Sozialwohnung trotz Haus oder Wohnung im Ausland
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Hans Hammer, Heike Kainz, Hans-Peter Mehling und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 2.2.2024
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 2.2.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Der Wohnungsmarkt in der Landeshauptstadt München ist im Allgemeinen und im geförderten Wohnsektor im besonderen Maße angespannt. Dies machen genaue Überprüfungen der Erfüllung von Bedürftigkeit und Anspruchsvoraussetzungen für geförderten Wohnraum notwendig.“ Sie stellen in diesem Zusammenhang folgende Fragen an den Oberbürgermeister:
„1. Ist bei der Stellung eines Wohnantrages die Angabe über Wohneigentum oder ein Mietverhältnis im Ausland verpflichtend?
2. Kann diese Angabe überprüft werden?
3. Wird im Rahmen der Wohnraumüberwachung bei Bekanntwerden einer Nichtnutzung über einen längeren Zeitraum in diese Richtung ermittelt?
4. Ist die – wie in anderen Ländern bereits praktiziert – eine Überprüfung durch Detekteien möglich?“
Zu Ihrer Anfrage vom 2.2.2024 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist bei der Stellung eines Wohnantrages die Angabe über Wohneigentum oder ein Mietverhältnis im Ausland verpflichtend?
Antwort:
Bei der Stellung eines Antrages auf Registrierung für eine geförderte Wohnung erfolgt die Abfrage, ob eine im Antrag aufgeführte Person Eigentümer*in einer Wohnung, eines Wohnhauses oder eines Grundstücks ist. Die Angaben hierzu sind verpflichtend. Werden die festgelegten Vermögensgrenzen überschritten, erfolgt eine Ablehnung des Antrages.
Die Angabe eines Mietverhältnisses im Ausland ist dagegen nicht verpflichtend und wird auch nicht im Antrag abgefragt. Liegen allerdings Einnahmen aus einem Mietverhältnis vor, sind diese verpflichtend anzugeben und nachzuweisen. Die Mieteinnahmen werden bei der Einkommensbe-
rechnung berücksichtigt.
Darüber hinaus wird überprüft, ob ein Haushalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn dies der Fall ist, die Einkommens- undVermögensgrenzen eingehalten werden und ein berechtigender Aufenthaltstitel vorliegt, hat der Haushalt einen rechtlichen Anspruch darauf, registriert zu werden. Der Verweis auf eine Mietwohnung im Ausland ist daher nicht möglich, insbesondere wenn die Haushalte aus humanitären Gründen auf der Wohnungssuche in Deutschland sind.
Frage 2:
Kann diese Angabe überprüft werden?
Antwort:
Die Angaben der Antragsteller*innen zu Eigentum und Einkommen können nur anhand der eingereichten Unterlagen überprüft werden. Hierzu gehören Grundrisse, Kaufverträge, Schuldenaufstellungen und Kontoauszüge. Zentrale Registerdateien oder automatisierte Abgleiche mit anderen Behörden existieren nicht.
Treten im Rahmen der Einkommensberechnung Hinweise auf, das Wohneigentum besteht, welches im Antrag nicht angegeben wurde (z.B. aufgrund bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), wird um eine Stellungnahme gebeten und ggf. der Antrag abgelehnt.
Frage 3:
Wird im Rahmen der Wohnraumüberwachung bei Bekanntwerden einer Nichtnutzung über einen längeren Zeitraum in diese Richtung ermittelt?
Antwort:
Die Wohnraumüberwachung des Amtes für Wohnen und Migration ist für die Überwachung von gefördertem Wohnraum in München zuständig. Bei Nichtnutzung einer geförderten Wohnung werden Ermittlungen in die Wege geleitet, mit dem Ziel, die Wohnung wieder einer regulären Wohnnutzung zuzuführen.
Freifinanzierte Wohnungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Wohnraumüberwachung. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit der Überprüfung einer Zweckentfremdung durch die Abteilung Wohnraumerhalt im Amt für Wohnen und Migration.
Frage 4:
Ist die – wie in anderen Ländern bereits praktiziert – eine Überprüfung durch Detekteien möglich?
Antwort:
Eine Überprüfung der Angaben des Haushaltes durch Detekteien erfolgt nicht.