Konsumverbot im Cannabisgesetz
Antrag Stadträte Andreas Babor, Hans-Peter Mehling, Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 12.4.2024
Umsetzung des Gesundheitsschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes beim Cannabisgesetz
Antrag Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Alexandra Gaßmann, Hans Hammer, Hans-Peter Mehling, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl, Alexander Reissl, Thomas Schmid und Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 26.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anträge vom 12.4.2024 und vom 26.4.2024.
Sie beantragen eine umfassende Darstellung, wie die LHM – bzw. die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auf deren Liegenschaften – die in § 5 KCanG festgelegten Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention im öffentlichen Raum um- und durchsetzen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihren Anträgen vom 12.4.2024 und 26.4.2024 Folgendes mit:
Hinsichtlich der Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention ist die LHM bzgl. der Gesamtthematik „Cannabiskonsum“ bereits vielschichtig aufgestellt. Die Um- und Durchsetzung umfasst (stadteigene) Programme zur Suchtprävention, den Austausch mit anderen Suchtberatungsstellen, entsprechende Regelwerke in den städtischen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sowie die Ahndung von Verstößen im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren.
1. Prävention, Suchtbekämpfung und weitere Hilfsangebote
Ein zentraler Anknüpfungspunkt zur Umsetzung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention sind Maßnahmen im präventiven Bereich sowie entsprechende Hilfsangebote für Eltern und Jugendliche, die insbesondere durch das Gesundheitsreferat, das Referat für Bildung und Sport und das Sozialreferat begleitet, beworben und umgesetzt werden.
1.1 Münchner Programm zur Suchtprävention:
Unter der Federführung des Gesundheitsreferats gibt es bereits seit 2011 das Münchner Programm zur Suchtprävention, das gemeinsam mit dem Referat für Bildung und Sport, dem Sozialreferat und freien Trägern derJugend- und Suchthilfe erfolgreich umgesetzt wird. Das Münchner Programm zur Suchtprävention will dem Missbrauch von Suchtmitteln bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorbeugen. In den Richtlinien des Münchner Programms zur Suchtprävention werden u.a. die Zielgruppen der Suchtprävention, die Verhältnis- und Verhaltensprävention, Bedingungen zur Nachhaltigkeit von Prävention, die Präventionsarten, die Qualifikation der Präventionsfachkräfte und die Qualitätsentwicklung festgelegt. Ein wichtiger Bestandteil des Programms ist die Fortbildungskooperative. Diese steht allen Münchner Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche unterstützen, begleiten oder unterrichten, kostenfrei zur Verfügung. Das Angebot beinhaltet auch Fortbildungen für Eltern. Auf der Website des Münchner Programms www.muenchner-suchtpraevention.de werden neben Veranstaltungen, Tagungen und Fortbildungen, Studienergebnisse und Angebote der Suchtprävention und Frühintervention verschiedener Träger veröffentlicht und beworben. Im Jahr 2024 fanden zum Thema Cannabis bereits mehrere Veranstaltungen für Eltern und Fach- sowie Lehrkräfte statt, die alle auf großes Interesse gestoßen sind.
1.2 Suchtprävention an Münchner Bildungseinrichtungen:
Suchtprävention ist auch ein entscheidender Faktor in der pädagogischen Arbeit an Münchner Bildungseinrichtungen. Dies beinhaltet auch die Präventionsarbeit in Hinblick auf Cannabis und andere Suchtmittel. Im Referat für Bildung und Sport wird die neue Gesetzeslage durch das Pädagogische Institut – Zentrum für Kommunales Bildungsmanagement (PI-ZKB) aufgegriffen, indem die vom Fachbereich „Kulturelle Bildung, soziale Bildung, geschlechtergerechte Pädagogik“ bereits seit Längerem angebotene Fortbildung zu diesem Thema für Lehr- und Erziehungskräfte auf die neue Gesetzeslage eingeht und hier das pädagogische Personal schult. Diese Fortbildung wird jährlich angeboten und bei erhöhter Nachfrage – insbesondere in Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage – auch häufiger angeboten. Des Weiteren bietet der Fachbereich am PI-ZKB regelmäßig Elternabende zum Thema Suchtprävention an – aktuell wird bereits ein digitaler Elternabend speziell zum Thema Cannabis und den gesetzlichen Neuerungen angeboten. Auch hier wird auf entsprechende Bedarfe mit weiteren Veranstaltungen reagiert.
1.3 Begleitung von Programmen verschiedener Träger:
Daneben begleitet und bewirbt die LHM entsprechende Programme
verschiedener Träger. Nach § 7 Abs. 3 KCanG hat das Jugendamt als zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maß-nahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen. Zu diesem Auftrag ist das Gesundheitsreferat mit dem Stadtjugendamt im Austausch. Das im Gesetz genannte Frühinterventionsprogramm wird in München bereits seit vielen Jahren von Prop e.V. angeboten. Das Programm FreD – Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsument*innen richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 21 Jahren, die (illegale) Drogen, v.a. Cannabis und amphetamintypische Stimulanzien, konsumieren. Bei entsprechenden gewichtigen Verstößen von Minderjährigen wird das Jugendamt dabei nach § 7 Abs. 2 KCanG von der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich informiert, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
1.4 Werbung für Angebote der BZgA:
Diverse Angebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden vom Gesundheitsreferat unter anderem im Rahmen des Münchner Programms zur Suchtprävention an Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, Vereinen und bei Eltern beworben (vgl. u.a. www.cannabispraevention.de, www.drugcom.de, www.infos-cannabis.de). Die Aufgaben und Angebote zur Suchtprävention der BZgA ergeben sich dabei aus § 8 KCanG.
1.5 Städtische Suchtberatung:
Die städtische Suchtberatung sowie Suchtberatungsstellen freier Träger sind für erwachsene Konsumierende zuständig. Bisher hat München keine Suchtberatungsstellen für Jugendliche. In geringem Umfang findet Beratung/Kurzintervention von Jugendlichen und ihren Eltern im Rahmen von anderen Projekten bei der Caritas Fachambulanz für junge Suchtkranke, Condrobs e.V., Prop e.V. und Tal 19 statt.
1.6 Angebote der Bayerischen Staatsregierung:
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angebote der Bayerischen Staatsregierung hinzuweisen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) hat in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) eine ganzheitliche bayerische Strategie zur Cannabisprävention entwickelt. Ziel ist die Umsetzung einer systematischen Präventionsarbeit im Freistaat. Im November 2022 wurde das Cannabis-Schulprojekt mit 1,6 Millionen Euro vom StMGP in Kooperation mit dem bayerischen Kultusministerium ins Leben gerufen. Dieses Programm zielt darauf ab, die Cannabis-Präventionsarbeit an bayerischen Schulen nachhaltig zu stärken. Für die schulische Prävention gibt es den „Grünen Koffer – Methodenset Cannabisprävention und „Cannabis – Quo vadis“, ein evaluiertes Programm, das durch geschulteTrainer*innen umgesetzt wird. Weiterhin hat das ZPG gemeinsam mit der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen den Online-Kurs „Cannabis und Schule: wissen, verstehen, handeln“ für Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter*innen erstellt. Dieses Angebot kann seit Anfang 2024 genutzt werden. Aktuell werden außerdem Elternabende zur Cannabisprävention an Schulen in Bayern entwickelt. Ergänzend zum Cannabis-Schulprojekt wurden Ende 2023 die Weichen für das Projekt „Cannabisprävention an Bayerischen Hochschulen und Universitäten sowie Berufsschulen“ gestellt. Ziel des Modellprojektes ist die Ausarbeitung, Umsetzung und Erprobung eines nachhaltigen Peer-to-Peer-Ansatzes an drei bayerischen Pilotstandorten (Bamberg, Kempten und München).
1.7 Hilfsangebote für Eltern und Jugendliche:
Das Sozialreferat setzt zahlreiche Hilfsangebote für Eltern und Jugendliche um. Hilfsangebote, die u.a. zum Thema Cannabis informieren, aufklären und Intervention anbieten (z.B. FRED, ConAction, Streetwork, Online-Elternabende des Münchner Programms zur Suchtprävention) wurden bereits in der Vergangenheit geschaffen und seit dem Prozess der Legalisierung weiter ausgebaut. Eine Übersicht dazu findet sich u.a. auf der Website des Münchner Programms zur Suchtprävention. Darüber hinaus ist es nach § 8 KCanG Aufgabe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), cannabisspezifische Präventionsmaßnahmen anzubieten und auszubauen.
Der Schwerpunkt des Jugendschutzes liegt im erzieherischen Jugendschutz. Dieser beinhaltet allen voran Beratung und Aufklärung. Darüber hinaus werden einzelfall- und anlassbezogen (z.B. für bestimmte Veranstaltungen) Bescheide erstellt, die den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen an gewisse Altersgrenzen binden sowie Einlasskontrollen der Veranstaltenden unterstützen. Auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) werden stichprobenartig und/oder anlassbezogen kontrolliert.
Im Rahmen der Mitzeichnung teilt das Sozialreferat ergänzend mit: „Das Sozialreferat, Stadtjugendamt sieht es als sehr wichtig an, bei der Umsetzung des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention und den entsprechenden Hilfsangeboten sehr eng mit dem Gesundheitsreferat und dem Referat für Bildung und Sport zu kooperieren.“
1.8 Anlassbezogener Jugendschutz:
§ 3 JuSchG regelt, dass Gewerbebetreibende und Veranstaltende die Vorschriften nach §§ 4 bis 14 des JuSchG in deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushängen bekanntmachen müssen. Da die Substanz Cannabisbislang nicht Einzug ins JuSchG gefunden hat, kann die Regelung des § 5 KCanG nicht nach § 3 JuschG zum Aushang verpflichtet werden. Bei anlassbezogenen Bescheidserstellungen gem. §§ 5, 7 und 8 JuSchG (z.B. Ausnahmegenehmigungen bei Tanzveranstaltungen) wird der Jugend-
schutz die Regelungen des § 5 KCanG, insbesondere Absatz 1, fortan mitaufgreifen. Somit stellt der Jugendschutz anlassbezogen sicher, dass diese beachtet und umgesetzt werden.
Der Jugendschutz führt bei ausgewählten öffentlichen Veranstaltungen, wie etwa Konzerten, Sportveranstaltungen, Festivals sowie in Bars und Clubs Stichproben durch und kontrolliert die Einhaltung des JuSchG. Seit 1.4.2024 wird dabei auch die Einhaltung des § 5 Abs.1 KCanG berücksichtigt. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen mahnt der Jugendschutz diese an und zieht im Bedarfsfall die Polizei hinzu. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass oben genannte stichprobenhaften Kontrollen durch den Jugendschutz des Stadtjugendamtes nicht für die im § 5 Abs. 2 KCanG öffentlichen Plätze gelten.
2. Regelwerke der Beteiligungsgesellschaften der LHM:
Die vom Referat für Arbeit und Wirtschaft betreuten Beteiligungsgesellschaften untersagen den Cannabiskonsum in deren Regelwerken oder planen entsprechende Anpassungen bzw. sehen schon aufgrund der
Gesetzeslage keine Notwendigkeit, den Konsum von Cannabis weiter zu beschränken.
Die Gasteig München GmbH hat in Absprache mit den ansässigen Gasteig-Instituten den Konsum von Cannabis auf dem Gelände des Gasteig HP8 grundsätzlich untersagt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hier auch um einen Ort für Kinder und Familien handelt (u.a. Angebote der MSB, MPHIL, MKO, Veranstaltungen, Festivals etc. sowie Begegnungs- und Aufenthaltsorte Halle E und gastronomische Einrichtungen) und angesichts der Unterrichtsformate der MVHS viele Jugendliche und Heranwachsende dauerhaft vor Ort sind.
Olympiapark München GmbH:
„Um die in § 5 KCanG festgelegten Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention gerecht zu werden und umzusetzen, hat die Olympiapark München GmbH das bereits bestehende Rauchverbot in den Veranstaltungsstätten um ein Cannabis-Konsumverbot ergänzt und dies durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht.Auf dem Außengelände gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine weitergehende Regelung ist derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich.“ So wörtlich die Olympiapark München GmbH.
Die Flughafen München GmbH hat eine Regelung in die Flughafenbenutzungsordnung (Nr. 3.1.3 und 3.1.4) sowie in die Hausordnung aufgenommen. Die Neufassung der Flughafenbenutzungsordnung wurde durch
das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Wirkung vom 17.5.2024 genehmigt. Danach ist der Konsum von Cannabis grundsätzlich auf dem gesamten Flughafengelände (insbesondere in den Innenräumen der Flughafengebäude, im nicht öffentlich zugänglichen Bereich, in den Vorfahrtsbereichen der Terminals und des Zentralbereichs, im MAC-Forum, am Besucherpark, an Kinderbetreuungseinrichtungen/Kinderspielplätzen sowie auf Parkplatzflächen und allen Zuwegungen zu diesen Einrichtungen) untersagt.
Die Flächen der Münchener Tierpark Hellabrunn AG werden mehrheitlich von Minderjährigen (u.a. auch Kindergartengruppen, Schulgruppen etc.) besucht. Der Tierpark beherbergt eine Tierparkschule, ein speziell für Jugendliche gestaltetes Artenschutzzentrum und unterhält zahlreiche über das gesamte Tierparkgelände verteilt liegende Spielplätze und Abenteuerpfade für Kinder und Jugendliche. Weiterhin werden ganzjährig spezielle Kinderführungen und Kindergeburtstagsevents angeboten. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1 KCanG der Cannabiskonsum verboten. Weiterhin besteht seit Jahren ein absolutes Rauchverbot in allen Gebäuden des Tierparks (in der Gartenordnung des Tierparks verschriftlicht). Unter diesen vorgenannten Aspekten verbleiben im Tierpark keine Bereiche für einen gesetzeskonformen Cannabiskonsum.
In den Hallen- und Freibädern der M-Bäder ist der Cannabis-Konsum verboten. Die M-Bäder werden von vielen verschiedenen Interessensgruppen besucht, insbesondere von Familien, Kindern und Jugendlichen. Zudem sind die entsprechenden Örtlichkeiten als Sportstätte anzusehen. Aus diesen Gründen ist in allen M-Bädern sowie deren Freiflächen der Konsum von Cannabis untersagt. Nach der Haus- und Badeordnung wird u.a. Personen der Zutritt nicht gestattet, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die sich oder andere gefährden. Darüber hinaus wir derzeit eine Erweiterung der Haus- und Badeordnung um folgenden Passus geprüft: „I.7. In den Innenbereichen der Hallenbäder sowie in den Freiluftbereichen der Saunen und Schwitzbädern sind das Rauchen und die Verwendung vonE-Zigaretten nicht gestattet. Erlaubt sind das Rauchen und die Verwendung von E-Zigaretten in den Freibädern und den Außenbereichen der Hallenbäder nur außerhalb der Umkleide- und Sanitärbereiche und nicht in der Nähe der Badebereiche (insbesondere Beckenumgänge) sowie der Kinderbereiche (Planschbecken, Spielbereiche). Die bereitgestellten Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu halten. Shishas sind, ebenso wie der Konsum von Cannabis, in allen Bereichen des Bades, einschließlich der Freiflächen, verboten.“
Die Messe München GmbH plant, ihre Haus- und Benutzungsordnung für das Messegelände, die für alle Personen gilt, die sich auf dem Gelände aufhalten, um folgenden Satz zu ergänzen: „Der Konsum von Cannabis ist im gesamten Messegelände untersagt.“
Die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH teilte Folgendes mit:
„Die deutliche Mehrheit der Wartehallen für Tram und Bus befindet sich im öffentlichen Straßenraum. Hier haben die SWM keinerlei hausrechtliche Befugnis – es gelten demnach die Vorgaben der allgemeinen Gesetze und nachgelagerten Verordnungen. Das ‚Rauchverbot‘ in den Wartehallen ist daher nur ein Appell und deshalb auch bewusst als Bitte formuliert. Anders ist es auf den Privatflächen der SWM – hier ist der (Rauch-)Konsum von Cannabis im Rahmen des bestehenden Rauchverbotes ohnehin mitumfasst.“
3. Regelwerke in Münchner Kultureinrichtungen:
Das Kulturreferat teilt mit, dass in den Hausordnungen der städtischen Museen Lenbachhaus, Stadtmuseum, Valentin-Karlstadt-Musäum, Villa Stuck, Jüdisches Museum und des NS-Dokumentationszentrums ein generelles Rauchverbot festgelegt ist; weitergehende Regelungen werden daher nicht für erforderlich gehalten. Gleiches gilt für die Münchner Philharmoniker im Gasteig HP8, für die Hausherrin die Gasteig München GmbH ist.
In der Hausordnung des Deutschen Theaters führen erhebliche Verstöße zu einer Verwarnung bzw. schwerwiegende Fälle zu einem Hausverbot, worunter u.a. das Mitbringen und der Genuss von Drogen zählen. Des Weiteren wird unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte oder Ausweis verweigert. Während des Vorstellungsbetriebes werden die Regelungen durch das Personal der Deutschen Theater München Betriebs-GmbH (DTB) durchgesetzt. Ansonsten liegt die Verantwortung für die Durchsetzung nach Auffassung der DTB bei der Deutsches Theater Grund- und Hausbesitz GmbH (DTGH) und bei den öffentlichen Sicherheitsbehörden.Die Münchener Volkshochschule als Institution der Erwachsenenbildung nimmt den im Konsumcannabisgesetz in § 5 implementierten Kinder- und Jugendschutz sehr ernst und hat darum ihre Hausordnung entsprechend angepasst.
Die Pasinger Fabrik ist besonders stark von Familien mit Kindern und Jugendlichen frequentiert, weshalb auf dem gesamten Gelände der Pasinger Fabrik das Verbot des Konsums von Cannabis gilt.
Die Münchner Kammerspiele führen in Absprache mit dem Personalreferat ein Verbot über den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit und in den Pausen ein. Die Hausordnung wird entsprechend angepasst.
Im Münchner Volkstheater sind laut eigener Aussage keine weiteren Regelungen erforderlich, da dort ein striktes Rauchverbot gilt.
Der Münchner Stadtbibliothek sind keine Verstöße gegen § 5 KCanG in deren Örtlichkeiten bekannt. Für den Fall, dass es zu Verstößen kommt, wird die Münchner Stadtbibliothek ihr Hausrecht ausüben und Hausverbote aussprechen. Darüber hinaus ist in der Hausordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Bibliothek nicht gestattet sowie der Zutritt in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogen untersagt.
4. Konsumverbot in der AGAM:
Der Konsum von Cannabis ist für städtische Mitarbeiter*innen während der Dienst- und Arbeitszeit sowie in den Pausen strikt untersagt. Diese Regel ist in der neuen Ziffer 3.4.5 der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadt München (AGAM) festgeschrieben.
5. Verbot des Konsums auf Volksfesten und in Biergärten:
Bzgl. eines Verbots des Cannabiskonsums auf Volksfesten und Biergärten teilt das Referat für Arbeit und Wirtschaft darüber hinaus mit, dass Volksfeste insbesondere auch von Familien besucht werden, sodass oftmals eine unmittelbare Gegenwart Minderjähriger gegeben sein wird und dann auch dort das Konsumverbot gem. § 5 Abs. 1 KCanG gilt. Festzelte auf Volksfesten fallen außerdem in den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG), weshalb dort das Rauchen – auch von Cannabisprodukten – nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG allgemein verboten ist. Sollte aus Sicht der Stadt eine eigene Regelung für das Oktoberfest nötig werden, wird diese nach Beschluss des Stadtrats (Kreisverwaltungsausschuss) inder Oktoberfestverordnung zu treffen sein, so das Referat für Arbeit und Wirtschaft.
Durch das am 1. August 2024 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz) gilt ferner ein Rauchverbot von Cannabisprodukten auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter.
6. Kindertageseinrichtungen, Schulen und Sportstätten:
Maßnahmen in den Bereichen von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten werden insbesondere vom zuständigen Referat für Bildung und Sport begleitet und umgesetzt.
6.1 Kindertageseinrichtungen:
In Kindertageseinrichtungen verfügt die jeweilige Leitung über das Hausrecht für das Gebäude und die zugehörigen Grundstücksflächen. Nach Art. 2 f. GSG ist das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten in den Einrichtungen verboten. Zur Durchsetzung kann das Hausrecht ausgeübt oder die Polizei hinzugeholt werden. In Bezug auf die Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen kann festgehalten werden, dass bereits seit 2007 bei der LHM die Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtgefährdeten und -kranken Beschäftigten besteht. Darin steht, dass der Genuss von Alkohol und anderen Suchtmitteln (wie z.B. Cannabis) während der Dienstzeit grundsätzlich untersagt ist. Verdichten sich Hinweise auf eine Suchtmittelgefährdung, einen -missbrauch oder eine Suchterkrankung, ist die Führungskraft in der Einrichtung verpflichtet, baldmöglichst ein vertrauliches Gespräch mit der Dienstkraft zu führen, in dem auf das konkret Beobachtete hingewiesen wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn neben diesen Hinweisen auch noch Defizite am Arbeitsplatz oder im Arbeitsverhalten festgestellt werden. Wichtig ist dem städtischen Träger im Geschäftsbereich KITA, den Mitarbeiter*innen Unterstützung und Hilfe bei drohender oder bestehender Suchterkrankung anzubieten. Dafür steht den Einrichtungsteams die Psychosoziale Beratungsstelle der LHM zur Unterstützung zur Seite. Alle Beschäftigten werden bei der Einstellung und jährlich gegen Unterschrift über die negativen gesundheitlichen Folgen von Suchtmittelmissbrauch und Suchterkrankung und die Inhalte dieser Dienstvereinbarung informiert. Für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft obliegt die Fürsorgepflicht für das Personal dem jeweiligen Träger im Rahmen seiner Trägerautonomie. Der Kinderschutz muss selbstverständlich jederzeit gewährleistet sein.
6.2 Schulen:
In Schulen ist durch § 23 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) schulartüberreifend Schüler*innen der Konsum alkoholischer Getränke sowie sonstiger Rauschmittel innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt. Über Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke und somit explizit nicht von sonstigen Rauschmitteln entscheiden die Schulleiter*innen im Einvernehmen mit dem Schulforum. Weiterer Regelungsbedarf wird von Seiten des Referats für Bildung und Sport für den städtischen Schulbetrieb nicht gesehen.
Die Durchsetzung des Konsumverbots innerhalb der Schulen erfolgt durch die Schulleitung des jeweiligen Schulstandortes und geht ggf. mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen einher. Bei Bedarf werden von der Schulleitung die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen. Außerhalb der Schulen haben die Schulleitungen keinen Zugriff auf die Durchsetzung der oben genannten Maßnahmen.
6.3 Städtische Sportanlagen:
Auf städtischen Sportanlagen gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 KCanG ein Cannabiskonsumverbot. Demnach wurde das Sportanlagenpersonal angewiesen, entsprechende Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden. Dieses geschieht zunächst durch mündliche Ansprache analog anderer Verbote (z.B. Rauch- und Alkoholverbot). Weitere Maßnahmen behält sich der Geschäftsbereich Sport vor (wie z.B. einen Platzverweis auszusprechen, ein Hausverbot zu erteilen oder eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle). Dieses war bisher jedoch auf städtischen Sportanlagen in Bezug auf die neuen Regelungen zu Cannabis nicht notwendig.
7. Kontrolle und Ahndung von Verstößen gegen das KCanG:
Neben einer Kontrolle durch die Polizei, ist von der LHM der Kommunale Außendienst (KAD), angesiedelt beim Kreisverwaltungsreferat, tätig, um entsprechende Verstöße zu erfassen. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren werden von der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats bearbeitet.
7.1 Kontrollen durch den KAD:
Der KAD kontrolliert innerhalb seines Einsatzgebietes – rund um den Hauptbahnhof und erprobungsweise in der Zeit von April bis Oktober 2024 auch an der Isar im Bereich zwischen Reichenbachbrücke bis unter der Thalkirchner Brücke – die Einhaltung der Vorgaben des KCanG. Zunächst war der KAD nur beobachtend, dann auch aufklärend unterwegs. Seit Juni 2024 erstellt der KAD im Einzelfall auch Ordnungswidrigkeitenanzeigen, sofern geboten. Der Fokus der Kontrollen liegt auf dem Kinder- und Ju-gendschutz. Das stufenweise Vorgehen und der begrenzte Einsatzbereich an der Isar wurden bewusst als Pilotphase festgelegt, um Erfahrungen zum Einsatz zu sammeln. Nach Beendigung der Pilotphase werden die Erfahrungen evaluiert und dem Stadtrat berichtet. Erst danach ist, abhängig von der Stadtratsentscheidung, eine Ausweitung der Isar-Bestreifung vorgesehen.
7.2 Ahndung durch die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats:
Die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferats ist für die Ahndung von Verstößen insbesondere gegen § 5 KCanG zuständig. Bislang ist die Gesamtzahl aller bislang innerhalb der Landeshauptstadt München festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des KCanG verhältnismäßig gering, in Summe liegen derzeit ca. 150 Verfahren vor.
8. Gesetzliche Satzungs- und Verordnungsermächtigungen:
Bislang haben sich keine Brennpunkte hinsichtlich der Verstöße gegen das KCanG herauskristallisiert, sodass aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr bisher kein reaktives Einschreiten des Kreisverwaltungsreferates geboten war. Die Entwicklungen werden aber weiterbeobachtet und angezeigte Verstöße geahndet.
Grundsätzlich stellt das KCanG aus aktueller Sicht bereits eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Umgang mit dem Cannabiskonsum dar. Weitergehende Verbote oder das Gebrauchmachen von den zum 1.8.2024 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigungen zum Verbot des Cannabiskonsums auf bestimmten öffentlichen Flächen nach Art. 8 GSG oder Art. 30 LStVG werden derzeit nicht für zielführend erachtet. Art. 8 GSG umfasst eine Verordnungsermächtigung für Gemeinden zur Begrenzung des Rauchens, Erhitzens und Verdampfens von Cannabis auf bestimmten öffentlichen Flächen, auf denen sich eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig auf engem Raum aufhält. Die Erweiterung des Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält eine Verordnungsermächtigung für die Gemeinden, auf bestimmten Flächen den Konsum von Cannabis zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort aufgrund des Konsums von Cannabis (oder des übermäßigen Konsums von Alkohol) regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.
Aus Sicht des Baureferats, das u.a. für die Fortschreibung der Grünanlagen-Satzung zuständig ist, ist aufgrund der schon bestehenden gesetzlichen Regelungen des KCanG eine Satzungsanpassung nicht erforderlich.In der städtischen Grünanlagensatzung werden ausschließlich Sachverhalte geregelt, soweit diese nicht bereits durch formelle Gesetze verbindlich geregelt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass weitreichendere Konsumverbote als im KCanG geregelt, in der Grünanlagensatzung nicht ausgesprochen werden können. Ohne konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dürfen kommunale Satzungen höherrangigem Recht grundsätzlich nicht widersprechen. Darüber hinaus weist das Baureferat darauf hin, dass die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen des KCanG im Öffentlichen Raum (d.h. auch in Grünanlagen) mangels Zuständigkeit, Fachkompetenz und Kapazität nicht durch Personal des Baureferates erfolgt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.