Hat René Benko Millionen der Stadtsparkasse München verpulvert und der Verwaltungsrat schaut nur zu?
Anfrage Stadträte Dirk Höpner und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 27.3.2024
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: „Laut Medienberichten (Abendzeitung vom 27.3.2024) und einer Stadtratsanfrage der CSU vom 25.3.2024 gibt es eine Reihe von Nachfragen über die Kreditvergabe der Stadtsparkasse an die Signa Gruppe von René Benko. Hierbei wird von Krediten in Höhe von 70 bis 90 Millionen Euro gesprochen.
Die Verantwortlichen der Stadtsparkasse München sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt sich u.a. aus Vertretern des Stadtrates der SPD, Grünen, Rosa-Liste, der CSU und der Stadtverwaltung zusammen. Laut Gesetz über die öffentlichen Sparkassen wird dem Verwaltungsrat eine hohe Verantwortung bei den öffentlichen Sparkassen übertragen. Im Artikel 5 Abs. 3 ist dies ganz klar geregelt: ‚Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er erlässt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.‘“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Hat der aus Vertretern u.a. der CSU, SPD, Grünen und Rosa-Liste bestehende Verwaltungsrat seine im Gesetz klar geregelten Aufgaben im Hinblick auf die Kreditvergabe an die Signa nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen?
Antwort:
Die Stadtsparkasse München wurde um Stellungnahme gebeten. Sie teilt Folgendes mit:
„Finanzinstitute unterliegen dem Bankgeheimnis und den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Demnach ist es nicht möglich, Dritten gegenüber Auskünfte zu möglichen Kunden- oder Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten könnte zu Schadensersatzpflichten führen und nach § 203 StGB sogar strafbar sein.
Jeder Kunde und jede Kundin eines Finanzinstituts vertraut zu Recht darauf, dass seine bzw. ihre Daten vertraulich behandelt werden.Jede Kreditvergabe an Privat- und/oder Geschäftskunden ist schon aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit eingehenden Prüfungen verbunden und wird von Wirtschaftsprüfern wie auch Vertretern der Bankenaufsicht regelmäßig geprüft.
Inwieweit der Verwaltungsrat bei Kreditvergaben einzubinden ist, ergibt sich aus der Sparkassenordnung (SpkO). Im § 17 Abs. 2 Nr. 3 a ist geregelt, dass der Verwaltungsrat zustimmen muss, ‚soweit sie bei einem Kreditnehmer 20 v.H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen oder eine andere in der Satzung festgelegte Zustimmungsgrenze übersteigen‘. Die Satzung der Stadtsparkasse München sieht sogar vor, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats ‚(…) bei der Vergabe von Krediten nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO erforderlich (ist), wenn sie die Zustimmungsgrenze von 10% der zuletzt in der Jahresbilanz ausgewiesenen Rücklagen übersteigen‘.“
Frage 2:
Ergeben sich bei einer möglichen Pflichtverletzung Regressansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsrates?
Antwort:
Die Stadtsparkasse München teilt hierzu mit:
„Die Haftung der Mitglieder eines Verwaltungsrates richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 34 des Grundgesetzes, da die Beschlussfassung des Verwaltungsrates einer Sparkasse „die Ausübung eines öffentlichen Amtes“ im Sinne von Art. 34 GG darstellt.“
Frage 3:
Wäre es nicht sinnvoll, zukünftige Besetzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse nicht nach dem Parteiproporz, sondern nach fachlicher Eignung zu besetzen?
Antwort:
Die gekorenen Mitglieder des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse München werden vom Stadtrat als Vertretungskörper des Sparkassenträgers gewählt. Die besondere Wirtschafts- und Sachkunde der gewählten Personen wurde durch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde geprüft und bestätigt.
Frage 4:
Wie werden die Verwaltungsmitglieder der Stadtsparkasse vergütet, bzw. welche Privilegien werden gewährt?
Antwort:
Die Stadtsparkasse München teilt hierzu mit:
„Die Mitglieder der Verwaltungsräte der bayerischen Sparkassen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigungen wird auf der Grundlage von verbindlichen Richtlinien des Sparkassenverbands Bayern geregelt.
Die Stadtsparkasse München zahlt Entschädigungen an die Verwaltungsräte gemäß den Richtlinien des Sparkassenverbands Bayern unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben.“
Die Gesamtbezüge des Verwaltungsrats werden im Anhang zum Jahresabschluss veröffentlicht. Diese betrugen bei der Stadtsparkasse München im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 344.000 Euro.