Wie viele Kinder in München haben keinen Kita-Platz?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Leo Agerer, Andreas Babor, Sabine Bär, Michael Dzeba, Alexandra Gaßmann, Heike Kainz, Rudolf Schabl und Matthias Stadler, (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 3.3.2023
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 3.3.2023 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Die Suche nach einem Betreuungsplatz für Kinder gestaltet sich in München auf Grund des Fachkräftemangels bei Erzieherinnen und Erziehern schwierig. Dazu kommt, dass die begehrten Plätze auch nicht immer in Wohnortnähe oder nahe dem Arbeitsplatz der Eltern liegen. Fraglich ist, ob überhaupt für jedes Kind in München der Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz erfüllt werden kann.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie viele Kinder in München haben aktuell keinen KITA-Platz in einer städtischen Einrichtung oder in einer Einrichtung, welche den Vorgaben der Münchner Förderformel entspricht?
Antwort:
Insgesamt sind in München ca. 81.000 Betreuungsplätze belegt (Stand Dezember 2022). Davon entfallen ca. 17.000 Plätze auf „private Einrichtungen“. Hiervon werden derzeit bereits ca. 9.000 Plätze über die Münchner Förderformel (MFF) gefördert. Somit sind derzeit ca. 8.000 Plätze bei „privaten“ Trägern und nicht durch die MFF freiwillig gefördert.
Frage 2:
Wie viele Kinder haben gar keinen Platz bekommen?
Antwort:
Seit 16.3.2023 läuft die Vergabe der Betreuungsplätze für das Kindertageseinrichtungsjahr 2023/2024. Kinder, die im regulären Vergabeverfahren keine Zusage erhalten, können sich an die KITA-Elternberatung wenden. Dort werden die Familien bei der Platzsuche beraten und unterstützt und ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz angeboten.
Frage 3:
Wie verteilt sich dies auf die verschiedenen Altersgruppen (1-3 Jahre, 3-6 Jahre)?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Wie ist das prozentuale Verhältnis zwischen der Anzahl der in München wohnenden Kinder im kitafähigen Alter und der Anzahl der von der Stadt zur Verfügung gestellten Kitaplätzen?
Antwort:
Der rechnerische städtische Versorgungsgrad (Anzahl der vorhandenen Plätze im Verhältnis der in München wohnenden Kinder in der jeweiligen Altersgruppe) zum Stand 1.1.2023 beträgt im Kinderkrippenbereich (0 bis Unter-3-Jährige) 54% und im Kindergartenbereich (3 bis bis 6-Jährige) 99%.
Frage 5:
Wie stark sind Kinder mit Migrationshintergrund von fehlenden Betreuungsplätzen betroffen?
Antwort:
Der Migrationshintergrund wird bei Kindern bzw. bei Familien, die sich bei der KITA-Elternberatung melden, nicht erhoben.
Frage 6:
Wie stark sind Kinder von Selbständigen davon betroffen?
Antwort:
Der berufliche Hintergrund der Eltern wird bei der KITA-Elternberatung nicht erhoben, da jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung Anspruch auf Frühe Förderung gemäß § 24 SGB VIII hat.
Frage 7:
Wie wird die Beurteilung selbständiger Tätigkeit bei der Vergabe von Betreuungsplätzen gewertet?
Antwort:
Der Betreuungsbedarf eines Kindes, wie er sich aus der Berufstätigkeit seiner Eltern ergeben kann, ist ein wichtiges Platzvergabekriterium jeden-falls für alle Kindertageseinrichtungen, die die städtische Kindertageseinrichtungssatzung anwenden, also die städtischen Einrichtungen und die Betriebsträgereinrichtungen. Hierbei unterscheidet die Satzung nicht nach selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, sondern es zählt allein der Umfang der Arbeitszeit und das Verhältnis der zeitlichen Lage der Arbeitszeit zur gewünschten Betreuungszeit.
Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind angehalten, von Eltern, die bei der Anmeldung ihres Kindes Berufstätigkeit geltend gemacht haben, im Rahmen des Aufnahmegesprächs stets einen entsprechenden Nachweis zu prüfen. Hierzu werden die Eltern bereits mit der schriftlichen Platzzusage gebeten, zum Aufnahmegespräch einen Nachweis mitzubringen. Unselbständig Beschäftigte bzw. deren Arbeitgeber*innen können zur Erleichterung auf ein vom kita finder+ bereitgestelltes Formblatt zurückgreifen. Selbständige können der Platzzusage entnehmen, dass in ihrem Fall eine schriftliche Selbstauskunft vorzulegen ist. Betriebsträgereinrichtungen wird empfohlen, analog zu verfahren.