Prüfung Regressmöglichkeiten Ladeinfrastruktur-Vergabeverfahren Teil A – öffentlich –
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 30.4.2024
Antwort Referat für Klima- und Umweltschutz:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Zunächst bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung.
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Die Vorlage Nr.20-26/V 12728 Ladeinfrastruktur für Pkw in München etc. enthält auf Seite 5 den Bericht, wie das Vergabeverfahren angestoßen wurde. Nachdem Fördergelder mobilisiert wurden, konnte mit Hilfe einer externen Rechtsanwaltskanzlei ‚mit Expertise im Vergabe- sowie Energie- wirtschaftsrecht‘ das Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei war an der Ausarbeitung der Vergabe für den Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund durch Private maßgeblich beteiligt. Nach Vorlage des Ergebnisses der Ausschreibung wurde ein Bewerber ausgeschlossen, der einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern stellte. Diese beschloss am 19.10.2023, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung – Juni 2020 – zurückversetzt werden müsste, weil das Vergabeverfahren nach der Konzessionsabgabeverordnung (KonzVgV) und nicht nach der Vergabeverordnung (VgV) hätte erfolgen müssen.“
Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Hat die Rechtsabteilung der LHM Regressmöglichkeiten gegen die Rechtsanwaltskanzlei geprüft?
Antwort zu Frage 1:
Nach rechtlicher Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die beauftragte Kanzlei nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die beauftragte Kanzlei im Rahmen ihrer Beratung ihre Pflichten verletzt hat, und es kann ihr insbesondere auch kein Verschulden nachgewiesen werden. Die beauftragte Kanzlei hat umfassende Erfahrung im Vergaberecht und sich bei der Beratung der LHM im Hinblick auf die Durchführung des Vergabeverfahrens und insbesondere der Wahl der Verfahrensart an bestehender Rechtsprechung orientiert.
Frage 2:
Hat es Gespräche zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und der LHM bzgl. einer Schadenersatzforderung gegeben?
Antwort:
Solche Gespräche waren nicht erforderlich, vgl. Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Ist die Rechtsanwaltskanzlei bereit Schadenersatz zu leisten?
Antwort zu Frage 3:
Es bestehen keine Schadensersatzansprüche, vgl. Antwort zu Frage 1.