Systematisches Gehwegparken unterbinden III: Münchner Polizei an ihre Aufgaben und Vorbildfunktion erinnern und auffordern, endlich tätig zu werden
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 29.9.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 29.9.2022 haben Sie Folgendes beantragt:
„Das Kreisverwaltungsreferat wird aufgefordert endlich aktiv gegen systematisches Gehwegparken einzugreifen. Dazu wird ein Gespräch mit der Münchner Polizei geführt, um deren Vorgehensweise zugunsten der Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer:innen (Kinder, Menschen mit Behinderung, Senior*innen) zu verändern.
1.Gehwegparken durch die Polizei kann nur in Notsituationen und beson- ders begründeten Fällen in Einsätzen gestattet sein. Die Polizei hat hier Vorbildfunktion.
2.Systematisches Gehwegparken wird nach § 12 StVO 3,1 geahndet. Mitarbeiter*innen der Polizei werden dementsprechend informiert und fortgebildet.
3.Temporäres Falschparken auf Geh- und Radwegen wird ebenfalls sanktioniert.“
Zur Begründung des Antrags führten Sie Folgendes aus:
„Es kann nicht sein, dass die Münchner Polizei Gehwegparken nicht sank- tioniert. Bisher werden Mangel an Personal und Zeit angeführt. Kinder, Senior*innen und Menschen mit Behinderungen werden damit gezwungen, bei zugeparkten Gehwegen auf die Straße auszuweichen und können ihnen zugedachte Verkehrsflächen nicht sicher nutzen. Systematisches Gehwegparken kann mit einem kurzfristigen Einsatz von einigen Wochen dauerhaft verändert werden, wie Erfahrungen der kommunalen Verkehrsüberwachung zeigen. Die Polizei muss ihrer Verantwortung, der Durchset- zung von Recht und Ordnung gerecht werden.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.Zu Ihren konkreten Antragspunkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in München wird sowohl vom Polizeipräsidium München als auch von der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) im Kreisverwaltungsreferat wahrgenommen. Hierbei kontrolliert die KVÜ 58 der bestehenden Parklizenzgebiete. In den übrigen 13 Parklizenzgebieten sowie im restlichen Stadtgebiet ist das Polizeipräsidium München für diese Kontrollen zuständig.
Das Polizeipräsidium München teilt Folgendes mit:
„Zu 1:
Die Polizei kann nur unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO von der Straßenverkehrsordnung abweichen. Auch das Parken auf einem Gehweg kann gegebenenfalls notwendig und von § 35 StVO gedeckt sein. Dabei obliegt es den Beamten, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das PP München ist sich hier seiner Vorbildfunktion bewusst.
Zu 2:
Das Verbot des Gehwegparkens ergibt sich aus § 12 Abs. 4 StVO, bei einer Behinderung zusätzlich in Verbindung mit § 1 Absatz 2 StVO. In den letzten zwölf Monaten wurde durch die Angehörigen des Polizeipräsidiums München in über 27.600 Fällen das Parken eines Kraftfahrzeuges auf einem Gehweg geahndet (Stand 15.11.2022). Die in der Antragsbegründung der ÖDP aufgestellte Behauptung, dass die Münchner Polizei Gehwegparken nicht sanktioniert, ist also nachweislich unzutreffend. Die Verkehrsüberwachung erfolgt durch die jeweils örtlich zuständigen Polizeiinspektionen im Rahmen der Möglichkeiten durch den täglichen Streifendienst. Aufgrund der Vielzahl polizeilicher Aufgaben kann allerdings mit den begrenzten Ressourcen eine lückenlose Verkehrsüberwachung nicht dargestellt werden. Vielmehr muss sich die Polizei beim Einsatz des verfügbaren Personals oftmals auf die Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und die Überwachung von Bereichen mit erhöhtem Gefahrenpotential fokussieren. Die Regelungen der StVO zum Parken u.a. auf Gehwegen sind Bestandteil der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst. Zusätzliche Informations- und Fortbildungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Zu 3:
Es dürfte sich um eine Ergänzung der durch die ÖDP geforderten Maßnahmen und Fortbildungsinhalte handeln, weswegen auf die Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen wird.“
Die KVÜ teilt ergänzend Folgendes mit:
Die KVÜ steht in ständigem und konstruktivem Austausch mit dem Polizeipräsidium München und anderen Dienststellen, wie z.B. dem Mobilitätsreferat, insbesondere auch zum Thema Gehwegparken, wie in der Beantwortung von Antrag Nr. 20-26/A 03107 bereits dargestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen sowie der beigefügten Stellungnahme des Facharbeitskreises Mobilität des Behindertenbeirats (abrufbar unter https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/7347229#ergebnisse) wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.