Wie zuverlässig sind AfD-Mitglieder?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 27.8.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Danke für Ihre Anfrage an Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter vom 27.8.2024 bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Partei AfD im Zusammenhang mit den Urteilen des VG Düsseldorf. Die Beantwortung der Anfrage wurde zuständigkeitshalber dem KVR zugewiesen.
Bei der Beantwortung der Anfrage wurde auch die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit eingebunden.
Zu Ihren gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Verfolgt das KVR, genauer die Abteilung Waffenwesen und die Rechtsabteilung, diesen Fall genau?
Antwort:
Das KVR, insbesondere die Waffenbehörde und die Rechtsabteilung, beschäftigten sich regelmäßig mit Gerichtsurteilen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Auch die einschlägigen Urteile aus Düsseldorf sind beim KVR bekannt.
Frage 2:
Gibt es jetzt schon Prüfungen welchen Waffenbesitzer*innen bei einem Urteil, das die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auf Grund von Parteimitgliedschaft feststellt, die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen ist?
Antwort:
Die Waffenbehörde der Stadt München hat keinen Zugriff auf Mitgliederlisten von Parteien.
Die Verfassungswidrigkeit der AfD wurde bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt. Somit ist aufgrund einer AfD-Mitgliedschaft nicht automatisch ein Widerruf bzw. eine Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG möglich. Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG führt jedoch auch dieMitgliedschaft in einer Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die AfD wird in Bayern vom Verfassungsschutz wegen des Verdachts beobachtet, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Ob allein dieser Verdacht ausreicht, um bei Mitgliedern eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffenG anzunehmen, haben Verwaltungsgerichte deutschlandweit bisher unterschiedlich beantwortet. Der für Bayern maßgebliche Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.11.2023 (24 CS 23.1695) jedoch die Ansicht vertreten, dass das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Vereinigung feststehen müsse. „Es genüge nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen“, so wörtlich der BayVGH in der genannten Entscheidung.
Die alleinige Mitgliedschaft in der AfD kann gemäß den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie der Regierung von Oberbayern demnach nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Eine Parteimitgliedschaft kann aber gegebenenfalls als Indiz gewertet werden, das eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt (siehe Antwort zu Frage 3).
Frage 3:
Wie wird in der Stadt München die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern überprüft? Wird eine AfD-Mitgliedschaft, wie vom Bayerischen Innenministerium angedeutet, als Indiz für eine Überprüfung herangezogen?
Antwort:
Die Waffenbehörde würde bei Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einem organisierten Zusammenschluss, welcher vom Verfassungsschutz beobachtet wird, für diese Person eine aktuelle Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durchführen. Diese Prüfung dient dem Zweck u.a. herauszufinden, inwieweit die betroffene Person individuell verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, um aufgrund der Ergebnisse der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung über entsprechende Maßnahmen (wie zum Beispiel ein Widerrufsverfahren) zu entscheiden. Dieses Vorgehen entspricht auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Im Übrigen erfolgt die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung von allen Personen mit beantragten bzw. bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnissen gemäß § 5 Abs. 5 WaffG.Frage 4:
Gab es in den vergangenen zwei Jahren in München Fälle, in denen AfD-Mitgliedern oder Personen, die der AfD nahestehen, die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde? Wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen?
Antwort:
Es liegt keine entsprechende Statistik vor, siehe Antwort zu Frage 7.
Frage 5:
Wird die Parteizugehörigkeit zu der als im Verdacht stehenden verfassungsfeindlich eingestuften AfD als Indiz bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gewertet?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Frage 6:
Besteht eine Zusammenarbeit zwischen der Stadt München und dem bayerischen Verfassungsschutz, um Informationen über mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen von Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis haben, auszutauschen und auf dieser Basis entsprechende Maßnahmen zu ergreifen?
Antwort:
Die Waffenbehörde der Stadt München sowie alle deutschen Waffenbehörden binden gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG das zuständige Verfassungsschutzamt bei beantragten bzw. bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie bei der Prüfung von Waffenbesitzverboten ein. Auf der Grundlage von verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen erfolgen auch regelmäßig Versagungen und Widerrufe von waffenrechtlichen Genehmigungen. Die Waffenbehörde der Stadt München steht im regelmäßigen Austausch mit dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz.
Frage 7:
Wird in München statistisch erfasst, wie viele Personen aus dem politisch rechtsextremen Spektrum, insbesondere aus dem Umfeld der AfD, im Besitz von Schusswaffen oder waffenrechtlichen Erlaubnissen sind?
Antwort:
Die Waffenbehörde der Stadt München führt eine eigene Statistik, aus welchen Gründen Widerrufs- und Versagungsverfahren von waffen-, jagd- undsprengstoffrechtlichen Genehmigungen sowie die Anordnung von Waffenbesitzverboten erfolgen. In dieser Statistik werden auch rechtsextreme Bestrebungen erfasst. Eine gesonderte Erfassung für AfD-Mitglieder oder der AfD nahestehende Personen erfolgt nicht.
Weiterhin führt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bayernweit eine Statistik bezüglich verschiedener extremistischer Phänomenbereiche für Personen mit beantragten bzw. bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnissen. Hier liefern die Waffenbehörde der Stadt München und alle anderen bayerischen Waffenbehörden regelmäßig Daten zu. Bei dieser Statistik ist auch der Phänomenbereich Rechtsextremismus erfasst. Eine gesonderte Erfassung für AfD-Mitglieder oder der AfD nahestehende Personen erfolgt nicht.