Neuer Flugplatz in Freimann?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 27.6.2024
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„In den letzten Tagen fanden ausgehend vom Motorworld Gelände in Freimann Rundflüge über München statt. Dank der angebotenen kurzen Flugzeit von 10 Minuten wurden die angrenzenden Wohngebiete alle paar Minuten von startenden und landenden Helikoptern äußerst tief überflogen. Dies führte zu einer dauerhaften Lärmbelastung, die praktisch jedes Gespräch unmöglich machte. Wer ein paar ruhige Minuten in der Sonne genießen wollte, musste das Weite suchen.“
Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Welchen Abstand zu Wohngebieten müssen Hubschrauberlandeplätze für kommerzielle Flüge üblicherweise haben? In welcher Höhe dürfen in München Wohngebäude von Hubschraubern (keine Einsatzkräfte) überflogen werden? Wie wird sichergestellt, dass diese Mindesthöhe eingehalten wird?
Antwort:
Welchen Abstand zu Wohngebieten müssen Hubschrauberlandeplätze für kommerzielle Flüge üblicherweise haben?
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Genehmigung eines dauerhaften Hubschrauberlandeplatzes nach §6 LuftVG, sondern lediglich um eine einmalige Außenstart- und Landerlaubnis, die vom Luftamt Südbayern (angesiedelt bei der Regierung von Oberbayern) für Rundflüge im Rahmen des regionalen Mobilitätsevents „MYLE Festival“ in Freimann vom 21.-23.6.2024 nach §25 Luftfahrtgesetz (LuftVG) erteilt wurde.
In welcher Höhe dürfen in München Wohngebäude von Hubschraubern (keine Einsatzkräfte) überflogen werden?
Sofern die Sicherheitsmindesthöhe (= in Städten 300m über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600m um das Luftfahrzeug) eingehalten und nicht unterschritten wird, bedarf es für das Überfliegen von Städten,anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen keiner Erlaubnis, da die Benutzung des Luftraums nach §1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) frei ist. Er kann grundsätzlich von jedermann genutzt werden, soweit die Nutzung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung eingeschränkt ist. Die Sicherheitsmindesthöhe gilt auch für das Überfliegen von Wohngebäuden, es sei denn, die Unterschreitung ist zum Starten oder Landen erforderlich oder von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde genehmigt. Dies ist in SERA.5005(f) der Verordnung (EU) Nr.923/2012 geregelt.
Wie wird sichergestellt, dass diese Mindesthöhe eingehalten wird? Da die Nutzung des Luftraums für jedermann frei ist und sich täglich eine Vielzahl von Luftfahrzeugen im Luftraum befinden, kann das Luftamt nicht in jedem Einzelfall überprüfen, ob die Sicherheitsmindesthöhe eingehalten wird. Wird dem Luftamt ein derartiger Vorfall bekannt, geht es diesem nach und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Frage 2:
Durch wen wurden die Hubschrauberrundflüge, sowie die Starts und Landungen in der Motorworld genehmigt? War die LH München in den Genehmigungsprozess eingebunden? Wenn ja, welche Stellung hat die LH München bezogen?
Antwort:
Durch wen wurden die Hubschrauberrundflüge, sowie die Starts und Landungen in der Motorworld genehmigt?
Für die Genehmigung von Außenstarts und Außenlandungen von Hubschraubern außerhalb der nach §6 LuftVG genehmigten Landeplätze ist das Luftamt Südbayern zuständig.
War die LH München in den Genehmigungsprozess eingebunden? Um den besonderen Bedürfnissen einer Großstadt Rechnung zu tragen, war bereits in den 1980er Jahren zwischen der Landeshauptstadt München und dem Luftamt Südbayern eine besondere, vom üblichen Verfahren mit anderen Gemeinden abweichende Vereinbarung zum Genehmigungsprozess getroffen worden:
Das damalige Umweltschutzreferat hatte seinerzeit deutlich gemacht, dass die Landeshauptstadt München als betroffene Gemeinde Hubschrauberflügen über dem Stadtgebiet ausschließlich dann zustimmen werde, wenn sie im öffentlichen Interesse lägen. Das Luftamt verwies daher Antragsteller direkt an das für Fragen des Lärmschutzes zuständige Umweltschutzreferat, jetzt Referat für Klima und Umweltschutz (RKU). Dieses wiederum bereitete einen Entscheidungsvorschlag für den Oberbürgermeister vor, der jeweils die Letztentscheidung traf. Diese Handhabung hat nach wie vor Gültigkeit.
Bislang wurde von der Landeshauptstadt München in der Mehrheit der Fälle die Zustimmung zu den entsprechenden Außenstart- und Landeerlaubnissen versagt, weil kein öffentliches Interesse nachgewiesen werden konnte.
Im vorliegenden Fall kam der seit Jahrzehnten bewährte Ablauf leider nicht zum Tragen. Grund dafür war ein Büroversehen im Luftamt Südbayern. So kam vielmehr das Verfahren zur Anwendung, welches bei allen anderen Gemeinden üblich ist. Dieses sieht vor, dass dem Veranstalter vom Luftamt Südbayern ein Formblatt zur Verfügung gestellt wird, welches dieser beim zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde vorlegt. Das Ordnungsamt, in diesem Fall das Kreisverwaltungsreferat, holte zur Beurteilung des Antrags Stellungnahmen ein und gab nach deren Prüfung eine entsprechende Rückmeldung an das Luftamt Südbayern. Leider wurde im vorliegenden Fall aufgrund eines weiteren Büroversehens die Immissionsschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz nicht eingebunden, so dass diese keine Stellungnahme abgeben konnte. Eine Lärmschutzbetrachtung blieb daher außen vor. Die eingeholten Stellungnahmen ergaben keine Anhaltspunkte, die gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung sprachen, so dass eine antragsgemäße Entscheidung durch das Luftamt Südbayern erging.
Frage 3:
Welche Möglichkeiten hat die LH München künftig derartige Flüge und zu unterbinden? Werden sie als Oberbürgermeister diese Möglichkeiten nutzen?
Antwort:
Aus aktuellem Anlass wurde das Genehmigungsverfahren für die Landeshauptstadt München nochmals intensiv mit dem Luftamt Südbayern und dem Kreisverwaltungsreferat besprochen. Dadurch wird sichergestellt, dass die bewährten Abläufe künftig wieder eingehalten und die Bedürfnisse der Münchner*innen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entsprechend berücksichtigt werden.
Die Reduzierung der Fluglärmbelastung über dem Münchner Luftraum ist für die Landeshauptstadt München ein wichtiges Anliegen, für das wir uns immer wieder eingesetzt und den Bayerischen und Deutschen Städtetagsowie das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen um Unterstützung gebeten haben. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage sind unsere Möglichkeiten jedoch sehr beschränkt.
Wir hoffen, dass wir Ihre Anfrage zur Zufriedenheit beantworten konnten.