Fernwärmepreise absenken: Erneuten Heizkosten-Hammer verhindern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 29.12.2023
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass die Stadtwerke München (SWM) den Arbeitspreis für Fernwärme für das Quartal 1/2023 nicht vollständig ausschöpfen und den Preis auf dem Niveau der bisherigen Energiepreisbremsen für Fernwärme (95 Euro pro Megawattstunde (Euro/MWh)) begrenzen sollen.
Nach § 60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Wunsch nach einer Preisbremse bei den SWM für den Fernwärmepreis fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der SWM. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Wir haben die Stadtwerke München um Stellungnahme gebeten, die uns Folgendes zur Erläuterung mitgeteilt haben:
„Der Wegfall der Deckelung der Fernwärmepreise durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zum 1.1.2024 und die Rücknahme der Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas und Wärme beruhen auf politischen Entscheidungen der Bundesregierung. Fernwärmeversorger wie die SWM haben auf diese Entscheidungen keinen Einfluss, sondern sind vielmehr zur entsprechenden Umsetzung gesetzlich verpflichtet.
Preisänderungen bei der Fernwärme in München erfolgen nach transparenten Regeln und vereinbarten Verträgen:
Die ‚Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM)‘ für die Versorgung mit Fernwärme im Versorgungsgebiet München Stadt, Martinsried, Unterföhring und Region Süd – Anlage zur AVBFernwärmeV – enthalten Preisänderungsklauseln, nach denen die Preise regelmäßig transparent angepasst werden.
Diese ‚Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH‘ beruhen auf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), die unter anderem auch die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln regelt.Die Preisänderungsklauseln sind dabei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenentwicklung) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Die Herleitung der Preise wird im Internet transparent dargestellt.
Auf dieser Basis wurden die Fernwärmepreise der SWM 2023 dreimal in Folge gesenkt. Der Netto-Wärmepreis (Grund- und Arbeitspreis auf Basis des typischen Verbrauchsfalls, 288 MWh/a 160 kW Anschlusswert, 1.800 Vollbenutzungsstunden, klassisches Mehrfamilienhaus) wurde zum 1.4.2023 um 20,4% günstiger und reduzierte sich zum 1.7.2023 und 1.10.2023 jeweils nochmal um weitere 7,3%. Zum 1.1.2024 mussten die Fernwärmepreise geringfügig erhöht werden. Für den o.g. Abnahmefall ergibt sich daraus eine leichte Steigerung des Wärmepreises um 2,9%. Ein Preisdeckel bei 95 Euro/MWh ist für die SWM nicht wirtschaftlich darstellbar. Dies gilt – wie die weiter untenstehenden Preisvergleiche zeigen – auch für andere Versorger in deutschen Großstädten.
Die SWM sind sich ihrer Verantwortung gegenüber den Münchner*innen bewusst. Deshalb haben sie einen Wärmefonds mit 20 Millionen Euro ausgestattet. Damit werden Menschen unterstützt, die am stärksten von den hohen Energiepreisen betroffen sind. Der SWM Wärmefonds ergänzt die Maßnahmen von Bund und Landeshauptstadt München zur sozialen Abfederung der hohen Energiepreise und läuft auch 2024 – nach dem Wegfall der Preisbremsen – noch weiter. Die Entscheidung über die Vergabe sowie die Auszahlungen übernehmen das Sozialreferat und die Münchner Wohlfahrtsverbände.
Alles Nähere hierzu finden Sie unter: www.waermefonds.de
Zum Preisvergleich mit anderen Fernwärmeversorgern:
Jedes Fernwärmeversorgungsunternehmen hat eigene Abnahme- und Erzeugungsstrukturen, die in den jeweiligen Preisänderungsklauseln abgebildet werden. Zudem unterscheiden sich die Preisänderungsregelungen, wie etwa die Anpassungszeitpunkte oder die Zeiträume, für die die Indizes bei Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Fernwärmeunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt kaum aussagekräftig.
Bei den im Antrag genannten Preisen der Versorger (Berlin, Köln, Hamburg) handelt es sich um reine Arbeitspreise. Die Grundpreise, die bei diesenUnternehmen teilweise höher liegen als in München, sind nicht berücksichtigt. Ein Preisvergleich sollte daher über einen Wärmepreis erfolgen, welcher alle Preiskomponenten auf Basis eines einheitlichen Abnahmefalls berücksichtigt. Für den oben genannten Abnahmefall zeigt sich dabei, dass beispielsweise Berlin zum 1.10.23 teurer war als München und zum 1.1.24 auf nahezu gleichem Preisniveau liegt.
In einer den SWM vorliegenden Fernwärmepreisübersicht der ‚WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft‘ zum 1.10.2023 liegen die Preise der SWM im Mittelfeld der Großstädte.
Zusätzlich haben die SWM auf Basis der jeweils von den Versorgungsunternehmen in den unten genannten Städten veröffentlichten Preise eine Preisübersicht für den Netto-Wärmepreis auf Basis des Abnahmefalls (288 MWh/a 160 kW Anschlusswert, 1.800 Vollbenutzungsstunden) zum 1.10.2023 und zum 1.01.24 erstellt. Auch hier zeigt sich, dass die Preise der SWM im Mittelfeld liegen. Für Stuttgart liegt zum 1.1.24 derzeit noch keine Preisveröffentlichung vor.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.