Was kommt auf das Kreisverwaltungsreferat durch das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ an Arbeit und Aufgaben und Mehrkosten zu?
Anfrage Stadträtin Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 19.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.4.2024, in der Sie Folgendes ausführen:
„Mit Wirkung zum 1. August 2024 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Das gesamte ‚Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften‘ (=SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Von dem SBGG ist vor allem das Kreisverwaltungsreferat mit seinen verschiedenen Abteilungen betroffen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von dem Antragsteller mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Dabei kann der Antragsteller sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Mit Änderung des Geschlechts und/oder des Vornamens sind als Folge Register und auch andere Dokumente zu ändern. Diese Änderungen sind ohne Verwaltungshandeln nicht möglich. Es entsteht somit ein Erfüllungsaufwand.“
Für Ihre Zustimmung zu der von uns erbetenen Verlängerung der Beantwortungsfrist bedanke ich mich.
Zu den von Ihnen im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welches Konzept hat das Kreisverwaltungsreferat für seine verschiedenen betroffenen Abteilungen bisher erarbeitet?
Antwort:
Nachdem das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag am 17. Mai 2024 den Bundesrat passiert hat, wird dessen Vollzug in den Standesämtern München und München-Pasing, dem Bürgerbüro sowie der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher Ausländerbehörde) vorbereitet.
Darüber hinaus wurde ein entsprechender Handlungsleitfaden für den Umgang mit trans* inter* non-binären Personen erstellt, so dass alle Mitarbeitende hinsichtlich eines sensiblen Sprachgebrauchs geschult sind. Zusätzlich wurde für die Münchner Bürger*innen eine entsprechende Informationsseite auf muenchen.de (https://stadt.muenchen.de/service/info/
anpassung-des-geschlechtseintrags-und-vornamens-selbstbestimmungsgesetz/
10416410/n0/#:~:text=Zust%C3%A4ndigkeit-,Beschreibung,-
bei%20einem%20deutschen%20Standesamt%20anmelden) mit einem umfangreichen FAQ zum Selbstbestimmungsgesetz erstellt, welches auch auf den diversen Social-Media-Kanälen des KVR‘s beworben wurde.
Im Vorfeld fand zu jeder Zeit ein enger Austausch mit der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ* und der Gleichstellungsstelle für Frauen im Rathaus sowie der Münchner Aids-Hilfe e.V. und der Trans*Inter*Beratungsstelle statt um gemeinsam dieses wichtige Anliegen voranzubringen.
Frage 2:
Wie ist das Standesamt auf diese neue Aufgabe personell vorbereitet? Können diese neuen Aufgaben ohne Personalzuschaltungen ausgeführt werden? In der Gesetzesbegründung wird für die Standesämter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand gesehen. Wie wird dies beim Münchner Standesamt zu bewerkstelligen sein?
Antwort:
Die Münchner Standesämter sind auf diese neue Aufgabe personell und fachlich gut vorbereitet.
Bereits jetzt nimmt das Standesamt Erklärungen zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung an.
Durch das SBGG werden zwei gesetzliche Möglichkeiten, unter anderem das Verfahren nach dem „Transsexuellengesetz“ (TSG), abgelöst. Zu Beginn wird es vermutlich einen Anstieg der Erklärungen nach dem SBGG geben, da trans* und nicht-binäre Menschen auf die Einführung des SBGG gewartet haben. Diese Steigerung wird voraussichtlich mit dem aktuellen Personalressourcen zu bewältigen sein.
Frage 3:
Wie wird die mündliche Anmeldung beim Standesamt ablaufen?
Antwort:
Nach § 4 SBGG ist die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 SBGG mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Zur mündlichen Anmeldung können Termine über das Terminbuchungssystem oder das Servicetelefon gebucht werden.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wird eine entsprechende Niederschrift gefertigt.
Auch eine schriftliche Anmeldung ist möglich. Die Internetseite des Standesamtes informiert über Möglichkeiten der Anmeldung umfassend.
Frage 4:
Wie wirkt sich die dann erfolgte Geschlechts- und/oder Namensänderung auf die notwendige Pass- und Personalausweisänderung aus? Können diese neuen Aufgaben bei dem ohnehin bestehenden personellen Engpass innerhalb welcher Frist erfolgen, ohne dass Personal eingestellt werden muss? Mit welchen Mehrkosten ist hier zu rechnen?
Antwort:
Im Einwohnerfachverfahren des Bürgerbüros München, „OK.EWO“, sind bereits jetzt vier Geschlechtsoptionen (männlich, weiblich, divers, ohne Angabe) hinterlegt. Mit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG sind nach Abs. 3 die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Diese Einträge werden nach der Übermittlung des Standesamtes im elektronischen Nachrichtenaustausch (sog. X-Personenstand) bzw. in schriftlicher Form ab 1.11.2024 in das Melderegister übernommen.
Im Personalausweis ist kein Geschlechtseintrag hinterlegt, so dass die Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes nur dann erforderlich wird, wenn sich zusätzlich zum Geschlecht auch der Vorname ändert. Die Vornamensänderung einer Person führt zur Ausweisungültigkeit. Im Reisepass ist das Geschlecht mit „M“ (Male), „F“ (Female) und „X“ (divers, ohne Angabe) hinterlegt. Der Reisepass ist daher aufgrund des geänderten Geschlechtseintrages neu zu beantragen, weil das alte Ausweisdokument ebenfalls mit der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung ungültig wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, die Änderungen nach dem SBGG vornehmen, auch ihre Ausweisdokumente neu beantragen
(müssen), so dass eine Steigerung der Terminbedarfe und Antragszahlen bei Ausweisdokumenten zu erwarten ist. Die zukünftige Fallzahlenentwicklung mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes ab 1.8.2024 bzw. 1.11.2024 bleibt abzuwarten und kann nicht prognostiziert werden.
Auch beim Bürgerbüro wird der Mehraufwand aber voraussichtlich mit dem aktuell eingesetzten Personal zu bewältigen sein.
Frage 5:
Welcher Mehraufwand kommt auf die Führerscheinstelle zu? Mit welchen Mehrkosten ist hier zu rechnen?
Antwort:
Die Antragsteller*innen haben beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV ihr Geschlecht nachzuweisen. Das Geschlecht darf auch nach § 57 Nr. 1 FeV im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden. Ebenso wird dieses zur Identifikation für die Fahrerlaubnisprüfung nach § 22 a Abs. 3 Nr. 3 FeV an die Technische Prüfstelle gemeldet. Das Geschlecht wird jedoch nach Anlage 8 zur FeV nicht in den Führerschein eingetragen.
Da der Führerschein nicht als Identifikationsdokument im rechtlichen Sinne gilt, ist eine Neuausstellung nach einer Namensänderung nicht zwingend erforderlich, sondern basiert auf Freiwilligkeit. Wie viele Personen aufgrund einer Namensänderung nach Änderung des Geschlechtseintrags davon Gebrauch machen werden, ist nicht bezifferbar, wird aber aller Voraussicht nach mit dem aktuellen Personal zu bewältigen sein.
Frage 6:
Da unter engen Voraussetzungen auch Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 3 SBGG ihr Geschlecht und/oder Vornamen ändern können, ist auch die Ausländerbehörde von den neuen Aufgaben betroffen. Wie wirkt sich das hier aus?
Antwort:
Die Fachverfahren (OK.Visa und EinsA) der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher Ausländerbehörde) bieten bereits die vier Geschlechtsoptionen (männlich, weiblich, divers, ohne Angabe) an. Auch die intern verwendeten Formulare und Anschreiben an die Kund*innen sind entsprechend angepasst und können die o.g. Geschlechtsoptionen entsprechend verarbeiten.
Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung rechnet damit, dass die automatische Nachrichtenübermittlung zwischen Bürgerbüro und derServicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung zur Synchronisation der Einwohnermeldedaten nach Änderung des Geschlechts (sog. X-Ausländernachricht) minimal ansteigen wird.
Eine zweite betroffene X-Ausländernachricht betrifft die Namensänderung. Auch hier wird aufgrund der Gesetzesänderung ein geringer Anstieg zu verzeichnen sein.
Beide Nachrichtentypen müssen im Rahmen der Sachbearbeitung durch die Sachbearbeiter*-innen manuell bearbeitet werden.
Eine Veränderung des Vornamens oder Geschlechtseintrags kann eine Neubestellung des elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zur Folge haben. Die zukünftige Fallzahlenentwicklung mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes bleibt abzuwarten und kann nicht prognostiziert werden.
Frage 7:
Wie prüft die Stadtverwaltung sowie das Polizeipräsidium die nun eröffnete Möglichkeit der grundsätzlichen Identitätsverschleierung durch Personen, die dieses Gesetz aus unlauteren Gründen ausnützen wollen, ohne dass die personenbezogenen Daten bei einem Geschlechts- und Namenswechsel an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden?
Antwort:
Durch das Selbstbestimmungsgesetz wird aus Sicht der Verwaltung keine neue Möglichkeit einer sicherheitsrelevanten Identitätsverschleierung er-öffnet.
Die Eintragungen ins Personenstandsregister werden nachvollziehbar dokumentiert, die Änderung des Geschlechts und des Namens werden über sog. X-Personenstandsmeldungen an die Einwohnermelderegister übermittelt. Es ist sodann vorgesehen, dass die Änderungen im Einwohnermelderegister entsprechend dem bestehenden System des sog. X-Nachrichtenaustausches automatisierte Meldungen an weitere Behörden, wie z.B. das Bundeszentralregister (BZR), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder an die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (Ausländerbehörde), erzeugen.
Konkrete Vorgaben oder Informationen der Aufsichtsbehörden bei Bund und Land, insbesondere auch zur technischen Umsetzung in den Fachverfahren, stehen aber noch aus.
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Bei Menschen anderer Ethnien sind nach deren nationalem Landesrecht vorgenommene Namensänderungen nicht unüblich. Es gibt gegenwärtig bereits eine Vielzahl legaler Möglichkeiten der Namensänderungen durchAnpassung ausländischer Schreibweisen an die deutsche Orthographie, wie z.B. Einteilung einer Namenskette in Vor- und Zunamen.
Auch Personenstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Korrektur falscher Erfassungen etc.) haben häufig Änderungen der Personalien zur Folge. Nicht immer müssen hierbei Dokumente zur Umschreibung vorgelegt werden.
Zur Überprüfung der Identität einer Person besteht grundsätzlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit eines Abgleiches mittels Automatisierten-Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) oder einer zielgerichteten erkennungsdienstlichen Behandlung. Diese führt, unabhängig von Meldungen über Geschlechtsänderungen und/oder Namenswechsel an die Sicherheitsbehörden, zu einer eindeutigen Identifizierung der Person. Voraussetzung ist eine bereits erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung der Person mit einem hinterlegten Datensatz, u.a. mit Lichtbildern und Finderabdrücken, im Fahndungssystem der Polizei. Im Ergebnis ist bei einer Übereinstimmung der einliegenden Fingerabdrücke mit den Personalien im überprüften echten Dokument die Person eindeutig identifiziert.
Bei mehreren Aliaspersonalien ergeben weitere Überprüfungen die sogenannte „Führungspersonalie“ unter der i.d.R. auch Erkenntnisse zur Person. Vergleiche von Lichtbildern, erhobenen körperlichen Merkmalen, etc. können das Gesamtergebnis festigen.
Im Ergebnis werden festgestellte/nachgewiesene geänderte Personalien in den bestehenden Datensätzen ergänzt. Somit ist gewährleistet, dass eine Person, auch bei mehrmaligem Namenswechsel, im System zusammengeführt und letztendlich identifiziert werden kann.
Frage 8:
Wie prüft die Stadtverwaltung sowie das Polizeipräsidium die nun eröffnete Möglichkeit, dass ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Doppelstaatler, die beide nach deutschem Recht ein anderes Geschlecht oder Namen wählen können, was ihnen nach dem Recht ihres eigenen Staates bzw. anderen Staates verwehrt ist, die Zuordnung zur Personenidentität ein und derselben Person? Wie wird in diesen Fällen sichergestellt, dass durch diese über die nationale Ebene hinaus gehende Wahl ein Missbrauch möglichst unterbunden wird?
Antwort:
Im ausländerrechtlichen Kontext ist eine relevante Sicherheitslücke nicht anzunehmen. Für den Fall der Änderung eines Geschlechtseintrages oder des Vornamens wird kein zweiter Datensatz angelegt. Vielmehr wird der bisherige Datensatz fortgeschrieben. Die Gefahr einer Vermengung der Daten besteht daher nicht.
Im Zuge des Bestellprozesses eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) wird die Identität der antragstellenden bzw. vorsprechenden Person mittels gültigen Identitätsdokuments (z.B. Reisepass) durch die Sachbearbeitung überprüft. Der im Rahmen des Bestellprozesses abgenommene Fingerabdruck wird zudem im eAT (Kartenkörper) hinterlegt.
Die Verarbeitung der bis zur Änderung eingetragenen Geschlechtsangabe und/oder Vornamen im Rahmen der automatisierten Sicherheitsanfrage unterfällt den gesetzlich verankerten Ausnahmen vom Offenbarungsverbot nach § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2, Abs. 1 S. 3 SBGG.
Dies hat zur Folge, dass die den Sicherheitsbehörden vorliegenden Erkenntnisse der Person trotz Namens- und/oder Geschlechtsänderung eindeutig zuzuordnen sind. Die Identität der Person ist folglich auch für im Rahmen der Sicherheitsanfrage beteiligten Behörden zweifelsfrei festzustellen.
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Sollte eine in München dauerhaft lebende Person die neue Gesetzeslage des SBGG anwenden und dadurch Vornamen und/oder das Geschlecht und damit auch ihre Dokumente ändern, wird dies im Personenstandsregister hinterlegt.
Die durch das im SBGG beinhaltete „Offenbarungsverbot“ geschützten ehemaligen Vornamen und/oder das ehemalige Geschlecht, dürfen dem Schutzgedanken des Gesetzes folgend (z.B. bezüglich des Schutzes vor „Deadnaming“ oder „Zwangs-Outing“), nicht ohne Zustimmung der Person beauskunftet werden. Das Gesetz sieht für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Ausnahmen aufgrund von besonderen Gründen des öffentlichen bzw. rechtlichen Interesses vor.
Eine missbräuchliche Verwendung der dann nach geltendem deutschem Recht legal geänderten Vornamen/Personalien und entsprechend ausgestellter Dokumente im Herkunftsland, kann durch deutsche Behörden schon jetzt nicht generell verhindert werden. Eine Datenübermittlung zu geänderten Personalien kann nur aufgrund ratifizierter bilateraler Abkommen wie z.B. nach EU-Recht erfolgen. Über das BLKA kann zudem mittels EURODAC-Recherche sowohl präventiv als auch strafverfolgend eine Personenrecherche angestoßen werden. Hierbei werden die bei den EURODAC-Teilnehmern hinterlegten Datensätze mit Fingerabdrücken zum Vergleich herangezogen. Insbesondere zur Terrorismusbekämpfung oder bei kategorisierten Straftaten ist dies ein probates Mittel, um die Identitäten der Person zu identifizieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Die hier angesprochenen Möglichkeiten, die missbräuchliche Verwendung von geänderten Personalien zu überprüfen, sind nur exemplarisch beschrieben. Die anzuwendenden zielführenden Maßnahmen werden im Einzelfall unterschiedlich erfolgsversprechend sein. Letztlich könnten auch mit Einführung des SBGG neue Phänomene auftreten, auf die einzelfallbezogen und konkret entgegengesteuert werden muss.