Zur Presseberichterstattung zum Thema Mietwucher / Mietpreise nimmt das Sozialreferat wie folgt Stellung: Der Bundesgesetzgeber hat verschiedene rechtliche Möglichkeiten geschaffen, gegen überhöhte Mietpreise vorzugehen. Die Landeshauptstadt München bietet mit der städtischen Mietberatung im Sozialreferat eine umfassende Beratung für mietrechtliche Fragestellungen an. Jährlich erfolgen über 25.000 Beratungen. Entgegen dem Eindruck in der Presseberichterstattung berät die Mietberatung umfassend über die gesetzlichen Möglichkeiten.
Die rechtlichen Hürden für eine effektive Ahndung bei Mietpreisüberhöhungen sind jedoch zu hoch. Hinzu kommt, dass Mieter*innen aus Furcht vor Wohnungsverlust oft den Konflikt mit ihrem Vermieter scheuen, was gerade in München eine durchaus ernst zu nehmende Angst darstellt. Denn am Ende solcher Verfahren sehen sich Mieter*innen regelmäßig mit einer zu ihren Ungunsten erfolgten Entscheidung des Gerichtes konfrontiert.
Die Landeshauptstadt München fordert deshalb schon lange, dass Schutzvorschriften für Mieter*innen seitens der Bundesregierung verbessert werden. Auch der Bundesrat hat mit einer eigenen Initiative auf die Situation aufmerksam gemacht.
Bei Mietpreisüberhöhungen im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für deren Ahndung die Bußgeldstelle des Amtes für Wohnen und Migration zuständig ist. Hier ist Voraussetzung, dass neben einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent auch die Ausnutzung eines geringen Angebots vorliegen muss. Problematisch bei der Verfolgung und Ahndung von Mietpreisüberhöhungen ist, dass Mieter*innen die „Ausnutzung des geringen Angebots“ beweisen müssen. Mieter*innen müssen darlegen, welche Bemühungen sie bei der Wohnungssuche unternommen haben, warum diese erfolglos geblieben sind und warum sie mangels Alternative auf den Abschluss des (ungünstigen) Mietvertrags angewiesen waren. Dies führt in der Praxis dazu, dass die entsprechenden Bußgeldverfahren nur in den seltensten Fällen erfolgreich sind. Auch im Fall von Frankfurt zeigt die Statistik, dass die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Gelder deutlich unter der Höhe der festgesetzten Bußgelder liegt. Die Landeshauptstadt München fordert seit Jahren eine Verbesserung der Regelung von § 5 WiStG. So müsste bei der Darlegungspflicht des geringen Angebotes das Tatbestandsmerkmals „Ausnutzung eines geringen Angebotes“ durch das objektive „Vorliegen“ eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum ersetzt werden. Beispielsweise könnte das immer dann gegeben sein, wenn die entsprechende Gemeinde in einer Verordnung über Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung aufgenommen ist.
Mietwucher i.S.v. § 291 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Straftatbestand, für dessen Verfolgung allein die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Mieter*innen können dazu selbst Strafanzeige stellen oder die Einleitung erfolgt durch das Sozialreferat von Amts wegen. Hier gelten wesentlich höhere Anforderungen an den Tatnachweis: Wohnungssuchende müssen auf eine Wohnung an einem bestimmten Ort oder dort, mangels anderer Angebote, auf ein bestimmtes Objekt angewiesen sein. Vermieter*innen müssen vorsätzlich handeln, d.h. die Verhandlungsunterlegenheit der Mieter*innen kennen und diese aufgrund einer verwerflichen Gesinnung ausnutzen. Verurteilungen wegen Mietwucher sind daher die absolute Ausnahme.