Von wegen romantisch! – München erlaubt keine Hochzeitstauben mehr!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 6.3.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 6.3.2024.
Sie beantragen, dass das Kreisverwaltungsreferat aus Tierschutzgründen keine Genehmigungen mehr für das zur Schau stellen und Auflassen (also die „Freilassung“) von sogenannten Hochzeitstauben erteilt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der StR zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft damit eine laufende Angelegenheit (Vollzug des Tierschutzgesetzes), deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag erlaube ich mir auf diesem Wege Folgendes mitzuteilen:
In den vergangenen Jahren ist der Brauch, weiße Tauben zur Trauung fliegen zu lassen, immer populärer geworden. Sie gelten als Symbol der ewigen Liebe, weil sie lebenslang in einer monogamen Paarung zusammenbleiben. Brautpaare lassen im Zuge dieses Brauches zwei weiße Tauben anlässlich ihrer standesamtlichen Trauung fliegen, um Ihre lebenslange Liebe kundzutun. Das Brautpaar organisiert dabei selbst die Tauben oder es wird von seinen Gästen damit überrascht.
Aus tierschutzrechtlicher und fachlicher Sicht müssen zwei Formen der Nutzung von Tauben unterschieden werden.
Gewerbliche Zurschaustellung von Tauben mit einer Erlaubnis nach § 11 Nr. 8 d Tierschutzgesetz (TierSchG)
Wenn „Hochzeitstauben“ für die Zurschaustellung durch das Fliegenlassen bei der Trauung gewerbsmäßig angeboten werden, dann ist mit dieser Tätigkeit eine Erlaubnispflicht gemäß § 11 Nr. 8 d Tierschutzgesetz verbunden.Diese Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von Tieren regelt unter anderem, dass als verantwortliche Personen nur sachkundige und zuverlässige Tierhalter*innen Tauben für besondere Anlässe gegen Entgelt zur Schau stellen dürfen und wurde durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR) in der Vergangenheit bereits erteilt. Im Zuge der Erlaubniserteilung wurden tierschutzfachliche Anforderungen mittels Nebenbestimmungen geregelt. Diese umfassten die tierschutzkonforme Haltungsunterbringung und Transport der Tiere, deren artgerechte Fütterung, die maximale Distanz für die Auflassungen zum Heimatschlag, sowie eine entsprechende Kennzeichnung der Tauben, so dass die Rückführung evtl. verflogener Tauben möglich ist. Außerdem wurde gefordert, dass die Tauben für die Auflassungen sorgfältig auszubilden und zu trainieren sind.
Da die Tiere zum Heimatschlag zurückkehren ist auch das in § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz geregelte Verbot, dass ein in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier nicht ausgesetzt werden darf, nicht einschlägig. Werden also die genannten Auflagen eingehalten und gibt es keine Hinweise, dass den hierfür extra trainierten Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des Tierschutzgesetzes zugefügt werden, so ist dies aus der fachlichen Sicht des Veterinäramts tierschutzkonform.
Auflassen oder Freilassen von Tauben ohne Erlaubnis nach § 11 Tier-
SchG
Weiße Tauben werden hierfür häufig günstig von Onlineanbietenden zum Verkauf angeboten. Angeboten werden dabei häufig statt Brieftauben so genannte weiße Pfautauben, die nur auf Schönheit gezüchtet werden. Im Gegensatz zu Brieftauben haben diese ein schlecht ausgebildetes Heimfindungsvermögen und eine schlechte Flugfähigkeit. Häufig fehlt bei diesen Tieren das Freiflugtraining, da sie ausschließlich im Schlag gehalten werden. Diese gängige Praxis verstößt gegen das TierSchG. Der Erwerb von billigen Tauben bei Onlineanbietenden erfolgt zumeist ohne eine behördliche Beteiligung, denn weder die Anbieter*innen noch die Käufer*innen verfügen über eine Erlaubnis gemäß § 11 Nr. 8 d Tierschutzgesetz.
Die Praxis, Tauben, die dafür aufgrund ihrer Rasse nicht geeignet sind oder vorher nicht auf das Heimfliegen trainiert wurden, zum Fliegen während einer Trauung freizulassen, impliziert für diese Tiere Leiden, da sie nicht gewöhnt sind, sich selbst zu versorgen. Sie verhungern oder tragen zur Vergrößerung der Stadttaubenschwärme bei.Hier wäre demnach ein Verstoß gegen § 1 in Verbindung mit § 3 des Tierschutzgesetzes gegeben, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und es auch nicht aussetzen darf. Diese Verstöße sind den Anbietenden solcher Tiere jedoch leider schwer nachweisbar und daher in der Praxis nur schwer zu ahnden.
Das Tierschutzgesetz bietet über § 16 a die Möglichkeit im Einzelfall bei einem Verstoß gegen die Haltungs- und Betreuungspflichten entsprechende Anordnungen nach § 2 TierSchG zu erlassen. Bislang wurden noch in keinem Fall Verstöße gegen das Tierschutzgesetz angezeigt bzw. Leiden oder Schäden von Hochzeitstauben nachgewiesen, so dass weder Zwangsgelder noch Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz möglich waren. Für ein generelles Verbot des Fliegenlassens von Hochzeitstauben, beispielsweise durch eine Allgemeinverfügung, bietet das Tierschutzgesetz keine Grundlage und der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit hätte zudem hohe rechtliche Hürden. Daher hat nach unserer Recherche auch keine deutsche Kommune ein entsprechendes Verbot erlassen.
Dennoch wäre natürlich wünschenswert, dass Brautpaare künftig freiwillig ganz auf den Brauch verzichten oder darauf achten, dass man die Tiere nur bei seriösen Taubenzüchter*innen mit entsprechender Erlaubnis erwirbt. Das Kreisverwaltungsreferat wird daher einen Flyer zur Aufklärung der Brautpaare erarbeiten, der dann in den Standesämtern ausgelegt werden kann. Durch eine Sensibilisierung für diese Thematik kann etwaigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz präventiv entgegengewirkt werden und über den unter Ziffer 1 dargestellten, tierschutzkonformen Einsatz von Tauben informiert werden.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.