Fragen zum missglückten Start der Fußgängerzone auf der Weißenburger Straße
Anfrage Stadträte Fabian Ewald, Thomas Schmid und Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 30.7.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrer Anfrage vom 30.7.2024 legen Sie folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Entgegen der ursprünglichen Ankündigung des Mobilitätsreferats (vgl. Rathaus Umschau 131/2024, Rathaus Umschau 143/2024 bzw. https://muenchenunterwegs.de/angebote/weissenburgerstrasse, Stand 21. Juli 2024, inzwischen geändert) konnte die beabsichtigte Fußgängerzone zwischen Weißenburger Platz und Pariser Platz nicht am 29. Juli 2024 feierlich eröffnet werden; vielmehr musste der Beginn des Testversuchs auf 10. August 2024 verschoben werden. Grund ist offenbar, dass durch die Stadtverwaltung nicht beachtet wurde, dass die als Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Fußgängerzone benötigte Allgemeinverfügung bzw. Teileinziehung erst am 9.8.2024 bekannt gemacht werden soll und am 10.8.2024 in Kraft treten soll.“ Es entstünde wieder einmal der Eindruck, dass der Stadtverwaltung bei der Durchsetzung politisch gewollter Lieblingsprojekte die geltende Rechtslage nicht ganz so wichtig sei.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
War dem Mobilitätsreferat und dem Baureferat der Inhalt der am 24.7.2024 vom Bezirksausschuss 5 beschlossenen Teileinziehung (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 13989) sowie der darin dargestellten Allgemeinverfügung, insbesondere die Termine für Bekanntmachung und Inkrafttreten, bekannt?
Antwort:
Ja, der Beschluss war bekannt.
Frage 2:
Warum haben die Referate – wie mehrfach öffentlich angekündigt – dennoch geplant, die Fußgängerzone ohne Rechtsgrundlage bereits am 29.7.2024 in Anwesenheit des Zweiten Bürgermeisters und der Stellvertreterin des Mobilitätsreferenten zu eröffnen?
Antwort:
Das ursprüngliche Ansinnen des Mobilitätsreferates war es, die umgestaltete Fußgängerzone direkt zu Beginn der Sommerferien anzubieten, umallen – vor allem denjenigen, die ferienbedingt mehr Zeit als üblich haben – einen sichereren und angenehmeren Aufenthalt in der Weißenburger Straße zu ermöglichen. Versehentlich wurde bei der Terminierung der Eröffnung der Veröffentlichungstermin im Amtsblatt und das damit verbundene Inkrafttreten der Widmung außer Acht gelassen.
Frage 3:
Ist es richtig, dass die zum 29.7.2024 durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen (Entfernung der Straßenmarkierung, Beschilderung Einfahrtsverbot und Fußgängerzone, Außerbetriebnahme der Parkscheinautomaten, Aufstellen von Blumenkübeln und Hochbeeten auf Stellplätzen und Fahrbahnen, etc.) zu diesem Zeitpunkt aufgrund fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig waren?
Antwort:
Das Straßenverkehrsrecht folgt dem Straßenrecht. Demnach ist eine entsprechende Widmung Voraussetzung für die straßenverkehrsrechtliche Umsetzung der Fußgängerzone und kann erst zum 10.8. vollzogen werden. Die Eröffnungsveranstaltung war und die Hochbeete sind unabhängig davon als Veranstaltung bzw. Sondernutzung genehmigt.
Frage 4:
Werden bzw. wurden die bereits getroffenen Maßnahmen bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 10.8.2024 vollständig wieder zurückgenommen?
Wenn nein, auf welcher Grundlage bestehen bzw. bestanden diese fort?
Antwort:
Die Maßnahmen wurden nach der Veranstaltung soweit zurückgebaut, dass ein widmungsgemäßer Gebrauch der Straße als Wohnstraße wieder möglich ist.
Frage 5:
Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass sich die Stadtverwaltung an eigene Verfügungen und Anordnungen hält?
Antwort:
Die Stadtverwaltung ist immer an Recht und Gesetz gebunden und achtet selbstverständlich auf die Einhaltung dieser Vorgaben. Aus diesem Grund wurde am 29.7. auch unverzüglich reagiert. Leider ist, gerade auch angesichts der sehr hohen Arbeitsbelastung im Mobilitätsreferat, nicht auszuschließen, dass Versehen passieren. Es gehört aus Sicht des Mobilitätsreferats zu einer guten Fehlerkultur, die Ursachen der Versehen aufzuarbeiten und damit eine Wiederholung in Zukunft zu vermeiden. So wird auch in der vorliegenden Situation verfahren.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.