Stadt drogensicher planen III – An die Sicherheit denken
Antrag Stadträtin Marie Burneleit (Die PARTEI) vom 14.3.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Sie beantragen in Ihrem Antrag vom 14.3.2024, die öffentlichen Konsumorte von Cannabis, die durch den Gesetzentwurf zum Konsumcannabisgesetz ermöglicht werden, durch frühzeitige Planungen strikt und engmaschig zu begrenzen. Die Isar als Naherholungsgebiet soll, wie bereits im Jahr 2022 gefordert, der einzige Bereich der Stadt sein, der für den Konsum von Cannabis genutzt werden kann.
Nach §60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art.37 Abs.1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag erlaube ich mir auf diesem Wege Folgendes mitzuteilen:
Der von Ihnen angesprochene Gesetzentwurf wurde mit dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), das am 1.4.2024 in Kraft getreten ist, umgesetzt.
Konsument*innen wird durch das KCanG ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis ermöglicht. So wird u.a. der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum und der private Eigenanbau durch
Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums zur nichtgewerblichen Verwendung straffrei ermöglicht. Andererseits sollen nicht-konsumierende Bürger*innen vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden; dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind folglich Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden.
Der Gesetzgeber hat innerhalb des KCanG den öffentlichen Raum daher zwar grundsätzlich für den Konsum von Cannabis freigegeben, in konsequenter Weise zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes aber gewisse Verbotszonen ausgewiesen, an denen der Konsum untersagt ist. So ist der Konsum von Cannabis dahingehend eingeschränkt, dass Erwachsene nichtin unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis konsumieren dürfen.
Zudem ist der öffentliche Konsum von Cannabis an bestimmten Orten (Fußgängerzonen, Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen) bzw. in deren Sichtweite nicht zulässig.
Ein Komplettverbot an allen Örtlichkeiten innerhalb des Stadtgebietes mit Ausnahme der Isar – so wie im Antrag gefordert – würde dieser gesetzgeberischen Wertung der Liberalisierung unter Beachtung des Gesundheitsschutzes nicht gerecht werden. Der Gesetzgeber hat durch die Liberalisierung in Teilbereichen auf der einen Seite und der Anordnung von Verbotszonen andererseits bereits einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herbeigeführt.
Als Kommune ist die Landeshauptstadt München gehalten, Entscheidungen und Wertungen des Gesetzgebers zu respektieren. Dem im Antrag angesprochenen Sicherheitsaspekt hinsichtlich der Konsummöglichkeiten im öffentlichen Raum wird durch das KCanG bereits hinreichend Rechnung getragen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.