Wirtschaftlichkeitsgebot kommunalen Handelns hinsichtlich Berücksichtigung Personen diversen Geschlechtes
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill vom 13.9.2024
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 13.9.2024 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage zum Wirtschaftlichkeitsgebot kommunalen Handelns hinsichtlich Berücksichtigung Personen diversen Geschlechtes nehmen Sie Bezug auf die Antwort vom 26.8.2024 zu Ihrer Anfrage Nr. 20-26/F 00947, wonach mit Stand 31.12.2023 genau 18 Personen mit Personenstandseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ im Personenstandsregister der Stadt eingetragen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Minderheiten eine demokratische Selbstverständlichkeit sei, bei der allerdings die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollte. Es gebe schließlich noch Hunderte anderer berücksichtigungswürdiger zahlenmäßig größerer Personengruppen, für die ebenfalls städtische Gelder in gerechtem Maße bereitgehalten werden müssen, um deren ebenso berechtigten Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Es sei eine Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes, dass hier keine Überbevorteilung zu Lasten größerer Minderheitsgruppen stattfinde. Im Anschluss stellen Sie folgende Fragen:
„1. Wie viele Toiletten in städtischen Räumen wurden bislang für diesen Personenkreis umgebaut? Was hat dies gekostet? Bitte nach Referaten für die letzten fünf Jahre aufgliedern.
2. Was hat das Umschreiben der Satzungen, Verwaltungsanweisungen, Leitfäden und des Internetauftritts der LHM zur Berücksichtigung dieser Personengruppe bislang gekostet? Bitte nach Referaten aufgliedern für die letzten fünf Jahre.
3. Wie rechtfertigt sich dieser Aufwand angesichts des verschwindend geringen Bevölkerungsanteils dieser Gruppe? Wurde das Wirtschaftlichkeitsprinzip hierzu von der Rechtsabteilung geprüft?
4. Bitte legen Sie die juristische Abwägung vor, die vor der Beauftragung dieser schätzungsweise kostenintensiven Maßnahmen hinsichtlich der Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchgeführt worden sein müsste.“
Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:Die in der Antwort auf die Anfrage 20-26/F 00947 mit Stand 31.12.2023 genannten 18 Personen mit dem Personenstandseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ im Personenstandsregister haben dasselbe Recht auf Achtung und Respekt wie alle anderen Menschen, weil gemäß BVerfG-Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schützt, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu. Sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Die Landeshauptstadt München ist auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesetzlich verpflichtet, Benachteiligungen von Menschen wegen ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Handeln der Landeshauptstadt München entspricht folglich den gesetzlichen Grundlagen und der Haltung der Landeshauptstadt München, alle Menschen gleichberechtigt zu behandeln und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen. Wir setzen damit ein vom Bundesverfassungsgericht klar beschriebenes Verfassungsprinzip in die Praxis und den Lebensalltag um. Die Anzahl der Personen ist verfassungsrechtlich unerheblich.
Die gewünschte referatsspezifische und detaillierte Auswertung ist entsprechend dem von Ihnen zitierten Wirtschaftlichkeitsgebot nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich.