Zurück zu den Grundregeln der Straßenverkehrsordnung
Antrag Stadträte Hans Hammer, Jens Luther, Alexander Reissl und Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 23.8.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie, dass das Mobilitätsreferat in Sachen Tempo 30 in der Leopoldstraße auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und grundsätzlich wieder Tempo 50 in der Leopoldstraße anordnet. Weiter soll das Mobilitätsreferat alle Tempo 30 Anordnungen in Hauptverkehrs- und übergeordneten Hauptverkehrsstraßen anhand der Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts München zu Tempo 30 in der Leopoldstraße überprüfen. Ihr Antrag zielt somit u.a. auf die Bewertung einer Gerichtsentscheidung sowie die Anwendung der Straßenverkehrsordnung (StVO) ab.
Nach § 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 23.8.2024 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Das Mobilitätsreferat ordnet verkehrsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung einschlägiger Verwaltungsvorschriften und technischer Regelwerke an. In komplexen Verwaltungsverfahren kann es vorkommen und es ist nicht unüblich, dass in Gerichtsverfahren auch hin und wieder Entscheidungen der Verwaltung nach Auffassung des entscheidenden Gerichts nicht bzw. nicht vollständig als rechtmäßig bewertet werden.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München bzgl. der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Leopoldstraße wird das Mobilitätsreferat, wie üblich bei Gerichtsverfahren, nach Vorliegen der schriftlichen Begründung bewerten und über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden. Bisher liegen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor.Selbstverständlich wird das Mobilitätsreferat im Zuge einer sorgfältigen Analyse der Urteilsbegründung auch die Auswirkungen auf zurückliegende und künftige vergleichbare Anordnungen bewerten und entsprechende Schlüsse für das weitere Vorgehen ziehen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.