Überprüfung der Bürgergeldempfänger, insbesondere aus der Ukraine
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 20.2.2024
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 20.2.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Durch den Wechsel in das Sozialgesetzbuch werden umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Insgesamt rechnet man für das nächste Jahr mit bis zu sechs Mrd. EUR an Kosten, die für das Bürgergeld von Ukrainern aufgebracht werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss es zwingend von Interesse sein, dass erwerbsfähige ukrainische Flüchtlinge schnellstmöglich für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 20.2.2024 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Bürgergeldempfänger gibt es in München Stand 31.1.2024? (Bitte aufgliedern nach deutscher, ukrainischer und sonstigen nicht-deutschen Staatsangehörigkeiten sowie im Falle deutscher Staatsangehörigkeit, einem ggf. bestehenden Migrationshintergrund)
Antwort:
Im Januar 2024 waren insgesamt arbeitslose 22.273 Empfänger*innen von Bürgergeld gemeldet. Davon besaßen 9.487 Personen die deutsche Staatsangehörigkeit und 12.786 Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit (darunter 2.625 die ukrainische Staatsangehörigkeit).
Frage 2:
Welche Dokumente fehlen am häufigsten bzw. müssen nachgefordert werden bei der Beantragung von Bürgergeld gem. SGB II?
Antwort:
Es wird keine diesbezügliche Statistik geführt.
Frage 3:
Wird auch bei fehlenden Dokumenten Bürgergeld ausgezahlt?
Antwort:
Bei fehlenden Dokumenten wird kein Bürgergeld ausbezahlt
Frage 4:
Wie wird die Echtheit der Dokumente überprüft?
Antwort:
Wir gehen davon aus, dass hier nach Ausweisdokumenten gefragt wird. Es ist Aufgabe der Ausländerbehörde, die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel und Ausweisdokumente zu prüfen und im Anschluss einen Titel auszustellen. Im Falle einer zusätzlichen Unionsbürgerschaft kommt regelmäßig kein Aufenthaltstitel in Betracht. Dieser Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ist für die Prüfung im Jobcenter maßgeblich. Wurden Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erbracht, werden diese zurückgefordert und sind von den betreffenden Personen zu erstatten.
Frage 5:
Wie wird die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen überprüft?
Antwort:
Die im SGB II (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II) geregelten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld und die damit verbundenen Prüfkriterien und Regelungen gelten für alle antragsstellenden Menschen gleichermaßen, unabhängig von ihrer Nationalität. Gemäß ihrer Mitwirkungspflicht (§ 60 Absatz 1 SGB I) müssen Antragsstellende alle Tatsachen angeben und mit entscheidungsrelevanten Unterlagen oder Auskünften nachweisen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben können.
Frage 6:
Werden Halteranfragen zu möglicherweise vorhandenen Kfz ausgeführt?
Antwort:
Das Jobcenter München geht vor, wie in der Fachlichen Weisung zu § 12 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba023900.pdf) beschrieben.
Frage 7:
Wie oft wurde die Verwertung eines vorhandenen Kfzs eines Bürgergeldempfängers verlangt?
Antwort:
Es wird keine diesbezügliche Statistik geführt.
Frage 8:
Wie werden Reisen in die Ukraine überprüft?
a) Wie wird die Dauer der Reisen erfasst und überprüft?
b) Wie werden die Voraussetzungen für die Reisen im Zusammenhang mit der Fortzahlung des Bürgergelds kontrolliert?
c) Wie wird die Einschränkung der Fortzahlung des Bürgergelds bei Reisen zwischen 3 und 6 Wochen überwacht?
Antwort:
Mit Zustimmung des zuständigen Jobcenters können erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen den näheren Bereich verlassen. Die Abwesenheit vom näheren Bereich kann ohne wichtigen Grund oder aus wichtigem Grund erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt die Art des wichtigen Grundes die jeweils mögliche Dauer der Nichterreichbarkeit bzw. der Abwesenheit vom näheren Bereich. Eine Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund soll hingegen die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Allerdings ist nicht allen Geflüchteten bewusst, dass sie sich für Heimfahrten bzw. (befristeter) Rückkehr in ihr Heimatland im Jobcenter abmelden müssen. Wenn die Abwesenheit bekannt wird, werden die notwendigen Schritte unternommen. Präventiv wurde Kontakt zu Vereinen und Organisationen aufgenommen, die Geflüchtete über ihre Pflichten und die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Pflichten informieren und beraten.
Frage 9:
Wie wird erfasst und überprüft, ob ein Aufenthaltstitel vorliegt (90-Tages-Frist)?
Antwort:
Siehe Antwort auf Frage 4.
Frage 10:
Welche Maßnahmen und Angebote gibt es, um die ukrainischen Bürger in den Arbeitsmarkt zu integrieren?
Antwort:
An erster Stelle ist hier der Job-Turbo zu nennen, mit dem Geflüchtete nach Absolvierung eines Integrationskurses so schnell wie möglich Arbeitserfahrung sammeln und mit dem Ziel der nachhaltigen Integration parallel weiter qualifiziert werden. Die größte Gruppe sind hier Ukrainer*innen.Daneben steht eine Vielzahl von beruflichen Angeboten, Qualifizierungskursen, Integrationskursen, Weiterbildungsangeboten, Ausbildungsaufnahmen, Beschäftigungsangebote etc. zur Verfügung. Diesbezüglich besteht dasselbe Angebot für alle Kund*innen des Jobcenters unabhängig von der Nationalität.
Frage 11:
Werden Nachweise für die erfolgreiche Teilnahme an Deutschkursen angefordert und wenn nicht, warum nicht?
a) Wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine haben insgesamt bis 31.12.2022 und bis 31.12.2023 einen Deutschkurs besucht?
b) Wie viele Flüchtlinge aus der Ukraine haben insgesamt bis 31.12.2022 und bis 31.12.2023 die Prüfung zum Deutsch-Zertifikat B1 erfolgreich bestanden?
Antwort:
Es werden Nachweise für die Teilnahme von Deutschkursen angefordert. Zu den gewünschten Zeiträumen liegen keine Statistikdaten vor.