Ergebniskontrolle bzgl. Einnahmen aus Corona-Bußgeldern II
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 19.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Sammüller-Gradl:
In Ihrer Anfrage vom 18.4.2024 tragen Sie vor, dass die Antwort des Kreisverwaltungsreferates auf Ihre Anfrage Nr. 20-26/F00840 Anlass zu weiteren Fragen geben würde.
Ihre ergänzend aufgeworfenen Fragen lassen sich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Am Tag des Beschlusses der Vorlage Nr. 20-26/V 05207 in der Vollversammlung vom 23.2.2022 waren von März 2020 bis Februar 2022 41.000 Pandemiebußgeldanzeigen eingegangen und davon noch 25.000 Vorgänge unbearbeitet. Die Abarbeitung derselben binnen zwei Jahren war vorgesehen mit Hilfe von 38,5 Zusatzstellen. Es wurde mit weiteren 1.000 Verfahren pro Monat gerechnet. Die Stellen sollten auf zwei Jahre befristet werden. Wie viele Anzeigen konnten pro Jahr in 2022, 2023 und im I. Quartal 2024 abgearbeitet werden?
Antwort:
Beginnend mit einer Stellenbesetzung von sechs Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im Juli 2022 über 20 VZÄ im Juli 2023 bis hin zu 13 VZÄ im Februar 2024 wurden
- bis Ende 2022 ca. 22.500 Anzeigen,
- bis Ende 2023 ca. 27.000 Anzeigen
- und bis Ende des 1. Quartals 2024 ca. 32.000 Anzeigen
bearbeitet.
Von den seitens des Stadtrats beschlossenen 38,75 VZÄ konnten aufgrund des weiterhin bestehenden allgemeinen Fachkräftemangels und einer hohen Fluktuationsrate in der Spitze nur 20 VZÄ besetzt werden. Jede Stellenbesetzung war mit einer intensiven Einarbeitung auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeiten- und Infektionsschutzrechts verbunden.
Frage 2:
Am 7.4.2023 liefen alle Corona-Beschränkungen aus. Gemäß § 31 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten in Abhängigkeit von der Bußgeldhöhe nach sechs bis 36 Monaten. Die letzten Verstöße gegen Corona-Beschränkungen können daher am 6.4.2023 angezeigt worden sein. Entsprechende Verfahren, z.B. gem. § 31 (2) Ziffer 4 OWiG, müssten spätestens zum 6.10.2023 bearbeitet worden sein, weil sie ansonsten verjährt sind. Wie viele Vorgänge sind mittlerweile pro Jahr, aufgelistet nach Ziffern 1 bis 4 des § 31 (2) OWiG, verjährt?
Antwort:
Die Verfolgungsverjährung bei Corona-Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 73 Abs. 2 IfSG bei drei Jahren. Dies bedeutet, dass Anzeigen, die am 6.4.2023 begangen wurden, spätestens am 6.4.2026 verjähren.
Aufgrund der Tatsache, dass nur knapp die Hälfte der eingerichteten Stellen besetzt werden konnte, war und ist eine Kategorisierung in Fallgruppen und eine neue rechtliche Priorisierung bei der Bearbeitung der Corona-Verstöße von Nöten, mit der Konsequenz, dass Corona-Verstöße mit geringerer Bedeutung, insbesondere wegen Nichtvorliegens eines hohen Infektionsrisikos, erst zurückgestellt werden müssen. Eine Kategorisierung dient mithin der konsequenten Ahndung der Taten mit höherem Unrechtsgehalt.
Durch diese erforderliche Priorisierung kann es dazu kommen, dass Verstöße mit geringerer Bedeutung verjähren. Eine statistische Auswertung, wie viele Verfahren wegen Verjährung bereits eingestellt wurden und künftig eingestellt werden, existiert nicht.
Frage 3:
Was versteht das KVR unter den 17.232 noch offenen Vorgängen in der Antwort unter Punkt 4? Werden etwa trotz Verjährung noch Bußgeldbescheide wegen Corona-Maßnahmeverstößen ausgestellt?
Antwort:
In der Antwort zu Frage 4, vgl. Anfrage Nr. 20-26/F 00840, wurde – bezogen auf den damaligen Sachstand – ausgeführt, dass „17.232 Vorgänge bis dato noch nicht bearbeitet“ worden sind. Als unbearbeitete Verfahren werden solche Verfahren bezeichnet, die bei der Bußgeldstelle anhängig sind und noch keiner Bearbeitung zugeführt werden konnten. Natürlich wurden und werden nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Bußgeldbescheide erlassen.
Frage 4:
Die Schätzungen aus der Vorlage Nr. 20-26/V 05207 für die Vollversammlung vom 23.2.2022 gingen unter Punkt 2.13 von Einnahmen in 2022 in Höhe von 2.650.496,97 Euro aus, für 2023 in Höhe von 3.533.995,97 und für 2024 in Höhe von 883.498,99 Euro. Laut der Antwort auf unsere Anfrage vom 16.1.2024 Nr. 20-26/F 00840 wurde in 2022 ein Betrag von 95.358,45 Euro erlöst. Wie hoch ist der Erlös in 2023 und welcher Erlös für 2024 wird erwartet?
Antwort:
Für 2023 konnten Einnahmen i.H.v. 832.337 Euro verbucht werden. Die Personalkosten betrugen 1.045.500 Euro. Für das 1. Quartal 2024 werden Einnahme i.H.v. 344.240 Euro erwartet. Die Personalkosten betragen voraussichtlich 212.000 Euro.
Die Diskrepanz zwischen den in Rahmen der Beschlussvorlage 20-26/V 05207 prognostizierten Einnahmen und den tatsächlichen Erlösen ist insbesondere auf die Situation der unbesetzten Stellen sowie entsprechend auf die erforderliche Priorisierung zurückzuführen.
Frage 5:
Wann wurde die Stadtkämmerei über die Entwicklung der Einnahmesituation informiert, da aufgrund des Beschlusses in der Vollversammlung Gesamteinnahmen von über 7 Millionen Euro in den Gesamthaushalt für 2022 bis 2024 eingestellt wurden?
Antwort:
Die Stadtkämmerei war von Beginn an eingebunden.