Genehmigungsfreistellungen bei Veranstaltungen: Was kann die LHM tun?
Antrag Stadträte Hans Hammer, Hans-Peter Mehling und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 30.01.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Zu Ihrem Antrag vom 30.1.2024
„Auf Landesebene wird derzeit über eine Art ‚Genehmigungsfreistellung für das Ehrenamt‘ debattiert. Dabei sollen Anzeigepflichten für Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden, die schon einmal erfolgreich organisiert wurden, beim nächsten Mal verringert werden. Die Landeshauptstadt München (LHM) berichtet dem Stadtrat in diesem Zuge darüber,
a) ob beim Veranstaltungs- und Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferates bereits jetzt Möglichkeiten oder Ansätze solcher ‚Genehmigungsfreistellungen‘ bei Veranstaltungen von Ehrenamtlern genutzt werden und
b) welche Spielräume die Stadtverwaltung für die Zukunft sieht, von solchen ‚Genehmigungsfreistellungen‘ bei Veranstaltungen von Ehrenamtlern Gebrauch zu machen und diese umzusetzen.“
kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Anzeigepflicht von Veranstaltungen
Die grundsätzliche Anzeigepflicht bei öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen besteht gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).
Sofern Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden den Charakter einer öffentlichen Vergnügung i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG aufweisen, liegt insofern eine gesetzliche Anzeigepflicht vor.
Ausnahmen hiervon werden vom Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 LStVG definiert. Das Ehrenamt bzw. anzeigende Vereine und/oder Verbände finden sich nicht in dieser Aufzählung. Demnach besteht auch für diese eine Anzeigepflicht i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG - der Gesetzgeber trifft hier keine Unterscheidung zu sonstigen Anzeigenden.
a) Ob beim Veranstaltungs- und Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferates bereits jetzt Möglichkeiten oder Ansätze solcher „Genehmigungsfreistellungen“ bei Veranstaltungen von Ehrenamtlern genutzt werden
Das Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro bearbeitet als zuständige Genehmigungsbehörde die Veranstaltungsanzeigen für öffentliche Vergnügungsveranstaltungen.
Dabei steht es den Anzeigenden im Laufe des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beratend und unterstützend zur Seite. Vom Ehrenamt getragene Veranstaltungen sowie Brauchtumsveranstaltungen, Vereinsfeiern und auch konfessionelle Veranstaltungen finden dabei auch stets im zulässigen gesetzlichen Rahmen Unterstützung in der Umsetzung von Veranstaltungen, z.B. auch durch einen Rückgriff auf vorhandene Unterlagen, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich jegliche Prüfung einer Veranstaltungsanzeige dennoch am zulässigen Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums halten muss und das Ehrenamt als solches zumindest bisher kein gesetzliches Kriterium ist.
b) welche Spielräume die Stadtverwaltung für die Zukunft sieht, von solchen „Genehmigungsfreistellungen“ bei Veranstaltungen von Ehrenamtlern Gebrauch zu machen und diese umzusetzen.
Die bisherigen Möglichkeiten werden durch die Landeshauptstadt München bereits bestmöglich ausgeschöpft. Zukünftige geänderte Handhabungen sind von Änderungen der gesetzlichen Regelungen abhängig.
In einer Pressemitteilung vom 25.6.2024 hat die Staatskanzlei über ein Gesetz zur Erleichterung des Ehrenamtes berichtet. Im Zusammenhang mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf wurde die Landeshauptstadt München vom Bayerischen Städtetag im Rahmen einer Verbandsanhörung beteiligt. Hierzu konnte dem Städtetag zurückgemeldet werden, dass der Entwurf dem Grunde nach zu begrüßen ist, da der Bedeutung des Ehrenamtes Rechnung getragen werden soll. Im Detail haben sich jedoch erhebliche Kritikpunkte ergeben, insbesondere auch in Hinblick auf die von Ihnen angefragte Genehmigungsfreistellung.
Nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung sollen Veranstaltungen, die mehrmals wiederholt ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, zukünftig ohne erneute Genehmigung anhand der bisherigen Genehmigung durchgeführt werden. Diese Vorschrift wird sehr kritisch gesehen: Sie lässt die Veranstaltenden in der Erwartung, dass allein eine Unterrichtung der Behörde (rechtzeitig) ausreichend sei. Die bisher nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) vorgesehene Wochenfrist wird in der Praxis allgemein als zu kurz betrachtet, nun solle es gar keine Frist mehr geben. Da die Veranstaltenden davon ausgehen, dass sie anhand der bisherigen Erlaubnis die Veranstaltung durchführen können und insofern kein Druck besteht, die Behörde rechtzeitig zu informieren, dürfte die der Behörde zur Prüfung verbleibende Zeit verkürzt werden. Es ist irrig anzunehmen, dass allein aufgrund der Durchführungsmöglichkeit anhand einer alten Erlaubnis kein Behördenverfahren notwendig wäre. Den Sicherheitsbehörden muss es immer und damit weiterhin möglich sein zu prüfen, ob Änderungen an der bisherigen Erlaubnis notwendig sind und diese auch anordnen. Auch bei an sich grundsätzlich wiederholenden Veranstaltungen gibt es regelmäßig Unterschiede von Jahr zu Jahr. Darüber hinaus dürfte es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten geben, ob eine Veranstaltung ohne Beanstandungen verlief. Daraus wird sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit ergeben, ob die Veranstaltung genehmigt ist oder nicht, eben abhängig von dem Merkmal, ob Beanstandungen erfolgt sind. Vor dem Hintergrund, dass Veranstaltungserlaubnisse höchst individuell sind, wird eine solche Regelung vom Kreisverwaltungsreferat abgelehnt.
Generell muss bei der Genehmigung von Veranstaltungen auf tatsächlich vorhandene Gefährdungen abgestellt werden, unabhängig davon, ob die Veranstaltungen ehrenamtlich durchgeführt werden oder nicht.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.