Dringlichkeitsantrag zur Vollversammlung am 15.5.2024 Ausspruch Verjährungsverzicht für mögliche Schadenersatzansprüche der Anwohner der Osterwaldstraße und der Genter Straße
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 13.5.2024
Antwort Referat für Klima- und Umweltschutz:
Mit Schreiben vom 13.5.2024 haben Sie Folgendes beantragt:
Der Stadtrat möge beschließen, dass die „zuständigen Stellen, die Münchner Stadtentwässerung und das Referat für Umwelt und Klimaschutz, (…) einen weiteren Verjährungsverzicht hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche der Anwohner der Osterwaldstraße und der Genter Straße aussprechen [sollen], bis die Ansprüche geklärt sind.“ Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen:
„Wie bekannt hat das immer wieder aufgestaute Grundwasser seit ca. 2020 Schäden in mehreren Häusern und Wohnanlagen verursacht, die mit hohen Kosten durch die Anwohner beseitigt wurden. Nachdem die Referate sich zeitweise gar nicht bewegt haben, gibt es nun zumindest Lösungsansätze und Gespräche. Um nicht einseitig Druck nun auf die betroffenen Anwohner während der Verhandlungsphase auszuüben, würde es juristisch kollegialer Gepflogenheit entsprechen, einen weiteren Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen mögliche Schadenersatzansprüche der Anwohner auszusprechen.
Die Münchner Stadtentwässerung und das Referat für Klima- und Umweltschutz sollten daher höflich angewiesen werden, zunächst rasch den geschilderten Verzicht auszusprechen, bevor das Problem in Ruhe und Besonnenheit gelöst werden könne.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Hingegen ist der Stadtrat nicht zuständig für die Entscheidung über die relevanten Verjährungsverzichtserklärungen: Der Haftpflichtversicherer der Stadt München hat in der zugrundliegenden Angelegenheit der LHM Deckungsschutz in Form des Abwehrschutzes gewährt. Ihm obliegt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Regulierungshoheit. Dazu gehört grundsätzlich auch die Frage, ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird oder nicht.
Eine wie auch immer geartete „grundsätzliche Bedeutung“ der Angelegenheit und die Erwartung „erheblicher Verpflichtungen“ im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz Nr. 1 GO sind nicht ersichtlich.Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Die Dringlichkeit wurde in der Vollversammlung des Stadtrats vom 15.5.2024 nicht zuerkannt.
Zu Ihrem Antrag vom 13.5.2024 teile ich Ihnen aber in Abstimmung mit der Münchner Stadtentwässerung und mit dem Haftpflichtversicherer Folgendes mit:
Mit Klage zum Landgericht München vom 30.12.2020 fordern mehrere vom Grundwasser in der Genter Straße und Umgebung Betroffene von der Landeshauptstadt München Schadenersatz. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.6.2021 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, damit parallel aufgenommene, außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien zur Ursachenklärung und Lösungsfindung nicht durch den Fortgang im streitigen Verfahren beeinflusst werden.
Jedoch ist es bis dato trotz zahlreicher Ansätze und Beteiligung eines im Rahmen einer gerichtsnahen Mediation eingesetzten Fachgutachtergremiums des sach- und fachverständigen Wasserwirtschaftsamtes München und der Fachbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nicht gelungen, eine dauerhafte Lösung der Grundwasserproblematik zu entwickeln. Eine solche ist nach heutigem Kenntnisstand daher auch realistisch nicht mehr zu erwarten, sodass das Verfahren zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde.
Am 18.11.2023 wurde auf Wunsch der Klägervertreter für weitere Anspruchsteller, deren Ansprüche noch nicht rechtshängig sind, ein letztmaliger Verjährungsverzicht, befristet bis zum 30.6.2024, abgegeben. Die bereits mit Klageerhebung geltend gemachten Ansprüche der Klägerseite sind ohnehin gehemmt und nicht Gegenstand der bisherigen Verzichtserklärungen. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es im vorrangigen Interesse, dass mit Ablauf des 30.6.2024 endgültig feststehen muss, welche Anspruchsteller, welche konkreten Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus hat der Haftpflichtversicherer zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Verjährungsverzicht nicht weiter verlängert werden soll. Der weitere Verfahrensgang obliegt ab 30.6.2024 dem Landgericht München. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Prozessführung.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.