Revolutionäre Vorfälle in der Glockenbachwerkstatt
Anfrage Stadträte Michael Dzeba, Winfried Kaum und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 7.5.2024
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 7.5.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Am 1. Mai 2024 endete mit einer Feier im Bürgerhaus Glockenbachwerkstatt, einer durch die Landeshauptstadt München geförderten Einrichtung, eine ‚Revolutionäre 1. Mai-Feier‘. Diese Feier war der Abschluss einer Demonstration, die aufgrund der mitgeführten Fahnen und Banner unschwer als ‚Pro-Palästina-Demo‘ erkennbar war. Auch verbal wurde sich in diesem Sinne nach Zeugenberichten pro Palästina und Antisemitisch geäußert. Die letzte Rednerin rief dabei u.a. zu einem Boykott von Warenflüssen nach und aus Israel auf.
In keinem Falle sind solche Aufrufe im Sinne der deutschen und Münchner Politik, welche erst kürzlich erneut das Existenzrecht und die Sicherheit des Staates Israel zur Staatsräson erklärt hat.“
Ich bedauere, die Antwortfrist überschritten zu haben. Grund hierfür war der erforderliche erhöhte Abstimmungsbedarf.
Zu Ihrer Anfrage vom 7.5.2024 nimmt das Sozialreferat in Abstimmung mit dem Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist dem Oberbürgermeister die Nutzung der Glockenbachwerkstatt für die Nachbereitung einer antisemitischen „Pro-Palästina-Demo“ bekannt?
Antwort:
Das „1. Mai Fest“ im Bürgerhaus Glockenbachwerkstatt und die „Revolutionäre Demo“ sind zwei unterschiedliche, voneinander getrennte und unabhängige Veranstaltungen. Die Feier im Bürgerhaus mit Biergarten und Konzerten wird von einem selbstverwalteten Kollektiv seit Jahren organisiert und durchgeführt. Weder war die Glockenbachwerkstatt noch die Veranstalter*innen des „1. Mai Festes“ an der Vorbereitung und Durchführung der kritisierten Demonstration und Kundgebung zum 1. Mai beteiligt. Es handelt sich um zwei völlig getrennte Veranstaltungen, die sich – wie auch der Deutsche Gewerkschaftsbund mit seiner Kundgebung auf dem Marienplatz – alle auf den Feiertag zum internationalen Tag der Arbeit beziehen. Das „1. Mai Fest“ in der Glockenbachwerkstatt gibt es bereits seit 2017. Esbietet die Möglichkeit, den 1. Mai nach Besuch der diversen Kundgebungen und Veranstaltungen dort feierlich ausklingen zu lassen. Die im Antrag beanstandeten und aufgeführten Reden wurden nicht im Bürgerhaus Glockenbachwerkstatt gehalten.
Der kritisierte Demonstrationszug endete ebenfalls nicht auf dem Gelände des Bürgerhauses Glockenbachwerkstatt, sondern lediglich in der Nähe der Glockenbachwerkstatt.
Frage 2:
Ist davon auszugehen, dass diese Demo auch in der Glockenbachwerkstatt vorbereitet und von dort aus gestartet wurde?
Antwort:
Die Glockenbachwerkstatt war an der Anmeldung dieser Demo in keiner Weise beteiligt. Daher hatte die Einrichtung auch keinen Einfluss auf deren Route.
Frage 3:
Wieso kann eine solche, antisemitische „Pro-Palästina-Demo“ in einer von der Landeshauptstadt München geförderten Einrichtung in der Blumenstraße 7 stattfinden, die zudem auch noch in Nähe der Synagoge am St.-Jakobs-Platz verortet ist?
Antwort:
Für den 1.5.2024 war eine Versammlung unter freiem Himmel zum Thema „Heraus zum revolutionären 1. Mai“ zwischen 13 und 15 Uhr vom Rindermarkt als Aufzug zur Corneliusstraße (zwischen Blumen- und Müllerstraße) ordnungsgemäß angezeigt und vom Kreisverwaltungsreferat – Veranstaltungs- und Versammlungsbüro – mit einem Versammlungsbescheid beschränkt worden.
Eine Versammlung in geschlossenen Räumen (Glockenbachwerkstatt) war dem Kreisverwaltungsreferat nicht bekannt. Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (Bay-VersG) nicht angezeigt werden und Beschränkungen solcher Versammlungen (soweit sie bekannt werden) unterliegen noch strengeren rechtlichen Voraussetzungen als Versammlungen unter freiem Himmel. Solche Versammlungen können nur beschränkt werden, wenn:
1. Veranstalter*innen eine der Voraussetzungen des Art.1 Abs.2 BayVersG erfüllt,
2. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass Veranstalter*innen oder Leiter*innen Personen Zutritt gewähren würden, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinn des Art.6 BayVersG mit sich führen,
3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass Veranstalter*innen oder sein/ihr Anhang einen gewalttätigen Verlauf der Versammlung anstrebt, oder
4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass Veranstalter*innen oder sein/ihr Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
Die Lage der Glockenbachwerkstatt nahe der Synagoge am St.-Jakobs-Platz wäre demnach, selbst wenn eine Versammlung in geschlossenen Räumen bekannt gewesen wäre, keine Grundlage für eine versammlungsrechtliche Beschränkung oder gar ein Verbot gewesen.
Hinsichtlich der Versammlung unter freiem Himmel hat die Versammlungsbehörde entsprechend der im Voraus erstellten Gefahrenprognose beschränkende Verfügungen erlassen. Eine Grundlage für eine örtliche Verlegung bestand nicht.
Frage 4:
Gibt es Richtlinien der Stadt, welche Veranstaltungen, die gegen die aktuelle deutsche Staatsräson verstoßen, in Einrichtungen verbietet, welche im Besitz der Stadt sind, oder von dieser gefördert werden?
Antwort:
Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2022 (Az.8 C35/20) im sog. „BDS-Verfahren“ festgestellt hat, greift die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Eine generelle Regelung, die Veranstaltungen, bei denen das Existenzrecht Israels in Frage gestellt bzw. abgelehnt wird, von der Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt ausschließt, würde demnach einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen. Gleiches gilt für ein Verbot entsprechender Äußerungen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt. Aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage in Form eines allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art.5 Abs.2 Grundgesetz wäre ein solcher Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Landeshauptstadt München setzt sich daher beim Freistaat Bayern dafür ein, dass auf Landesebene – beispielsweise in der Gemeindeordnung – ein Gesetz geschaffen wird, das es Kommunenermöglicht, Veranstaltungen mit antisemitischen Inhalten von der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen auszuschließen.
Unabhängig von einer generellen Widmungsbeschränkung kann in Einzelfällen der Verweis auf zu erwartende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine Möglichkeit begründen, eine Raumnutzungsanfrage abzulehnen. Da es aktuell in Deutschland jedoch nicht strafbar ist, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen, müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Rahmen der Benutzung zu darüber hinausgehenden Äußerungen oder Handlungen kommt, die strafrechtlich relevant sind (z.B. Belohnung und Billigung von Straftaten (§140 Strafgesetzbuch) oder Volksverhetzung (§130 Strafgesetzbuch)). Die Landeshauptstadt München prüft anlassbezogen Nutzungsanfragen im Hinblick darauf, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung regelmäßig an die anzustellende Gefahrenprognose stellt, sind allerdings sehr hoch, sodass eine Ablehnung von Nutzungsanfragen aufgrund zu erwartender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird.
Frage 5:
Welche Maßnahmen wird die Stadt ergreifen, um eine Wiederholung eines solchen, oder vergleichbaren Vorfalls zu verhindern?
Antwort:
In den Fragen 1 bis 3 wird diese Fragestellung bereits ausführlich beantwortet. Ungeachtet dessen wird die Landeshauptstadt München bei ihrer Arbeit gegen Antisemitismus weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen.
Ich hoffe ausreichend auf Ihre Fragen eingegangen zu sein. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.