Solidarität ist keine Einbahnstraße – Flüchtlinge zum Dienst an der Allgemeinheit verpflichten!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 4.3.2024
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass in München untergebrachte Asylbewerber künftig einer allgemeinen Arbeitspflicht unterliegen. Die Aufwandsentschädigung pro geleistete Arbeitsstunde wird auf 80 Cent festgesetzt und darf insgesamt 64 Euro im Monat nicht übersteigen. Die Verweigerung der verpflichtenden Arbeitsleistung wird mit Abzügen von bis 180 Euro pro Monat geahndet. Die Auszahlung der finanziellen Aufwandsentschädigung an die Flüchtlinge hat über ein Bezahlkartensystem zu erfolgen. Die Stadtverwaltung wird mit der darüber hinaus gehenden Konzeptionierung und zeitnahen Einführung der Arbeitspflicht beauftragt.
Bei dem Einsatz von Asylbewerber*innen zu sog. Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um den Vollzug einer gesetzlichen Aufgabe, die in §5 AsylbLG geregelt ist. Es handelt sich somit um eine laufende Angelegenheit und nicht um eine stadtratspflichte Angelegenheit.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art.37 Abs.1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.3.2024 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
In §5 AsylbLG sind die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, die Aufwandsentschädigung sowie die Folgen bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit bereits abschließend gesetzlich geregelt.
Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend den gültigen Regelungen zur Leistungsgewährung in den betroffenen Fällen über die Bezahlkarte abgeglichen.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.