Kostenerlass für die Anwohner der Osterwaldstraße und der Genter Straße
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 30.1.2024
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
Mit Ihrem Antrag vom 29.1.2024 baten Sie darum, der Stadtrat möge beschließen: „Die Abwasserkostenbescheide, die den Anwohnern der Osterwaldstraße und der Genter Straße für das abgepumpte Grundwasser für die Einleitung in die städtische Kanalisation auferlegt wurden, werden ausgesetzt, bzw. aufgehoben.“
Zur Begründung führen Sie an, dass das Grundwasser sich am Regenauslasskanal aufstaue, weil die Düker nicht ausreichend konzipiert seien. Es obliege der Münchner Stadtentwässerung und dem Referat für Klima- und Umweltschutz, Abhilfe zu schaffen. Da beide aufgrund des Verursacherprinzips diese Kosten selbst zu tragen hätten, sollten die Bescheide ausgesetzt bzw. aufgehoben werden.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i. S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 29.1.2024 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit: Die Münchner Stadtentwässerung erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung Benutzungsgebühren. Durch die Einleitung des Grundwassers erfolgte zweifelsfrei eine Benutzung der Entwässerungseinrichtung. Die Münchner Städtentwässerung darf deshalb im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner*innen und die Gebührengerechtigkeit grundsätzlich nicht auf die Festsetzung entstandener Gebühren verzichten. Die Aufhebung von Abgabebescheiden oder Billigkeitsmaßnahmen ist nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen möglich. Die Dükeranlagen sind funktionstüchtig, werden regelmäßig überprüft und bescheidsgemäß betrieben, weshalb sich das Verursacherprinzip im vorliegenden Sachverhalt auch deshalb nicht heranziehen lässt. Zudem laufen zu dieser Frage auch mehrere Rechtsverfahren.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.