Korruptionsvorwürfe im KVR – Sind auch Abschiebungen betroffen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 12.3.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.3.2025, in welcher Sie konkrete Fragen im Zusammenhang mit der Durchsuchung im Kreisverwaltungsreferat (KVR) am 11.3.2025 stellen. In Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auch auf die Berichterstattung in den Medien.
Hierzu nimmt das KVR im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Die Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention wird bei der Landeshauptstadt München und selbstverständlich auch im Kreisverwaltungsreferat sehr ernst genommen. Korruption wird in keiner Weise geduldet. Verdachtsmomenten wird konsequent nachgegangen und bei Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens zur Anzeige bei den Ermittlungsbehörden gebracht. Bereits seit 1995 existiert ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur Korruptionsprävention und -bekämpfung, das laufend fortgeschrieben wird. Dazu gehören neben der Einrichtung einer gesamtstädtischen Antikorruptionsstelle die Bestellung von Antikorruptionsbeauftragten sowie das Etablieren einer Innenrevision in den einzelnen Referaten. Beides wurde seitens des KVR von Anfang an umgesetzt.
Aufgabe der genannten Organisationseinheiten ist das Durchführen korruptionspräventiver Maßnahmen und das konsequente Nachgehen entsprechender Verdachtsmomente. Neben dem Durchführen stadtweit vorgegebener Präventivmaßnahmen, wie bspw. die Gefährdungs- und Risikoanalyse, wurden im Kreisverwaltungsreferat zahlreiche bereichsspezifische KVR-interne Maßnahmen installiert, um der Gefahrgeneigtheit eines großen Parteiverkehrsreferates hinreichend Rechnung zu tragen.
Frage 1:
Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen leben derzeit in München?
Antwort:
Eine Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen, die in München leben, kann nicht beziffert werden, da auch die Zentrale Ausländerbehörde der Regierungvon Oberbayern für vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber*innen in München zuständig ist.
Frage 2:
Wie lange wären sie bereits ausreisepflichtig und aus welchen Gründen werden sie nicht abgeschoben?
Antwort:
Zur Frage der Dauer der bestehenden Ausreisepflicht kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Dies hängt unter Berücksichtigung des Einzelfalls u.a. davon ab, in welchem Aufenthaltsstatus sich die betroffene Person befindet, oder ob vor der Einleitung der konkreten Aufenthaltsbeendigung ggf. noch das Ergebnis eines anhängigen gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens abzuwarten ist.
Fehlende Pass- oder Passersatzpapiere, ungeklärte Identitäten, Reiseunfähigkeit oder die ausbleibende Kooperation der betroffenen Heimatstaaten können zu einer Verhinderung bzw. Vereitelung der Abschiebung führen.
Wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, kann eine Duldung zur Aussetzung der Abschiebung erteilt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schutz bzw. die Aufrechterhaltung familiärer Bindungen, z.B. durch die (vorübergehende) Betreuung eines nahen Familienangehörigen einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet erfordern.
Eine nach den einzelnen Duldungsgründen aufgeteilte zahlenmäßige Erhebung findet nicht statt.
Frage 3:
Welche Handlungsspielräume hat das KVR, diese Abschiebungen durchzusetzen bzw. sie zu verzögern oder auszusetzen? Wie werden diese Handlungsspielräume genutzt und nach welcher Maxime geht das KVR dabei vor?
Antwort:
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung vor und ist eine freiwillige Ausreise nicht gesichert, ist seitens der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (SZE) zwingend das Abschiebeverfahren einzuleiten. Ein Handlungsspielraum besteht insofern nicht, jedoch muss in jedem Stadium der Aufenthaltsbeendigung geprüft werden, ob infolgevon Änderungen des Lebenssachverhalts etwaige Duldungsgründe existieren.
Für die Planung und Durchführung der konkreten Abschiebung, z.B. die Buchung eines Heimreisefluges, ist federführend das Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) zuständig. Diese Maßnahmen werden durch einen sog. „Schubantrag“ seitens der SZE angestoßen.
Vor allem aufgrund limitierter Abschiebekapazitäten (wie z.B. bei Haftplätzen und Flugverbindungen) werden prioritär die Aufenthalte von straffälligen Personen und Gefährder*innen beendet sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Frage 4:
Sind von den aktuellen Korruptionsvorwürfen im KVR auch Fälle von vollziehbar Ausreisepflichtigen? Gibt es Verdachtsmomente, dass Aufenthalt gegen Geld oder andere Zuwendungen gewährt wurde oder wissentlich „weggeschaut“ wurde, um nicht abschieben zu müssen?
Antwort:
Zum Schutz der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen können keine Auskünfte erteilt werden. Das KVR arbeitet zusammen mit den Ermittlungsbehörden an einer lückenlosen Aufklärung der Fälle. Die verdächtigen Mitarbeitenden waren jedoch ausschließlich in der Unterabteilung für Aufenthaltstitel im Bereich Arbeit tätig.