Nachfrage I zu Bußgeldern wegen Verstöße gegen Plakatierungsauflagen zu Antwort zur Anfrage (20-26/F 00962) „Auskunft zu Verstößen von Plakatierungsauflagen im Rahmen der Europawahl 2024“
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 2.10.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1.10.2024, in der Sie Folgendes ausführen:
„In der Antwort des Kreisverwaltungsreferats zu o.g. AfD-Anfrage wurde zu Frage 4 unter anderem folgender Hinweis gegeben:
‚Daher hat das Kreisverwaltungsreferat seine Verwaltungspraxis angepasst und Verstöße bzw. Beschwerden werden noch konsequenter kontrolliert und geahndet.‘
Diese Aussage bezieht sich seitens des Kreisverwaltungsreferats auf die Ahndung von zukünftigen Verstößen gegen die Plakatierungsauflagen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wurden Verstöße gegen die Plakatierungsauflagen zur Europawahl 2024 mit Bußgeldern geahndet?
Antwort:
Ja.
Frage 2:
Wenn Verstöße gegen die Plakatierungsauflagen zur Europawahl 2024 mit Bußgeldern geahndet wurden:
Frage 2a:
Wie viele der insgesamt stadtweiten 1517 Verstöße wurden mit einem Bußgeld geahndet?
Antwort zu 2.a):
Die Ahndung der Verstöße gegen die Plakatierungsauflagen zur Europawahl ist noch nicht abgeschlossen. Eine Antwort zu der Frage, wie viele der insgesamt stadtweiten 1.517 Verstöße mit einem Bußgeld geahndet wurden, ist daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
Frage 2.b):
Wie hoch beläuft sich die Gesamtsumme der verhängten Bußgelder, wie hoch war das niedrigste und wie hoch das höchste Bußgeld?
Antwort zu 2.b):
Zur Frage der Gesamtsumme sowie zum niedrigsten und zum höchsten Bußgeld lässt sich erst dann eine verbindliche Aussage treffen, wenn die Ahndung zu den Verstößen komplett abgeschlossen ist.
Frage 2.c):
Welche Parteien waren von diesen verhängten Bußgeldern betroffen? Bitte aufschlüsseln nach Partei und Anzahl der Fälle.
Antwort zu 2.c):
Nachdem die angezeigten Verstöße noch nicht im für die Beantwortung der Frage erforderlichen Maße bearbeitet werden konnten (vgl. Antwort zu Frage 2.a), lässt sich derzeit kein valides Bild bzgl. der Ahndung mit Bußgeldern – aufgeschlüsselt nach Partei und Anzahl der Fälle – erstellen. Daher beschränkt sich die Antwort auf eine Auflistung zu den entsprechenden Verstößen (vgl. die tabellarische Auflistung zu Frage 1 in der Beantwortung vom 12.8.2024 zur StR-Anfrage Nr. 20-26/F 00962 vom 25.6.2024):
- AfD: 121 Verstöße
- Aktion Bürger: 4 Verstöße
- Bündnis 90/Die Grünen: 251 Verstöße
- Bündnis Deutschland: 38 Verstöße
- Bündnis Sahra Wagenknecht: 68 Verstöße
- CSU: 282 Verstöße
- DIE LINKE.: 53 Verstöße
- dieBasis: 10 Verstöße
- DKP: 23 Verstöße
- FDP: 58 Verstöße
- Freie Wähler: 5 Verstöße
- MERA25: 45 Verstöße
- MLPD: 48 Verstöße
- ÖDP: 61 Verstöße
- PdH: 15 Verstöße
- Piraten: 22 Verstöße
- Verjüngungsforschung*: 23 Verstöße
- SPD: 170 Verstöße
- Tierschutzpartei: 8 Verstöße
- V³-Partei: 50 Verstöße
- Volt: 162 Verstöße
Frage 2.d):
Gegen wie viele der verhängten Bußgelder wurde Einspruch eingelegt? Anzahl Fälle.
Antwort zu 2.d):
Ein (1) Einspruch war zu verzeichnen.
Frage 2.e):
In welcher Höhe insgesamt wurden bis dato Bußgelder von den Inhabern der Plakatierungserlaubnis beglichen.
Antwort zu 2.e):
Mit Stand zum 25.10.2024 wurden Bußgelder mitsamt Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.214,50 Euro beglichen.
Frage 3:
Gibt es einen Katalog, in welcher Höhe das Kreisverwaltungsreferat die jeweils unterschiedlichen Plakatierungsverstöße mit einem Bußgeld belegt bzw. zukünftig belegen wird? Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Art des Verstoßes und entsprechende Bußgeldhöhe.
Antwort:
Es existiert kein Katalog mit Regelsätzen zur Ahndung von Verstößen gegen die Plakatierungsverordnung. Grundsätzlich wird jeder Plakatierungsverstoß mit 50 Euro geahndet. Die Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG höchstens 1.000 Euro.