Münchner Kitas entlasten – Engagement der Eltern zulassen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 26.6.2023
Antwort Stadtschulra Florian Kraus:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 26.6.2023 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Einleitend möchte ich Ihnen für die Gewährung der beantragten Fristverlängerung danken.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, dass „die Landeshauptstadt München den städtischen Kindertagesstätten (Kitas) und Kindergärten Möglichkeiten aufzeigt, wie sie Eltern auf freiwilliger Basis bei der Betreuung der Kinder rechtssicher einbinden können.
Gemeinsam mit Elternvertretungen, Kitas und Kindergärten soll ein Programm entwickelt werden, wie sich Eltern aktiv in die Kinderbetreuung einbringen können.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
In der Handreichung für Elternbeiräte ist unter den FAQs nachzulesen, dass eine Mithilfe von Eltern in Ausnahmefällen denkbar ist: „(…) dabei muss sichergestellt sein, dass die Person zuverlässig und geeignet ist. Sie muss eingewiesen werden, sich zur Verschwiegenheit verpflichten und sich bereit erklären, nicht nur ihr eigenes Kind, sondern auch die anderen Kinder so gut wie möglich zu beaufsichtigen.“
Dabei ist zu beachten, dass es sich „um keine regelmäßige Tätigkeit handeln darf (kein Arbeits- und Dienstverhältnis)“.
Weiter müssen die Anforderungen des Infektionsschutzes einschließlich des Masernschutzes erfüllt sein. Es gelten – wenn auch in eingeschränk-tem Maße gegenüber den Tätigkeiten in der Küche – die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, so etwa § 34 IfSG.
Bei der Aufnahme des Kindes wurden die Eltern schon über die Betretungsverbote informiert, allerdings müssten bei regelmäßiger Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 5a IfSG vor der Aufnahme nachzuweisende Belehrungen erfolgen.
Auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Kind muss ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen. Die Aufforderung, dieses zu beantragen, erfolgt durch das Referat für Bildung und Sport an die zukünftig ehrenamtlich tätige Person und wird von der Gemeinde ihres Wohnorts direkt an die Landeshauptstadt übermittelt.
Die Tätigkeit der Eltern muss zudem von den Kindertageseinrichtungen engmaschig beaufsichtigt werden, was bei Personalengpässen in der Einrichtung zu Herausforderungen führen kann.
Mit Vorlage alle notwendigen Nachweise können Eltern auf freiwilliger Basis bei der Betreuung der Kinder rechtssicher eingebunden werden.
Aufgrund des Fachkräftemangels und wegen Personalausfällen müssen immer wieder Betreuungszeiten verkürzt und Gruppen ganz oder teilweise geschlossen werden. Für Eltern und Kinder ist dies eine große Belastung. Umso mehr möchte sich das Referat für Bildung und Sport bei den Eltern bedanken, die diese Situation mittragen, die an konstruktiven Lösungen interessiert sind und die zum Teil sogar ihre Mitarbeit angeboten haben, um die Betreuung gewährleisten zu können! Dies ist ein großartiger Beweis für den Zusammenhalt in München.
Es ist geplant, mit den Gremien der Gemeinsamen Elternbeiräte in den Austausch zu gehen, um mögliche Einsätze von Eltern in städtischen Kindertageseinrichtungen zu diskutieren und geeignete Maßnahmen in die Praxis, zur Entlastung der Kolleg*innen in den Kitas, umzusetzen.
Die Gleichstellungsstelle für Frauen bittet darum zu beachten, dass die Anforderungen bestehender Gewaltschutzmaßnahmen und -konzepte berücksichtigt werden. Damit keine Schutzlücken durch die Einbindung von Eltern bei der Betreuung von Kindern entstehen können, müssen geeignete Maßnahmen zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt sichergestellt werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.