Preisgestaltung der Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone
Anfrage Stadtrat Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄH-LER) vom 20.1.2023
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 20.1.2023 haben Sie folgende Anfrage an den Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter gerichtet:
„Laut https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-ii-fahrzeugzulassungs-und-fahrerlaubnisbehoerde/1082937/ umfasst die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone auch die Befreiung vom Diesel- fahrverbot, das zum 1.2.2023 in Kraft tritt.
Demnach soll die Ausnahmegenehmigung für Dieselfahrer für drei Tage 50 Euro, für einen Monat 60 Euro und für ein Jahr 200 Euro kosten. Diese Preisgestaltung der Landeshauptstadt München (LHM) wirft Fragen auf. Deshalb frage ich den Oberbürgermeister:
1)Wie berechnet die LHM die genannten Preise für die Ausnahmegenehmigung?
2) Wieso ist die Preisgestaltung dem Infoblatt des RKU zum Dieselfahrverbot aus dem Januar, das stadtseitig verteilt wurde, nicht beigefügt? 3) Hält die LHM die genannten Preise in der aktuellen Situation sowieso schon steigender Preise und finanzieller Belastungen für sozial gerecht?“
Der Stadtrat hat in der Vollversammlung vom 1.2.2023 (Dringlichkeitsantrag Nr. 20-26/V 08909 – „Luftreinhaltung sozialverträglich: Weniger Gebühren für Diesel-Autos“) entschieden, dass die ursprünglich festgesetzten Gebühren für Einzelausnahmegenehmigungen im Hinblick auf die aktuellen Sonderbelastungen für die Bürger*innen auf 25 Euro reduziert werden. Für soziale Härtefälle wird diese Gebühr – wie bereits von vornherein vorgesehen – auf 10 Euro reduziert:
Unabhängig von der nun geltenden Gebührenregelungen darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Wie berechnet die LHM die genannten Preise für die Ausnahmegenehmigung?
Antwort:
Es wurden mit der Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring keine neuen Gebührentatbestände geschaffen, sondern auf die bereitsfestgesetzten Gebühren für die Einzelausnahmegenehmigungen zum Befahren der bisherigen Umweltzone zurückgegriffen.
Die Festsetzung der ursprünglichen Gebühren basiert auf den Regelungen des Kostenrechts.
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Kostengesetz (KG) ist die Behörde zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen verpflichtet. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG), welches unter der Tarif Nr. (Lfd.Nr.) 8.II.0, Tarifstelle 22.1 einen Gebührenrahmen für Ausnahmegenehmigungen von Rechtsverordnungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von 25
Euro bis 6.000 Euro festlegt.
Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens wurde gemäß Art. 6 Abs. 2 KG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils durch die Amtshandlung für die Beteiligten berücksichtigt. Diesbezüglich besteht und bestand ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die ursprünglich vorgesehenen Gebühren bewegten sich im unteren Rahmen des rechtlich Möglichen (bis zu 6.000 Euro). Der Stadtrat hat sich im Hinblick auf die aktuell besonders großen wirtschaftlichen Herausforderungen für die Bürger*innen für eine weitere Reduzierung der Gebühren am untersten Rande des gesetzlichen Rahmens ausgesprochen.
Frage 2:
Wieso ist die Preisgestaltung dem Infoblatt des RKU zum Dieselfahrverbot aus dem Januar, das stadtseitig verteilt wurde, nicht beigefügt?
Antwort:
Das Ende Januar durch das RKU verteilte Informationsblatt verweist unter dem Punkt „Wo und ab wann können Einzelausnahmen beantragt werden“ auf die Internetseiten des RKU und des KVR (http://muenchen.de/ausnahme-umweltzone). Dort werden das Verfahren der Antragstellung, die erforderlichen Unterlagen und die aktuellen Gebühren für Ausnahmegenehmigungen ausführlich beschrieben. Eine gesonderte Aufnahme ausschließlich der Gebühren für die Einzelausnahmen auf dem Informationsblatt war daher nicht erforderlich.
Frage 3:
Hält die LHM die genannten Preise in der aktuellen Situation sowieso schon steigender Preise und finanzieller Belastungen für sozial gerecht?
Antwort:
Wie oben dargestellt, hat sich der Stadtrat in der Vollversammlung vom 1.2.2023 dafür ausgesprochen, die Gebühren für die Einzelausnahmegenehmigungen einheitlich auf 25 Euro und damit am untersten Rand des Gebührenrahmens festzusetzen. Die bereits für die erweiterte Umweltzone vorgesehene weitere Reduzierung auf 10 Euro für soziale/wirtschaftliche Härtefälle wurde beibehalten.
Grundsätzlich lässt Art. 16 KG eine Gebührenreduzierung (auch unterhalb des Gebührenrahmens des Kostenverzeichnisses) in Fällen unbilliger Härte zu. Eine solche Unbilligkeit liegt nach Nr. 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum KG dann vor, wenn die Gebührenreduzierung im Einzelfall erforderlich ist, weil die Kostenschuldner*innen wegen persönlicher fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung der vollen Gebühren in der Lage sind.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.