Handwerkerparkplätze hinsichtlich ihrer Bestimmung kontrollieren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 4.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 4.4.2024.
Sie beantragen, dass die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) die im Stadtgebiet eingerichteten und vornehmlich in der Innenstadt befindlichen Handwerkerstellplätze konsequenter überwacht und notfalls Falschparker abschleppen lässt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Laden, Liefern und Leisten sind Teil einer effizienten Versorgung der Münchner Bürger*innen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dazu gehört, dass Handwerker*innen in angemessenem Umfang Platz im öffentlichen Straßenraum finden.
Gemeinsam mit der Polizei sorgt die KVÜ dafür, dass sog. Lieferzonen (Bereiche, die mit eingeschränktem Haltverbot ausgeschildert sind), für berechtigte Nutzer*innen zur Verfügung stehen und nicht rechtswidrig zugestellt werden. Diese Zonen gehören zu den Einsatzschwerpunkten der KVÜ-Außendienstkräfte und führen regelmäßig zu Maßnahmen im Rahmen des behördlichen Ermessens.
Das KVR ist auch hinsichtlich der Lieferzonen bestrebt, diese Überwachung personell zu verstärken, um die Möglichkeiten der Einsatzplanung zu erweitern und zu flexibilisieren.
Dieses Vorhaben ist untrennbar verbunden mit dem generellen Ansatz, das Personal der KVÜ aufgabenübergreifend aufzustocken. Hierzu hat der Stadtrat mit dem Beschluss zur Strategischen Weiterentwicklung der KVÜvom 28.11.2023 wesentliche Akzente gesetzt; erste Erfolge bei der Personalgewinnung wurden bereits erzielt.
Leistende und liefernde Handwerker*innen benötigen auch einsatzortnahe Abstellmöglichkeiten, die über kurzfristiges Halten hinaus gehen. Aus diesem Grund können Handwerksbetriebe bei der KVÜ eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen. Mit dem Parkausweis ist es z.B. möglich, das Fahrzeug in Kurzparkzonen oder auf Bewohnerparkplätze abzustellen, sogar Gehwegparken ist unter der Voraussetzung möglich, dass eine ausreichende Durchgangsbreite für Fußgänger*innen verbleibt. Der Ausweis ermöglicht auch mehrstündiges Parken im eingeschränkten Haltverbot. Dieses Angebot wird sehr gut angenommen, derzeit befinden sich ca.13.500 Parkausweise für Handwerker*innen im Umlauf.
Anzumerken ist jedoch, dass z.B. auch Pflegedienste einen Parkausweis mit ähnlichem Regelungscharakter erhalten und entsprechende Parkplätze nutzen können. Generell gilt, dass auch sog. Lieferzonen aufgrund der grundsätzlichen Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit der StVO nicht ausschließlich für bestimmte Nutzungen reservierbar sind, dies gilt natürlich auch für Handwerksbetriebe. Hier treffen viele unterschiedliche Interessen aufeinander, die es zu berücksichtigen gilt. Zu nennen sind beispielsweise auch der Lieferverkehr für den Einzelhandel oder Postzusteller*innen.
Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge kann die KVÜ mangels eigener Befugnisse nur im Rahmen des „Münchner Modells“ bei vorab definierten Örtlichkeiten veranlassen; die eigentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt bei der Münchner Polizei.
Zu diesen Örtlichkeiten gehören insbesondere Fußgängerzonen, Feuerwehranfahrtszonen und Parkplätze für Menschen mit Behinderung.
Mit dem o.g. Stadtratsbeschluss vom 28.11.2023 wurde eine Flexibilisierung mit der Zielrichtung angestoßen, die KVÜ zukünftig mit eigener Rechtsgrundlage Kfz abschleppen zu lassen. Der Oberbürgermeister hat sich diesbezüglich schriftlich an den Ministerpräsidenten gewandt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.