Sofortige Freigabe der Eisbachwelle und Errichtung eines sicheren Zugangs
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 14.5.2025
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
Mit Schreiben vom 12.05.2025 haben Sie Folgendes beantragt:
„Mit sofortiger Wirkung wird die Eisbachwelle für Wassersportler und Surfer wieder freigegeben und ein sicherer Zugang zur Eisbachwelle E2 (Dianabadschwelle) errichtet.“
Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen:
„Gemäß Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung sind Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkung des Eigentumsrechts freizumachen.
1. Hintergrund der Sperrung ist der tragische Unfall einer Surferin im April d. J.. Die Eisbachwelle wurde zunächst für die polizeilichen Ermittlungen gesperrt. Die Interessengemeinschaft Surfen in München (IGSM) wandte sich in einem offenen Brief und mit 3.600 Unterschriften an OB Reiter, um die Freigabe des Eisbaches erbitten.
OB Reiter bat die IGSM um Geduld. Die Stadt müsse erst abklären, ob und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, um Unfälle zu vermeiden. „Aus dieser Verkehrssicherungspflicht resultiere eine zivilrechtliche Haftung der Stadt sowie eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihrer Entscheidungsträger“. (sz v. 09.05.2025 https://www.sueddeutsche.de/
muenchen/muenchen-eisbachwelle-gesperrt-surfer-ob-reiter-li.3250371).
Seit über 40 Jahren findet Wassersport an der Eisbachwelle statt. „Surfen an der Eisbachwelle erfolge seit jeher, spätestens aber auf Basis der Allgemeinverfügung von 2010, ausdrücklich auf eigene Gefahr. Die Stadt sei bislang nicht haftbar und werde es auch künftig nicht sein, heißt es in dem Schreiben weiter. „Dieses Prinzip der Selbstverantwortung hat über Jahrzehnte funktioniert und ist Kern des urbanen Surfspirits, der München weltweit einzigartig macht.“ (tz v. 10.05.2025 https://www.tz.de/muenchen/stadt/eisbachwelle-zurueck-nach-todes-drama-surfer-wollen-die-93721457.html).
Hierzu ist anzumerken, dass jeder Sportler, unabhängig von der Sportart, seinen Sport auf eigene Gefahr betreibt! Darüber hinaus wurde bei den Untersuchungen vor Ort nichts festgestellt und ist deshalb keine Gefahr ersichtlich, das Surfen am Eisbach zu verbieten.
2. Bereits seit vielen Jahren schwelt ein Streit zwischen den Anwohnern der Oettingenstraße und den Sportlern an der Eisbachwelle E2 und gipfelte darin, dass auf dem Privatgrundstück neben der Welle an der Oettingenstraße vor einiger Zeit ein Zaun versetzt wurde – und zwar direkt ans Ufer.
„Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Lage der Dianabadschwelle im Englischen Garten. Für diese ist die Bayerische Schlösserverwaltung zuständig, die auf der einen Seite des Eisbachs Zäune aufgestellt hat, deretwegen die Surfer bislang vom anderen Ufer ins Wasser gingen.
Die Folge: Surferinnen und Surfer können dort nicht mehr von der Mauer ins Wasser gelangen. Die Schlösserverwaltung gibt an, die Aktion weder veranlasst zu haben, noch sei sie mit ihr abgestimmt worden. Der genaue Grundstücksgrenzverlauf in diesem Bereich ist noch zu klären, sodass noch offen ist, ob der Zaun auf dem Grund der Schlösserverwaltung verrückt wurde. Dies führt nun dazu, dass das Surfen an der E2 für die meisten zumindest deutlich erschwert und auch gefährlicher geworden ist“. (sz v. 03.02.2025 https://www.sueddeutsche.de/muenchen/streit-eisbach-
surfen-zaun-muenchen-e2-li.3193568
(Merkur v. 05.02.2025 https://www.merkur.de/lokales/muenchen/streit-um-eisbachwelle-jetzt-sprchen-die-anwohner-93555568.html)
Unter Verweis auf Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung ist umgehend ein Zugang zum Eisbach wieder möglich zu machen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Die Benutzung der Welle im Eisbach an der Prinzregentenstraße zum Surfen unterliegt dem Regime des Wasserrechts und daher auch dessen Vollzug.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 12.05.2025 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
1. Eisbachwelle an der Prinzregentenstraße
Mit Schreiben vom 09.05.2025 hat sich Herr Oberbürgermeister Reiter an die IGSM e. V. als jahrelang bekannte Interessensvertreter der Surfer-Community gewandt. Darin hat er u.a. ausgeführt, dass die Stadt nach diesem tragischen Unfall eigenverantwortlich bestimmen müsse, ob und wenn ja, welche weiteren Gefahrenabwendungsmaßnahmen bzgl. des Surfbetriebs zukünftig zu treffen seien. Ausdrücklich hat Herr Oberbürgermeister darauf hingewiesen, dass im Falle einer Freigabe der Eisbachwelle vor dem Ende des Ermittlungsverfahrens und bei einem gleichgelagerten Unfall ein strafrechtlicher Vorwurf abgeleitet werden könne. Aktuell könne daher der Wunsch der Surferinnen und Surfer, die Welle unmittelbar wieder freizugeben, nicht erfüllt werden. Dem Prinzip der Eigenverantwortung seien dann Grenzen gesetzt, wenn durch das eigengefährdende Verhalten etwa Rettungskräfte gefährdet würden.
Die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens müssen also erst abgewartet werden, bevor die Welle wieder verkehrssicher eröffnet werden kann.
Diese Direktiven haben nach wie vor Gültigkeit, da das Ermittlungsverfahren noch andauert. Sie sind auch in sachlicher, fachlicher und rechtlicher Hinsicht geboten.
2. Welle an der Dianabadschwelle
Wie bekannt, ist die Landeshauptstadt München für die so genannte E2/ Dianabadschwelle nicht zuständig, da sowohl der Eisbach als auch die Uferbereiche nicht der Stadt München gehören. Der Freistaat Bayern, als Grund- und Gewässereigentümer, hat an dieser Stelle das Surfen verboten, da Lebensgefahr besteht (vgl. § 2 Nr. 14 der Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München). Durch ein Eingreifen der Stadtverwaltung kann das staatlich verfügte Surfverbot nicht aufgehoben werden. Der Vorgang an der E2 kann daher nur zwischen den beteiligten Akteuren (Surfer, Anlieger, Freistaat) einvernehmlich geklärt werden.
Das Baureferat sowie das Referat für Bildung und Sport erhalten einen Abdruck dieses Schreibens. Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte eine vorherige Einbindung nicht erfolgen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.