Erhöhung der Mehrwertsteuer für abgegebene (verarbeitete) Speisen und Gerichte in der Gastronomie – Soziale Auswirkungen der Mehrkosten auf Kindertagesstätten, Schulen und Seniorenheime bereits jetzt nicht aus den Augen verlieren!
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Hans-Peter Mehling, Rudolf Schabl und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER)
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 25.10.2023 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Ab 1. Januar 2024 soll die Mehrwertsteuer für abgegebene (verarbeitete) Speisen und Gerichte in der Gastronomie voraussichtlich vom verringerten Satz von 7% auf den bisherigen Satz von 19% erhöht werden. Dies stellt die Gastronomie vor Probleme und wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Preise erhöhen, um diese höhere Steuer auszugleichen. Aber nicht nur die herkömmliche Gastronomie ist stark betroffen. Insbesondere auch die Cateringunternehmen, die Kindertagesstätten, Schulen und Seniorenheime versorgen, müssen mit diesem höheren Steuersatz neu kalkulieren. Die sozialen Auswirkungen in den genannten Bereichen sind massiv und dürfen nicht außer Acht gelassen werden.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie wirkt sich die geplante Erhöhung der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024 finanziell auf die Verpflegung in den Kindertagesstätten, Schulen und Seniorenheimen aus?
Antwort: Referat für Bildung und Sport, Geschäftsbereich KITA
Eine Mehrwertsteuererhöhung von 7% auf 19% wird nur dann fällig, wenn die Essenslieferung „zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen,“ verbunden ist (vgl. UStAE Abschnitt 3.6). Werden Speisen nur angeliefert und durch eigenes Personal ausgeteilt, bleibt der Mehrwertsteuersatz von 7% nach wie vor gültig.Da alle städtischen Kindertageseinrichtungen mit eigenem Personal bewirtschaftet werden, wird sich die Mehrwertsteuererhöhung nicht auf die Kosten der Einrichtungen und Essensteilnehmer*innen auswirken.
In allen städtischen Kindertageseinrichtungen wird das Essen immer von dem eigenen städtischen Personal ausgeteilt bzw. zubereitet. Daher sind diese weder beim Einkauf von Tiefkühl-Menükomponenten noch bei der Warmverpflegung von der Mehrwertsteuererhöhung betroffen. Denn Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen sind gemäß § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet keinen Mehraufwand bei den Verpflegungskosten in Abhängigkeit der Mehrwertsteuererhöhung.
Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen
Aus Sicht des Geschäftsbereichs Allgemeinbildende Schulen wird sich die Mehrwertsteuererhöhung auf schulische Einrichtungen bzw. für Essensteilnehmer*innen, die der Gebührensatzung unterliegen, nicht auswirken. Die Mehrkosten werden durch die Stadt ausgeglichen. Schulbetriebe mit von der Landeshauptstadt München eigenbewirtschafteten Mensen sind hinsichtlich ihrer Verpflegungsdienstleistungen gegenüber den Schulkindern ebenfalls gemäß § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit und sind damit nicht betroffen.
Bei Einrichtungen, welche von Pächter*innen und Cater*innen versorgt werden, wird sich voraussichtlich die Mehrwertsteuererhöhung auf die Essensteilnehmer*innen auswirken, da diese Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind (d.h. nicht die o.g. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG in Anspruch nehmen können).
Geschäftsbereich Berufliche Schulen
Von Seiten des Geschäftsbereichs Berufliche Schulen können dazu keine Aussagen getroffen werden. Die Pachtverträge für Mensen/Pausenverkäufe laufen über ZIM/Vermietung und das Kommunalreferat.
Sozialreferat
Einrichtungen der vollstationären Pflege (Seniorenheime):
Die Verpflegung der Bewohner*innen in den vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen sowie Zwischenmahlzeiten am Vormittag und am Nachmittag. Das Mittagessen wird in den zentralen Großküchen in den Pflegeeinrichtungen gekocht und dann in die Wohnbereiche gebracht. Die Verpflegung ist Bestandteil des Pflegesatzes. Es gilt hier weiterhin der Mehrwertsteuersatz von 7%.Pflegeeinrichtungen betreiben teilweise auch Kioske und Cafeterien, die auch für externe Personen geöffnet sind. Daher gelten hier die üblichen steuerrechtlichen Vorgaben.
Einrichtungen der offenen Altenhilfe:
Bei Alten- und Service-Zentren und weiteren Einrichtungen der offenen Altenhilfe, die von Caterern versorgt werden, wird sich voraussichtlich die Mehrwertsteuererhöhung auf die Preise auswirken.
Sozialer Mittagstisch u.a. in Standorten bei Wohnen im Viertel:
Dieses Angebot kommt neben den Bewohner*innen der Projektwohnun-
gen von Wohnen im Viertel auch den älteren Bürger*innen im jeweiligen (Stadt-)Quartier zugute.
Es richtet sich gezielt an Senior*innen,
- die Gemeinschaft auch beim Essen suchen (Faktor Einsamkeit).
- die allein leben, ohne (ausreichende) Unterstützung durch An- und Zugehörige.
- die Einschränkungen haben (körperlich, psychisch, finanziell).
- die Schwierigkeiten bei der Essensversorgung haben.
Hinzu kommt, dass durch das Angebot des Sozialen Mittagstisches die Bürger*innen niederschwellig die Möglichkeit haben, an Informationen und sozialpädagogischen Beratungsangeboten teilhaben können. Die Finanzierung des Sozialen Mittagstisches erfolgt auf drei Wegen:
- Leistungsbezieher*innen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialbürgerhaus oder Bezirk Oberbayern)
- Bürger*innen mit geringem Einkommen (Armutsgrenze 1.800 Euro) – diese erhalten das Essen kostenfrei, die Träger rechnen mit dem Sozialreferat (freiwillige, bürgernahe Leistung, flexibles Budget) ab (derzeit max. 8,25 Euro pro Essen).
- Selbstzahler*innen
Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in gastronomischen Betrieben, bei Pächter*innen und Caterern wirkt sich nicht auf die Höhe des zu zahlenden Betrages für die Mahlzeiten beim Sozialen Mittagstisch bei Wohnen im Viertel und bei den Beratungsstellen mit Quartiersarbeit aus, da diese Mahlzeiten bisher in der Regel von eigenem Personal der sozialen Einrichtungen zubereitet und ausgeteilt werden (vgl. Textbeitrag KITA).
Frage 2:
Gibt es bereits vorbereitend Modellrechnungen, um das Ausmaß der Verteuerung zu quantifizieren?
Antwort: Referat für Bildung und Sport, Geschäftsbereich KITA
Es wird keine Verteuerung aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung geben. Preissteigerungen aufgrund von z.B. Inflation, Lebensmittelverteuerungen sind zu erwarten, können aber derzeit nicht quantifiziert werden.
Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen
Eine Betrachtung mit allen derzeit bekannten Einflüssen und Faktoren wie z.B. CO₂-Abgaben, Inflation etc. ist durch den Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen nicht abschätzbar. Wird die Mehrwertsteuer isoliert betrachtet, würde sich eine Preissteigerung von 12% ergeben.
Sozialreferat
Einrichtungen der vollstationären Pflege/offener Mittagstisch: Die Frage ist nicht relevant, da sich keine Erhöhungen der Preise ergeben.
Einrichtungen der offenen Altenhilfe:
Es gibt keine Modellrechnungen, zumal auch Preissteigerungen aufgrund von Lebensmittelverteuerungen zu erwarten sind.
Frage 3:
Wie können diese Mehrkosten ohne Auswirkungen auf die genannten Einrichtungen kompensiert werden?
Antwort:
Referat für Bildung und Sport, Geschäftsbereich Allgemeinbildende
Schulen
Kompensierungen könnten ohne Auswirkungen auf die Bildungseinrichtung derzeit lediglich durch die Subventionierung durch die Landeshauptstadt München erfolgen.
Sozialreferat
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Einrichtungen der vollstationären Pflege/offener Mittagstisch: Die Frage ist nicht relevant, da sich keine Erhöhungen der Preise ergeben.
Einrichtungen der offenen Altenhilfe:
Preissteigerungen werden für die Anspruchsberechtigten im Rahmen der freiwilligen Leistungen ausgeglichen.
Frage 4:
Ist ein Ausgleich der Mehrkosten geplant oder müssen Gebühren entsprechend erhöht werden?
Antwort: Referat für Bildung und Sport, Geschäftsbereich KITA
Der Geschäftsbereich KITA ist, wie bereits beschrieben, nicht von der Mehrwertsteuererhöhung betroffen. Eine Preiserhöhung ist ggf. durch Inflation und steigende Lebensmittelpreise zu erwarten.
Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen
Siehe Antwort zu Frage 1.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe gleichzeitig davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.