Fragen zu Erfahrungen mit dem geändertem Punktekatalog
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill vom 31.1.2023
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 31.1.2023 führen Sie Folgendes aus:
„Im Juli 2021 wurde die Punktetabelle zur Registrierung für die Vergabe von geförderten Wohnungen geändert. Mittlerweile müssten Erfahrungen damit gesammelt worden sein.“
Zu Ihrer Anfrage vom 31.1.2023 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Vergaben erfolgten insgesamt?
Antwort:
Das neue Punktesystem (Beschluss der Vollversammlung vom 21.6.2020, Sitzungsvorlage-Nr. 20-26/V 00033) wurde zum 31.7.2020 eingeführt. Im Zeitraum August 2020 bis Januar 2023 wurden insgesamt 7.007 Wohnungen vergeben (ohne Werkmietwohnungen).
Frage 2:
Was waren die häufigsten Gründe für die Wohnungsvergabe? (Bitte nach absteigender Häufigkeit auflisten.)
Antwort:
Häufig sind mehrere Tatbestände aus dem Punktekatalog einschlägig, zum Beispiel wenn eine Wohnung zu klein ist und gleichzeitig gesundheitliche Gründe für den Umzug vorliegen. Eine genaue Auswertung nach dem „ausschlaggebenden Fall“ (= einschlägiger Grundpunktetatbestand mit der höchsten Dringlichkeit) ist erst seit Januar 2022 möglich.
Im Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023 wurden insgesamt 2.980 Wohnungsvergaben getätigt. Diese verteilen sich auf die nachfolgenden Dringlichkeitskategorien wie folgt:
Frage 3:
Wie viele Vergaben erfolgten speziell aufgrund Wohnungslosigkeit?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 3.1:
Worauf beruhte die Wohnungslosigkeit?
Antwort:
Im Rahmen der Registrierung erfolgt keine Unterscheidung nach Grund der Wohnungslosigkeit, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
Frage 4:
Wie oft erfolgte die Vergabe aufgrund Schwarzbezugs?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 5:
Wie viele Vergaben erfolgten an ausländische Staatsbürger?
Antwort:
Eine Unterscheidung der Wohnungsvergaben in die Kategorien „deutsch“ und „ausländisch“ ohne weitere Differenzierung ist ohne Aussagekraft. Eine Auswertung nach Staatsangehörigkeit findet daher nicht statt, so dass hierzu keine Zahlen genannt werden können.
Frage 5.1:
Wie oft wurde bei ausländischen Staatsbürgern ein zwingender Zuzugsgrund festgestellt?
Antwort:
Eine Auswertung nach Staatsangehörigkeit findet aus den oben genannten Gründen nicht statt, so dass hierzu keine Zahlen genannt werden können.
Frage 6:
Unter welchen Gründen werden Anträge von Asylsuchenden und Geflüchteten eingestuft?
Antwort:
Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, da – wie bei allen Wohnungssuchenden – die derzeitige Wohn- und Lebenssituation des jeweiligen Haushalts maßgeblich ist. Asylsuchende können mangels eines ausreichenden Aufenthaltsstatus nicht für eine geförderte Wohnung registriert werden.
Frage 7:
Wie wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gruppen, wie z.B. Senioren, diskriminiert werden?
Antwort:
Im Rahmen der Registrierung erfolgt stets eine Prüfung des Einzelfalls. Die Dringlichkeit richtet sich nach dem sozialen Gewicht des individuellen Wohnungsbedarfs. Bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel ältere Menschen, sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Durch das Punktesystem wird eine gleichmäßige Ermessensausübung im Rahmen der Dringlichkeitseinstufung sichergestellt.
Frage 7.1:
Welche einschlägigen Rechtsgrundlagen und sonstigen Vorschriften finden hierbei Anwendung?
Antwort:
Die rechtlichen Vorgaben zum städtischen Benennungsverfahren finden sich insbesondere in Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (Bay-WoBindG), Art. 14 Bayerisches Wohnungsförderungsgesetz (BayWoFG), § 3 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des BesonderenStädterechts (DVWoR) sowie Nrn. 6, 21 f. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR). Zudem wird durch die konsequente Anwendung der ermessensbindenden internen Richtlinien (Punktesystem) dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) entsprochen.