Kostenlose Abgabe von haushaltsüblichen Altölmengen an den Wertstoffhöfen
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Rathaus Umschau 54 / 2023, veröffentlicht am 17.03.2023
Kostenlose Abgabe von haushaltsüblichen Altölmengen an den Wertstoffhöfen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 10.8.2022
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
Mit Ihrem Antrag fordern Sie die Landeshauptstadt München (LHM), Kommunalreferat, Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) auf zu prüfen, ob die Münchner Wertstoffhöfe Altöl aus Privathaushalten in haushaltsüblichen Mengen zur fachgerechten Entsorgung kostenlos entgegennehmen können, um damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch ein laufendes Geschäft des Eigenbetriebs, dessen Besorgung nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. der Betriebssatzung des AWM der Werkleitung obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 10.8.2022 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Seit Einführung der Altölverordnung (AltölV) sind die Verkaufsstellen von Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl verpflichtet, solche gebrauchten Öle (Altöle) von den Verbraucher*innen zurückzunehmen. Als 2008 die Firma gsb Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Annahme von Abfällen von Privatpersonen einstellte, entschloss sich der AWM, allen Besitzer*innen von Altöl eine geordnete Abgabe zu ermöglichen und so wildes Ablagern zu verhindern.
Die Münchner Bürger*innen schätzen diesen zusätzlichen freiwilligen Service des AWM und sind bereit, ein geringes Entgelt zu bezahlen. An den Problemstoffannahmestellen des AWM wurden seitdem erfolgreich große Mengen an Altöl (im Jahr 2021 mehr als 5.700 kg) angenommen und sicher entsorgt.
Dabei ist zu beachten, dass dieser Service kostendeckend sein muss, da es bei der freiwilligen Annahme von Abfällen nicht zu einer Quersubventionierung der Kosten über den allgemeinen Gebührenhaushalt kommen darf. Das eingeführte Serviceverfahren der Rücknahme von Altöl hat sich als zielführend und erfolgreich erwiesen. Der AWM kann Ihrem Antrag deshalb nicht folgen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.