Eingruppierung der Kita-Leitungen erhalten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Hannah Gerstenkorn, Nimet Gökmenoglu, Marion Lüttig, Clara Nitsche, Julia Post, Bernd Schreyer, Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) und Simone Burger, Anne Hübner, Barbara Likus, Cumali Naz, Lena Odell, Julia Schönfeld-Knor (SPD/ Volt-Fraktion) vom 16.12.2022
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 16.12.2022 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt. Für die von Ihnen gewährte Fristverlängerung möchte ich mich an dieser Stelle herzlich bedanken.
In Ihrem Antrag bitten Sie die Landeshauptstadt München sicherzustellen, „dass Leitungen und stellvertretende Leitungen in Einrichtungen des städtischen Kita-Trägers ihre höheren Eingruppierungen für einen angemessenen Zeitraum auch dann behalten, wenn diese wegen Unterschreitung der Kinderzahl eigentlich nicht mehr angemessen wären. Die hierfür notwendigen Kosten sind aus den vorhandenen Mitteln des Referates für Bildung und Sport zu decken.“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Bewertung der Stellen von Leitungen und ständigen stellvertretenden Leitungen in Kindertageseinrichtungen richtet sich im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD nach der Durchschnittsbelegung der betroffenen Einrichtung. Für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung wird grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, der je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde gelegt (Protokollerklärung Nr. 9 Anhang zur Anlage C zum TVöD).
Gemäß der Protokollerklärung Nr. 9 führt ein Absinken der Durchschnittsbelegung dann nicht zur Herabgruppierung, wenn die Durchschnittsbelegung um maximal 7,5v.H. absinkt (Besitzstandsregelung für Stellenin-haber*in). Eine Unterschreitung um mehr als 7,5v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu verantwortenden Maßnahme führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
Der Prozentsatz wurde im Rahmen der letzten Tarifverhandlungen von 5% auf 7,5% erhöht und somit der Schutz für die Eingruppierung deutlich ausgeweitet. Der Zeitraum von drei Jahren in Folge blieb unverändert.
Aufgrund der Regelungen des Tarifvertrags kann die Einwertung nicht nach der Betriebserlaubnis erfolgen, da diese nicht die geforderte Durchschnittsbelegung auf Grundlage der vergebenen Plätze der Monate Januar bis Dezember widerspiegelt und damit nicht den tariflichen Vorgaben entspricht. Dies wurde aktuell auch vom Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern erneut bestätigt.
In den letzten Jahren waren im Schnitt acht der rund 450 städtischen Kindertagseinrichtungen von Stellensenkungen aufgrund einer zu geringen Durchschnittsbelegung drei Jahre in Folge bedroht. Persönliche Herabgruppierungen konnten in der Regel vermieden werden, da entweder die notwendige Durchschnittsbelegung wieder erreicht wurde oder eine Disposition auf eine gleichwertige Stelle innerhalb der städtischen Kindertageseinrichtungen möglich war.
Da gerade auch der Personalmangel hierbei eine Rolle spielt, wurde seitens des Geschäftsbereichs KITA eine Möglichkeit gesucht, um der Problematik entgegenzuwirken. In Abstimmung mit dem Personal- und Organisationsreferat wurde daher die Möglichkeit geschaffen, seitens des Städtischen Trägers einen sog. Aufnahmestopp auszusprechen, wenn Plätze aufgrund Personalmangels nicht belegt werden können. So kann eventuellen Auswirkungen auf die Einwertung der Leitungen und stellvertretenden Leitungen entgegengewirkt werden.
Ein Aufnahmestopp von Kindern (Aufnahme nur, wenn der durchschnittliche Anstellungsschlüssel von 1:10,5 nicht überschritten wird) und somit eine geringere Belegung der Kindertageseinrichtung wird als eine von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme anerkannt, wenn dieser aufgrund der Anweisung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ausgesprochen wird und zusätzlich die Verteilung des Personals nach festgelegten Prioritäten erfolgt. Wird dies konkret für eine Kindertageseinrich-tung dargelegt, dann hat die geringere Belegung keine Auswirkung auf die Einwertung.
Des Weiteren wird der Städtische Träger jährlich über die Durchschnittsbelegung informiert, um – soweit möglich – steuernde Maßnahmen ergreifen zu können, um ein mehrjähriges Unterschreiten der Durchschnittsbelegung möglichst zu verhindern. Der Durchschnitt der letzten Jahre zeigt, dass sich die Anzahl der Kindertageseinrichtungen, die drei Jahre in Folge die notwendige Durchschnittsbelegung unterschreiten, verringert.
Die Stadtregionsleitungen von RBS-KITA-Städtischer Träger und die Fachbereichsleitung von RBS-A4 erhalten die Information der drohenden Herabgruppierung im ersten, zweiten und dritten Jahr. Diese wird dann mit der für die Kindertageseinrichtung zuständigen Stadtquartiersleitung bzw. Bereichsleitung besprochen und mögliche Maßnahmen, wie z.B. ob die Einrichtung noch mehr Kinder aufnehmen kann, geprüft. Trotzdem kann eine Herabgruppierung nicht immer verhindert werden. Die Kolleg*innen haben natürlich dann jederzeit die Möglichkeit, sich für eine andere Einrichtung zu bewerben, bzw. sich umsetzen zu lassen.
Insofern liegen umfangreiche Schutzmaßnahmen vor, wodurch die Einwertung der Leitungen und stellvertretenden Leitungen an Kindertageseinrichtungen über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben, auch wenn die notwendige Durchschnittsbelegung unterschritten wird.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe gleichzeitig davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.