Überprüfung der Gemeinnützigkeit und des Verbandsklagerechtes der Deutschen Umwelthilfe
Antrag Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 15.2.2024
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
Mit Ihrem Schreiben vom 15.2.2024 haben Sie Folgendes beantragt: „Der Oberbürgermeister setzt sich auf Bundesebene dafür ein, dass die Gemeinnützigkeit und das Verbandsklagerecht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) überprüft werden.“
Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen:
„Der Medien- und Recherchedienst ‚Table.Media‘ deckte auf, dass die DUH gegen Zahlung von 2,1 Millionen Euro eine Lobbykampagne für fossiles Gas als Treibstoff in PKWs machen wollte (siehe Umwelthilfe: 2,1 Millionen für Lobbykampagne • Table.Media und DUH bot Erdgasverein Lobbykampagne für 2,1 Millionen an – FOCUS online). Dies zeigt, dass die DUH mit ihrer Klage gegen die Landehauptstadt München bezüglich eines Dieselfahrverbotes eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte, die sich weder mit der Gemeinnützigkeit und der finanziellen Förderung durch den Bund noch mit dem Klagerecht eines Verbraucherschutzbundes vereinbaren lassen.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und teile Ihnen auf diesem Wege Folgendes mit:
Eine Bewertung des von Ihnen vorgetragenen Falles obliegt den hierfür zuständigen Behörden.
Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der DUH wurde vom zuständigen Finanzamt Singen gegenüber der DUH erst am 17.5.2024 ein Freistellungsbescheid für 2021 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausgestellt.¹ Diese Prüfung erfolgte insbesondere erst im Mai 2024, also nachdem die Artikel von Table.Media und FOCUS online bereits im Februar 2024 erschienen sind und der in der Begründung geschilderte Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht war.
Ein Verbandsklagerecht steht einer Umweltvereinigung gemäß §2 Abs.1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in den dort aufgelisteten Fällen dann zu, wenn ihr eine Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erteilt wurde. Die Vereinigung kann dann unter an-derem auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans klagen, welcher nach Auffassung des Gerichts ggf. die Anordnung von Dieselfahrverboten vorsehen muss. Auf die Erteilung der Anerkennung besteht ein Anspruch der Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des §3 Abs.1 UmwRG erfüllt sind. Die Anerkennung muss in diesem Fall also erteilt werden. Eine der notwendigen Voraussetzungen ist, dass die Umweltvereinigung „gemeinnützige Zwecke“ verfolgt. Zuständig für die Erteilung dieser Anerkennung ist gemäß §3 Abs.2 Satz 1 UmwRG das Umweltbundesamt. Dieses erkennt die DUH aktuell als Umweltorganisation an und die Anerkennung wurde insbesondere auch nicht gemäß §49 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwVfG widerrufen.²
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
¹ https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/DUH_Publikationen/Dokumente__UEber_uns_/Freistellungsbescheid.pdf
² https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_
umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf, Stand 13.07.2024