Brauerei-Werbung an städtischem Fischbrunnen – immer noch erlaubt?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/ München-Liste) vom 16.2.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 16.2.2024 haben Sie folgende Anfrage gestellt, die mir Herr Oberbürgermeister Reiter zur Beantwortung überlassen hat: „Die Landeshauptstadt München lädt jedes Jahr zum Aschermittwoch gemeinsam mit der Brauerei Hacker-Pschorr zum Geldbeutelwaschen im Fischbrunnen am Marienplatz ein. Die Brauerei bringt dabei seit Jahren eine Werbeleiste an der Innenseite des denkmalgeschützten Brunnens an. Fotos von der Veranstaltung (sind diese) finden sich Werbewirksam in zahlreichen Presseprodukten. Die ÖDP stellte bereits 2020 u.a. die Frage, wieso die LH München Werbung für eine Brauerei an städtischen Brunnen erlaubt und auf welcher Rechtsgrundlage die LH München hier agiert? Die Frage wurde durch das Kreisverwaltungsreferat wie folgt beantwortet: ‚Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund sind Werbemaßnahmen grundsätzlich zulässig, soweit diese in untergeordneter und zurückhaltender Weise stattfinden. Eine ausdrückliche Genehmigung, eine Werbeleiste am Fischbrunnen anzubringen, wurde dabei weder vom Kreisverwaltungsreferat noch vom Baureferat erteilt.
Das Kreisverwaltungsreferat nimmt Ihre Anfrage zum Anlass, in Abstimmung mit dem Baureferat und dem Planungsreferat als untere Denkmalschutzbehörde zu prüfen, ob das Anbringen der Werbeleiste auch künftig im Rahmen der erteilten Veranstaltungserlaubnis zulässig ist.‘“
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich beim Geldbeutelwaschen am Fischbrunnen um eine jahrhundertealte Tradition handelt. Seit 1976, somit seit 48 Jahren, wird die Veranstaltung von der Brauerei Hacker-Pschorr durchgeführt. Veranstaltungen, insbesondere wenn diese für die Besucher*innen kostenlos bleiben, sind regelmäßig ohne Sponsoring nicht mehr durchführbar. Dies kann bei der Gesamtbeurteilung einer Veranstaltung nicht außer Betracht bleiben.
Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Hat das Kreisverwaltungsreferat ggfs. zusammen mit dem Baureferat und dem Planungsreferat inzwischen geprüft, ob das Anbringen eines Werbeschriftzugs am Fischbrunnen zulässig ist? Was hat die Prüfung ergeben?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat als für die Genehmigung der Veranstaltung verantwortliche Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass das Anbringen des Schriftzugs nicht zu beanstanden ist. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist neben der kurzen Nutzungsdauer des kleinen Formats des Schriftzugs auch der Umstand, dass der Schriftzug rückstandslos entfernt wurde und keinerlei Schäden hinterließ.
Es wird immer wieder bemängelt, dass die Durchführung von Veranstaltungen durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Auflagen und steigende Sicherheitsstandards zunehmend erschwert wird. Auch vor diesem Hintergrund sieht das Kreisverwaltungsreferat keinen Grund, die jahrzehntelang geübte Praxis zu ändern.
Wie bereits in der Antwort zu Ihrer letztjährigen Anfrage vom 22.3.2023 (Nr. 20-26/F 00680) ausgeführt, wurden auf Grund der Kürze und der Art der Nutzung keine weiteren Stellungnahmen eingeholt.
Frage 2:
Im Jahr 2024 konnte man den Eindruck gewinnen, als wäre der Schriftzug der Größe nach geringfügig verändert worden. Kommt das KVR zur Einschätzung, dass der Schriftzug eine Werbung in untergeordneter und zurückhaltender Weise ist? Muss bei der Abschätzung, ob eine Werbemaßnahme in untergeordneter und zurückhaltender Weise stattfindet auch die Multiplikatorwirkung der Medien mit einbezogen werden?
Antwort:
Eine Veränderung des Schriftzugs ist nach einem Vergleich von Fotoaufnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 nicht ersichtlich, insofern ergibt sich auch kein Ansatz, die Einschätzung aus dem Vorjahr zu revidieren. Wie schon im Vorjahr kommt das Kreisverwaltungsreferat zu dem Ergebnis, dass die Werbemaßnahmen noch untergeordnet und damit nicht zu beanstanden ist.
Eine mediale Verwertung der Veranstaltung bleibt bei dieser Bewertung außer Betracht, weil auf die Gestaltung der Veranstaltung und die Gegebenheiten am Veranstaltungsort abzustellen ist.
Frage 3:
Welchen Wert stellt die Werbemaßnahme und ihre Verbreitung in den Medien für die Hacker Pschorr Brauerei überschlagsmäßig dar? Muss diese Werbemöglichkeit nicht öffentlich ausgeschrieben werden, damit auch Wettbewerber die Möglichkeit haben auf der Veranstaltung für sich zu werben?
Antwort:
Zum Wert der Werbemaßnahmen liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Informationen vor, diese können auch nicht geschätzt werden.
Beim Geldbeutelwaschen handelt es sich nicht um eine städtische Veranstaltung.
Die Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung ist nicht an eine bestimmte Veranstalterin oder einen bestimmten Veranstalter geknüpft. Die Genehmigung wird dem- oder derjenigen Veranstalter*in erteilt, die einen zulässigen und genehmigungsfähigen Antrag stellt.