Strom-Cloud auch bei den Stadtwerken München (SWM)
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 26.9.2023
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass die SWM eine sog. Strom-Cloud bzw. ein „Strom-Sparkonto“ einführt, die/das es Eigentümer*innen von Photovoltaikanlagen ermöglicht, überschüssige Energie von Photovoltaikanlagen „einzuzahlen“ und später (z.B. abends, nachts, an grauen Tagen) wieder abzurufen. Für jede Kilowattstunde (kWh) eingespeisten Strom soll ein kWh-Guthaben aufgeladen werden.
Nach § 60 Abs.9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Einführung eines „Strom-Sparkontos“ betrifft die Strom-Tarifgestaltung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fällt, sondern in den operativen Geschäftsbereich der SWM. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Wir haben die SWM um Stellungnahme gebeten, die wir Ihnen im Wortlaut wiedergeben dürfen:
„Die Stadtwerke München analysieren regelmäßig Trends und Entwicklungen auf den Energiemärkten. Bereits in den Jahren 2019 bis 2020 hat sich der Bereich Neue Geschäfte u.a. mit dem Modell einer Strom-Cloud beschäftigt. Dabei wurden auch diverse Kundenbefragungen durchgeführt. Als Ergebnis des Evaluationsprozesses haben sich die Stadtwerke München gegen das Angebot einer Strom-Cloud für ihre Kund*innen entschieden. Diese Entscheidung hat aus verschiedenen Gründen weiterhin Bestand. Auch die Verbraucher-zentrale Nordrhein-Westfalen hat sich 2023 kritisch zu Cloud-Tarifen geäußert, siehe u.a.:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/stromclouds-spezialtarife-fuer-prosumer-haben-ihren-preis-56743
1. Eine physische Speicherung des Stroms in der Cloud ist nicht möglich, insofern ist der Begriff irreführend. Der Strombezug „aus der Cloud“ ist technisch gesehen ein ganz normaler Strombezug aus dem Netz.
2. Der Strom „aus der Cloud“ ist für unsere Kund*innen finanziell nicht attraktiver als klassischer Ökostrom. Die Anlagenbetreiber speisen überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Netz ein und erhalten dafür die EEG-Vergütung. Für den Reststrom sind bei einem Cloud-Modell – genauso wie bei einem Reststrom-Tarif – Beschaffungskosten, Netzdurchleitungspreise und gesetzlichen Abgaben zu zahlen. Daher gibt es, bis auf die Abtretung und Verrechnung der EEG-Vergütung, keine Kostenvorteile für den Stromversorger, die in Form eines Preisnachlasses an die Kunden*innen weitergegeben werden können. Diese Tatsache wird oft durch kreative Tarifkonstruktionen mehr oder weniger geschickt verschleiert.
3. Fast alle Stromcloud-Tarife sind am Ende nicht günstiger, sondern deutlich teurer als klassische Reststrom-Tarife. Das ist jedenfalls das Ergebnis der „Vergleichsanalyse von Cloud- und Community-Angeboten in Deutschland“ des Bonner Marktforschungsunternehmens EUPD Research, die im September 2020 herausgegeben wurde.
4. Bei vielen Anbietern hat die Begeisterung für Cloudtarife bereits nachgelassen. Mehrere Anbieter haben Angebote mittlerweile verändert und angepasst.“
Das für die Themen Klima- und Umweltschutz federführende RKU hat das Antwortschreiben mitgezeichnet.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.