Rückerstattung zu Unrecht eingezogener Bußgelder wegen Ausgangssperren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 7.2.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihren Antrag vom 7. Februar 2023 zur Beantwortung überlassen.
Mit Ihrem Antrag fordern Sie:
„Der Stadtrat möge beschließen:
Die wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020, unberechtigt eingenommenen Bußgelder, sind unverzüglich an die betroffenen Bürger zurückzuerstatten.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadträt*innen nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei der Rücknahme von Bußgeldbescheiden bzw. bei der Rückerstattung von bereits gezahlten Bußgeldern handelt es sich um laufende Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Besorgung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 7. Februar 2023 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 22. November 2022 entschieden, dass die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27. März 2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 über das Verlassen der eigenen Wohnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar waren. Als mildere Maßnahme seien anderweitige Beschränkungen des Kontakts in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre.
Die Entscheidung des BVerwG betraf bzgl. der streitgegenständlichen Regelungen der Ausgangsbeschränkung lediglich den Zeitrahmen vom 1. April 2020 bis 19. April 2020, da sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller ausschließlich auf die Vorschriften zur Ausgangsbeschränkung innerhalb der 1. BayIfSMV in der Fassung der Änderungsverordnung vom31. März 2020 (BayMBl 2020, 162) bezog und diese mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft trat.
Die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgangsbeschränkung im Rahmen der 1. BayIfSMV wirft die juristische Fragestellung auf, ob die Betroffenen einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Rückerstattung der bereits geleisteten Verwarnungs- und Bußgelder haben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege haben in ihrer gemeinsamen Pressemitteilung vom 30. November 2022 angekündigt, eine Regelung dazu zu erarbeiten, wie der Freistaat in dieser Frage genau verfahren wird. Die in Aussicht gestellte Handreiche der Staatsregierung liegt derzeit noch nicht vor. Wegen des Erfordernisses eines einheitlichen landesweiten Vollzugs ist die antragsgemäße unverzügliche Rückerstattung abzulehnen.
Es wird um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.