Keine Privatjetflüge zum Münchner Flughafen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 11.12.2023
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass die LHM, insbesondere über ihre Beteiligung am Flughafen München, auf Folgendes hinwirken möge:
„1. Flugverbindungen zwischen dem Flugplatz Oberpfaffenhofen und dem knapp 50 Kilometer entfernten Flughafen München werden unverzüglich eingestellt.
2. Analog einer Regelung in Frankreich, wird für alle Flüge von und zu Flughäfen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als zweieinhalb Stunden erreichbar sind, keine Landeerlaubnis am Münchner Flughafen erteilt.
3. Sämtliche Privatjetflüge vom und zum Flughafen München werden eingestellt.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir Ihren Antrag als Brief zu beantworten und kann Ihnen hierzu auf Basis der Stellungnahme der Flughafen München GmbH (FMG) Folgendes mitteilen:
Vorbemerkung:
Die FMG weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die der Berichterstattung in der Abendzeitung zugrunde liegende Studie nicht seriös ist, da sie auf fehlerhaften Daten beruht (s.a. Beantwortung des Stadtratsantrags Nr. 20-26/A 04144). Sie ist damit nicht zitierfähig und sollte nicht die Basis für politische Diskussionen und Entscheidungen bilden.
Ergänzend dazu ist anzumerken, dass ein Vergleich mit dem Jahr 2020 – dem größten Krisenjahr in der Geschichte der Luftfahrt, in dem der Verkehr um bis zu 99% eingebrochen ist – selbstredend große Wachstumsraten produziert, aber inhaltlich keine Aussagekraft besitzt.
Zu den einzelnen Antragspunkten hat die FMG Folgendes mitgeteilt:
1. Einstellung der Flugverbindungen zwischen dem Flugplatz Oberpfaffenhofen und dem Flughafen München
Der Flughafen München kann die Behauptung, dass „immer mehr Menschen“ zwischen dem Flughafen Oberpfaffenhofen und dem Flughafen München fliegen würden, in keiner Weise nachvollziehen. Im Jahr 2019,dem letzten Jahr vor der Corona-Pandemie, gab es im gesamten Jahr 191 Flugbewegungen vom oder zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen, gewerblich wie nicht-gewerblich. Für all diese Flüge wurden vierzehn Passagiere gemeldet, darunter nur acht (!) gewerbliche Passagiere. Im Vergleich zu dem Im Gesamtjahr 2019 am Flughafen München abgefertigten knapp 48 Mio. Passagieren sind dies 0,00003% Anteil am Gesamtaufkommen des Flughafens.
Gerade bei der Allgemeinen Luftfahrt kommt es häufig zu vergleichsweise ungewöhnlichen Routings, die auch darin münden, dass die Maschinen nicht immer – ob planmäßig oder nicht – an dem Flughafen auch landen, an dem ihr darauffolgender Einsatz stattfindet, oder mehrere Flughäfen nacheinander angeflogen werden. Die hier diskutierten Flüge zwischen München und Oberpfaffenhofen sind zu einem großen Teil (technische) Überführungsflüge, Schulungsflüge und Flüge der Polizei-Hubschrauberstaffel.
2. Keine Landeerlaubnis für Flüge von und zu Flughäfen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als zweieinhalb Stunden erreichbar sind
Der Flughafen München unterliegt aus rechtlicher Sicht ab einer bestimmten Typenklasse/Gewicht einer Betriebspflicht, das heißt alle Airlines und Flugzeugführer, die den Flughafen München anfliegen wollen, dürfen den Flughafen nutzen und werden auch abgefertigt. Dabei spielen etwaige Präferenzen des Flughafens keine Rolle, da der Zugang zur Infrastruktur diskriminierungsfrei bleiben muss. Für die Vergabe von Slots ist der Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Dieser vergibt die Start- und Landerechte unabhängig und diskriminierungsfrei anhand der EU-weit gültigen Slot-Verordnung.
Die Darstellung der in Frankreich etablierten Regel ist unvollständig und nicht korrekt, denn bei dieser ist explizit geregelt, dass Umsteigepassagiere ausgenommen sind. Auch für den Flughafen München gilt, dass insbesondere auf den kürzesten Strecken die meisten Passagiere Umsteiger sind. So wiesen die Linienflüge nach Nürnberg und Stuttgart im Jahr 2019 Umsteigeranteile von nahezu 100% auf. Insofern handelt es sich um eine Scheindebatte.
3. Einstellung sämtlicher Privatjetflüge vom und zum Flughafen München
Das Verkehrsstatistikgesetz kennt den Begriff „Privatjets“ bzw. „Privatjetflüge“ im Zusammenhang mit der Nutzung eines Flughafens nicht. Diese Flüge werden der Allgemeinen Luftfahrt zugerechnet.Die Zahl der Flüge in der Allgemeinen Luftfahrt – von der Corona-Pandemie abgesehen – bewegt sich seit Jahren auf einem nahezu konstanten Niveau und unterliegt nur geringfügigen Schwankungen. Zudem macht diese einen immer geringer werdenden Anteil an den gesamten Flugbewegungen aus. Die Allgemeine Luftfahrt umfasst auch Rettungs- und Ambulanzflüge, sowie betriebsnotwendige Positionierungs- und Überführungsflüge sowie Vermessungs-, Werk- und Regierungsflüge.
Ein pauschales Verbot derartiger Flüge ist unter keinen denkbaren Umständen möglich oder zielführend.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.