Stromversorgung der Kleingärtner in Berg am Laim: Wie ist die rechtliche Lage?
Anfrage Stadträte Fabian Ewald und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 15.11.2023
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
In Ihrer schriftlichen Anfrage vom 15.11.2023 führen Sie Folgendes aus: „Laut Berichterstattung der tz vom 9.11.2023 soll der Kleingartenanlage in Berg am Laim im November 2024 der Strom abgedreht werden, da laut Generalpachtvertrag nur die Vereinsheime ans Stromnetz angebunden werden sollen.
Dem entgegen steht offenbar ein konträres Schreiben des früheren Münchner Stadtgartendirektors von 1962, das den Lichtanschluss genehmigt, falls die Kabel unterirdisch verlegt sind. Einige Kleingärtner haben nach der Verlautbarung durch das Baureferat schon angekündigt, die Anlage zu verlassen.“
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Wurde die im Artikel genannte Genehmigung eines Lichtanschlusses durch die Stadtverwaltung erteilt? Wurde sie zeitlich befristet erteilt? Wurde sie jemals zurückgenommen?
Antwort:
Ein fest installierter Stromanschluss in den Gartenlauben ist laut Bundeskleingartengesetz §3 Abs.2, nach Generalpachtvertrag §10 Abs.1 sowie nach der Münchner Gartenordnung V. Nr. 13 nicht zulässig. Die im Zeitungsartikel der tz genannte Genehmigung eines Lichtanschlusses durch den damaligen Stadtgartendirektor wurde im Oktober 1962 für eine Parzelle in der Kleingartenanlage SO 01 Echardinger Straße erteilt.
Mit Schreiben vom 22.1.1992 hat das Baureferat Gartenbau dem Kleingartenverband München e.V. als Zwischenpächter der Münchner Kleingartenanlagen mitgeteilt, dass Stromanschlüsse in Kleingartenparzellen sowohl nach dem Bundeskleingartengesetz als auch nach dem Pachtvertrag
grundsätzlich unzulässig sind. In dem Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach §3.8 des seinerzeit gültigen Generalpachtvertrags vor Abschluss eines neuen Unterpachtvertrages eine Überprüfung der Kleingartenparzelle im Hinblick auf Zulässigkeit von Einrichtungen baulicher undsonstiger Art stattfindet und hierbei u.a. Stromanschlüsse beanstandet sowie deren Beseitigung gefordert werden.
Diese Überprüfung hat auch beim letzten Pächterwechsel der betroffenen Parzelle stattgefunden und die Beseitigung des Stromanschlusses ohne Möglichkeit der Wiederbenutzung wurde vom Kleingartenverband München e.V. verfügt. Somit ist die im Oktober 1962 erteilte Genehmigung für den Anschluss am öffentlichen Stromnetz nicht mehr gültig.
Frage 2:
Falls die Stadtverwaltung die genannte Genehmigung ausgesprochen hat, wieso wusste das Baureferat nichts davon, dass die Anlage mit Strom versorgt wurde?
Antwort:
Nachdem der Stromanschluss bei der Überprüfung der Kleingartenparzelle im Zusammenhang mit dem Pächterwechsel angemahnt und der dauerhafte Rückbau verfügt wurde, hat der Kleingartenverein SO 01 am 24.10.2017 dem Kleingartenverband München e.V. mit einer sogenannten „Erfüllungsmeldung“ den Rückbau des festen Stromanschlusses bestätigt.
Aufgrund dieser Bestätigung durch den Kleingartenverein SO 01 ist das Baureferat Gartenbau davon ausgegangen, dass der Stromanschluss entfernt wurde und somit ein Stromanschluss der Parzelle an das öffentliche Stromnetz nicht mehr gegeben ist.
Frage 3:
Ergibt sich durch die Inanspruchnahme der Genehmigung seit 1962 ein Gewohnheitsrecht für die Nutzerinnen und Nutzer?
Antwort:
Wie bereits ausgeführt, wurde beim letzten Pächterwechsel der betroffenen Parzelle die Beseitigung des Stromanschlusses ohne Möglichkeit der Wiederbenutzung verfügt. Ausweislich der „Erfüllungsmeldung“ des Kleingartenvereins SO 01 vom 24.10.2017 wurde dieser Beseitigungsaufforderung auch nachgekommen.
Bereits mit der ausdrücklichen Aufforderung zur Beseitigung, spätestens aber mit der tatsächlich durchgeführten Beseitigung des ursprünglich genehmigten Stromanschlusses, endete ein etwaiger Bestandsschutz von dessen Nutzung.
Frage 4:
Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, den Nutzerinnen und Nutzern der Anlage in Berg am Laim entgegenzukommen und eine Stromversorgung weiterhin aufrecht zu erhalten (abgesehen von den genannten PV-Anlagen)?
Antwort:
Wie bereits zu Frage 1 erläutert, ist der feste Stromanschluss in Gartenlauben nach Bundeskleingartengesetz, dem aktuell gültigen Generalpachtvertrag sowie der Münchner Gartenordnung nicht zulässig.
Um den betroffenen Pächterinnen und Pächtern einen angemessenen Zeitraum für die Abschaltung und den Rückbau des festen Stromanschlusses und eine zulässige Installation von Photovoltaik-Modulen zu ermöglichen, hat das Baureferat Gartenbau eine Übergangsfrist bis November 2024 gewährt.
Weitere Möglichkeiten sieht das Baureferat Gartenbau aufgrund der rechtlichen Lage sowie der Gleichbehandlung aller Münchner Kleingärtnerinnenn und Kleingärtner nicht.