Geothermiepreis von Gas und Öl als Preistreiber entkoppeln
Antrag Stadträte Manuel Pretzl und Sebastian Schall (Fraktion CSU mit Freie Wähler) vom 9.3.2022
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen zu prüfen, ob und inwieweit Kostenvorteile (durch Entkopplung vom Gaspreis) bei der Geothermie an Endverbraucher weitergegeben werden können. Sie bitten um eine transparente Darstellung zu den Gestehungskosten pro Kilowattstunde M-Wärme aus Geothermie, mit und ohne Gasanteil sowie eine Darstellung der einzelnen Versorgungsgebiete. Eine prozentuale Aufteilung des Wärmemix je Gebiet solle erfolgen (reine Geothermieversorgung, Anteil Zuführung Gas oder anderer Brennstoffe). Dem Stadtrat ist eine rechtliche Einschätzung zu geben, ob das BGH-Urteil VIII ZR 273/09 auch für das Inselnetz Riem sowie weitere, im Stadtgebiet mit Geothermie versorgte Gebiete einschlägig ist.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Wir haben die Stadtwerke München GmbH um Stellungnahme gebeten, die wir Ihnen im Wortlaut wiedergeben dürfen:
„Die SWM erzeugen die Fernwärme für Kund*innen in München mit verschiedenen Wärmeerzeugungsanlagen. Dabei kommen unterschiedliche Einsatzstoffe zum Einsatz, insbesondere Gas, Geothermie und Müll. Eine Zuordnung der Wärme aus den einzelnen Wärmeerzeugungsanlagen zu spezifischen Kund*innen erfolgt nicht.
Die Fernwärmepreise der SWM für München stehen nach heutiger Einschätzung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 AVBFernwärmeV) und dem im Antrag erwähnten BGH-Urteil. Sowohl die aktuell vertraglich vereinbarten als auch die künftigen Preisanpassungsklauseln enthalten Markt- und Kostenelemente. Das Kostenelement orientiert sich an den Einsatzstoffkosten für die Wärmeversorgung im Gebiet der LHM. Die Kosten der Fernwärmeerzeugung der SWM in München werden bislang hauptsächlich durch den Einsatz von Erdgas und Steinkohle bestimmt, wohingegen die Geothermie bislang nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dies ändert sich mit der Aufnahme des Regelbetriebs der Geothermie am Energiestandort Süd zur Heizperiode 2022/23, weshalb die SWM die Fernwärme-Preisänderungsklausel mit Wirkung zum 1.1.2023 entsprechend angepasst hat.Eine Differenzierung der Preise und Preisanpassungsklauseln nach Stadtteilen nehmen die SWM bislang nicht vor. Eine solche Differenzierung wäre auch nicht sachgerecht, da sie ganz wesentlich von netztopologischen Zufälligkeiten abhinge. Auch das erwähnte BGH-Urteil enthält keinerlei Aussagen zur Ausprägung stadtteilspezifischer Fernwärmepreise in Großstädten.
Unser Ziel ist es, alle Münchner Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen an der Fernwärmewende zu beteiligen.
Die Ausprägung stadtteilspezifischer Fernwärmepreise halten wir daher auch für schwer vermittelbar, da die unterschiedliche Behandlung von Kund*innen mit gleichen Abnahmeverhältnissen sicherlich vielfach als ungerecht empfunden würde. Zudem würde dies zu höheren Belastungen von Kund*innen führen, die in Gebieten ansässig sind, die neu mit Fernwärme erschlossen werden oder in denen sich Erzeugungsanlagen verändern. Dies auch deshalb, weil die Investitionskosten für Netz- und Erzeugungsanlagen sich auf eine geringere Zahl von Kund*innen verteilen würde, was zu höheren Grundpreisen führen würde.
Eine isolierte Preisberechnung nur für den Stadtteil Riem hätte im Verhältnis zu Gesamt-München vermutlich zu deutlich höheren Preisen zu Beginn der 2000er Jahre und dann wieder ab 2014 bis circa Mitte 2021 geführt.“
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.