Einsatz von Leitungskräften in Kindertagesstätten freier Träger
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 9.5.2022
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Uns liegen Informationen vor, dass die Abteilung Koordination und Aufsicht Freie Träger des Referats für Bildung und Sport, Kitabetreibende darauf hinweist, dass der Einsatz von nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG genehmigten Fachkräften als Einrichtungsleitungen (nicht Stellvertretung) in Kindertageseinrichtungen zukünftig nicht mehr möglich sei.“
Aus diesem Umstand ergeben sich Fragen.
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) hat am 31.1.2022 die Aufsichtsbehörden darüber informiert, dass bei pädagogischen Fachkräften, die gemäß § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG eine Zustimmung zur Tätigkeit als Fachkraft (sog. Einzelfallgenehmigung) erhalten haben, grundsätzlich regelhaft kein Einsatz als Einrichtungsleitung einer Kindertageseinrichtung vorgesehen sei.
In weiteren Erläuterungen wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine seit Jahren gültige Rechtsauffassung des StMAS zum Personaleinsatz von Einzelfallgenehmigungen im Rahmen des § 16 Abs. 6 AV-BayKiBiG handele. Die Vollzugshinweise dienten der Qualitätssicherung und seien bei künftigen Personalzustimmungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Die Abteilung Koordination und Aufsicht Freie Träger im Referat für Bildung und Sport ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Kindertageseinrichtungen in München, die von freien Träger*innen betrieben werden. Als Aufsichtsbehörde ist sie an die Vorgaben des Ministeriums gebunden. Entsprechend wurden die Träger*innen der Kindertagesbetreuung in München über den anzupassenden Verwaltungsvollzug umgehend informiert.
Zwischenzeitlich hat das StMAS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Fördervoraussetzung zu streichen und § 16 Abs. 3 AV-BayKiBiG entsprechend anzupassen. Unverändert sollen Leitungskräfte auch künftig an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben. Auf diese Weise könnten auch geeignete Beschäftigte, die eine Personalzustimmung nach§ 16 Abs. 6 AVBayKiBiG haben – und somit auch Absolvent*innen der StMAS-Weiterbildungsmaßnahmen, wie z.B. „Ergänzungskräfte zu Fachkräften in Kindertageseinrichtungen (EK zu FK)“ – ebenfalls als Leitungen eingesetzt werden.
Im Vorgriff auf die Änderung obliege es den Träger*innen, darüber eigenverantwortlich zu entscheiden, wen sie als geeignete Leitungskräfte einsetzen, um einerseits die Mindestbedingungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis zu erfüllen und andererseits die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele nach dem BayKiBiG/der AVBayKiBiG sicherzustellen. Unverändert blieben die Voraussetzungen einer vorangegangenen Praxis und dem Absolvieren einer Leitungsschulung.
Auch zu diesem Sachverhalt wurde die Träger*innenlandschaft in München von der Abteilung Koordination und Aufsicht im Referat für Bildung und Sport per E-Mail informiert.
Nachdem es den Träger*innen von Kindertageseinrichtungen wieder möglich ist, geeignete Beschäftigte, die eine Personalzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG haben, in Leitungsfunktion einzusetzen, wird davon ausgegangen, dass sich Ihre gestellten Fragen damit erledigt haben.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe gleichzeitig davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.