Die Möglichkeit von Hortplatz-Sharing in München voranbringen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Hannah Gerstenkorn, Nimet Gökmenoglu, Sofie Langmeier, Marion Lüttig, Clara Nitsche, Julia Post und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 11.9.2023
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, breit über die Möglichkeit von „Hortplatz-Sharing“ – also das Teilen eines Hortplatzes – zu informieren (etwa durch Anschreiben an die Elternbeiräte, Veröffentlichung in der Rathaus- Umschau etc.). Diesbezüglich baten Sie ferner um eine Darstellung, wie Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. In der Begründung Ihres Antrags führten Sie u.a. aus, das Modell des Hortplatz-Sharings werde in der Landeshauptstadt München bereits wahrgenommen und unterstützt.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen zu Ihrem o.g. Antrag Folgendes mit:
In den satzungsgebundenen Kindertageseinrichtungen in München (also den Einrichtungen in städtischer Trägerschaft und bei weiteren Trägern auf der Basis eines Überlassungsvertrages, also den sog. Betriebsträgern) wird Hortplatz-Sharing bislang nicht angeboten. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden Regelung in der städtischen Kindertageseinrichtungssatzung. In der Vergangenheit wurden die Chancen und Risiken eines Platz-Sharings sowie Platz-Splittings bereits erwogen und in der Konsequenz solche Optionen nicht in der Satzung verankert.
Satzungsgemäß ist für Horte und Tagesheime eine Mindestbuchungszeit von mehr als 15 Stunden pro Woche festgelegt, in der Tagesheimsatzung mit dem Zusatz „Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet RBS-A 4.“ Ferner wird die Verpflichtung der Eltern formuliert, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes in der Einrichtung zu sorgen, womit eine Fünf-Tage-Woche gemeint ist.
Die Kooperative Ganztagsbildung läuft als Modellversuch und deshalb kann dort von den Satzungsregelungen abgewichen werden. Hierfür gibt es in der Gebührensatzung zwei weitere Buchungsstufen: bis zu 10 Stunden und mehr als 10 bis zu 15 Stunden pro Woche, und zwar auch für atypische (tageweise erfolgende) Buchungen.Die Themen Mindestbuchungszeit und atypische Buchungszeiten werden aktuell im Rahmen der Überarbeitung der Satzungen wieder diskutiert. Im Bereich der Tagesheime werden bereits Einzelfälle genehmigt. Perspektivisch erscheint es sinnvoll, die Buchungszeiten in Horten und Tagesheimen zu harmonisieren und auch mit Blick auf die KOGA ggf. andere Modelle anzubieten. Dies muss aber rechtlich erst noch genau geklärt werden – insbesondere müssen Zuschussverluste vermieden werden.
Im Herbst 2023 hat der Städtische Träger das Modellprojekt „Neue Wege in Zeiten des Fachkräftemangels“ gestartet. Das Modellprojekt hat zum Ziel, neue Wege zu eruieren, wie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Personalressourcen eine möglichst bedarfsgerechte Versorgung der Münchner Kinder in den städtischen Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden kann.
In diesem Modellprojekt wird ein Bündel an Maßnahmen, wie z.B. die Flexibilisierung von Öffnungszeiten, neue Wege in Kooperationen zwischen Einrichtungen oder Synergieeffekte durch Optimierung bei der Auslastung von einzelnen Standorten überprüft und getestet. Das Modell der Platz-Sharings kann grds. einer dieser Maßnahmen sein. Die Besprechung und Prüfung der einzelnen Maßnahmen, die in dem Modellprojekt zur Sprache kommen, dauert noch an.
Bei den Freien Trägern wird nach Rückmeldungen der Verbände in der FachARGE im Oktober 2023 Hortplatz-Sharing kaum praktiziert und hat somit keine größere Relevanz. Außerdem wird Hortplatz-Sharing nach Aussage der Verbände von den Eltern dort kaum angefragt. Die Umsetzung in der Praxis gestaltet sich aufgrund der Bedarfe der Kinder eher schwierig, da sich zwei Kinder passgenau einen Platz teilen müssen. Für die Träger bedeutet Platz-Sharing verwaltungstechnisch einen Mehraufwand. Dieser wird jedoch durch die gesetzliche Förderung nicht abgedeckt, da nur ein Platz in der gesetzlichen Förderung berücksichtigt wird. Des Weiteren bestehen förderrechtliche Risiken, da Buchungszeiten von unter fünf Stunden in der Woche in der BayKiBiG-Förderung grundsätzlich nicht förderfähig sind. In der Summe wird die Idee in der FachARGE positiv bewertet, aber als in der Praxis nicht realisierbar eingeschätzt.
Die Gleichstellungsstelle für Frauen hat vom vorliegenden Antworttext Kenntnis genommen.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.