Keine Grabsteine aus Kinderarbeit in Steinbrüchen: Gilt das nur für Indien?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 28.3.2024
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„§23 Absatz 2 der Münchner Friedhofssatzung bestimmt: ‚Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr.182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art.9a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.‘
Wie wir aktuell erfahren haben, wird von der Münchner Friedhofsverwaltung eine Vorlage eines Nachweises nur bei Grabsteinen aus Indien verlangt, jedoch nicht bei einer Herkunft aus anderen Ländern. Leider ist Kinderarbeit allerdings nicht nur in Indien ein Problem. In Nordrhein-Westfalen sind seit 2018 auf Basis einer wissenschaftlicher Studie Grabsteine aus China, Indien, den Philippinen und Vietnam zertifikatspflichtig.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Da für die Erledigung der Anfrage umfangreiche rechtliche und organisatorische Recherchen notwendig waren, konnte die geschäftsordnungsgemäße Frist leider nicht eingehalten werden, dafür bitte ich Sie um Entschuldigung.
Die einzelnen Punkte Ihrer Anfrage kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ist es zutreffend, dass in München bisher nur bei Grabsteinen aus Indien von den Steinmetzbetrieben die Vorlage eines Zertifikates über die Herstellung ohne die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verlangt wird?
Antwort:
Ja, es ist zutreffend, dass den Städtischen Friedhöfen München (SFM) der Nachweis gemäß Art.9a Abs.2 Bestattungsgesetz (BestG) bislang nur für Grabsteine aus Indien vorgelegt werden muss.
Frage 2:
Wenn ja, weshalb wird nicht ein Nachweis für alle Steine aus Ländern verlangt, in denen Kinderarbeit in Steinbrüchen belegt ist?
Antwort:
Ein Nachweis über die Produktionsbedingungen im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr.182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wird von den SFM von den Antragsteller*innen im Genehmigungsverfahren zur Errichtung eines Grabmals grundsätzlich verlangt. Die Anwendung der Vorschrift, wonach auch aus anderen Ursprungsländern außer Indien, soweit diese den SFM bekannt sind oder von den Antragstellenden mitgeteilt wurden (bspw. China, Philippinen und Vietnam), ebenfalls Zertifikate verlangt werden sollen, ist bei den SFM bisher leider nicht berücksichtigt worden.
In einer Vielzahl von Fällen ist die Vorlage eines Zertifikates zudem nicht möglich. So ist es den Steinmetzbetrieben beispielsweise nicht zumutbar, für Denkmäler aus Ländern, in denen es keine Zertifizierungsstellen gibt, einen Nachweis zu erbringen. In solchen Fällen genügt eine Erklärung des Letztveräußerers gemäß Art.9a Abs.2 Satz 1 BestG, aus der hervorgeht, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Frage 3:
Welche Zertifikate werden von der Friedhofsverwaltung anerkannt und wie wird die Seriosität der Zertifikate überprüft? Handelt es sich bei den von der Münchner Friedhofsverwaltung anerkannten Zertifizierungsstellen um die gleichen Stellen, die in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt wurden oder welche Abweichungen bestehen?
Antwort:
Die von den SFM anerkannten Zertifikate sind von „IGEP“, „Fair Stone/ WiN-WiN“ sowie „XertifiX“. Den SFM ist nicht bekannt, dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, die Seriosität der Zertifizierungsstellen zu hinterfragen. Insbesondere handelt es sich dabei um dieselben, die auch im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt werden.
Frage 4:
Werden künftig auch Zertifikate für Grabsteine aus anderen Ländern verlangt, in deren Steinbrüchen Kinderarbeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgt, – zumindest auch bei Grabsteinen aus China, den Philippinen und Vietnam, wie dies in Nordrhein-Westfalen schon geschieht?
Antwort:
Die SFM werden sich künftig auch für Denkmäler aus China, den Philippinen und Vietnam Zertifikate vorlegen lassen.
Frage 5:
Wird sich das neue Lieferkettengesetz auf die Thematik auswirken?
Antwort:
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) verpflichtet Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung der Menschenrechte durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Aufgrund der Betriebsgrößen sowie der geringen Mitarbeitendenzahl sowohl der lokalen Steinmetzbetriebe als auch der zuliefernden Natursteinhändler*innen gehen die SFM davon aus, dass sich das Lieferkettengesetz nicht auf die beschriebene Thematik auswirken wird.