Verbeamtung bei der Landeshauptstadt München
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann und Rudolf Schabl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 6.2.2025
Antwort Personal- und Organisationsreferent Andreas Mickisch:
Auf Ihre Anfrage vom 6.2.2025 nehme ich Bezug. Sie haben folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
Die Landeshauptstadt München ist die größte kommunale Arbeitgeberin in Deutschland.
Um für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter attraktiv zu bleiben, müssen Chancen zur Entwicklung gegeben werden. Eine Möglichkeit stellt die Verbeamtung von Angestellten dar.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Werden Wünsche einer/eines Angestellten nach einer Verbeamtung seitens der LHM unterstützt?
Antwort:
Grundsätzlich ja – die Landeshauptstadt München unterstützt den Wunsch nach einer Verbeamtung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ein dienstliches Erfordernis vorliegt und die persönliche Eignung gegeben ist.
Für Bewerber*innen, die durch einen Vorbereitungsdienst und eine Qualifikationsprüfung die Laufbahnbefähigung erworben haben, ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen gängige Praxis. Dies gilt insbesondere im Lehrdienst, der aufgrund der gesetzlich verpflichtenden Schulversorgung traditionell dem Berufsbeamtentum zugeordnet ist. Eine Verbeamtung erfolgt hier regelmäßig bei vollem Bedarf, entsprechender Qualifikation und gesundheitlicher Eignung.
Auch für tariflich Beschäftigte besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verbeamtung im Rahmen des sogenannten „sonstigen Qualifikationserwerbs“ gemäß Art. 38 ff. Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Dabei ist u.a. ein abgeschlossenes, fachlich geeignetes Hochschulstudium, einschlägige Berufserfahrung – davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst – sowie das Vorliegen eines dienstlichen Erfordernisses erforderlich. Die Verbeamtung auf diesem Weg stellt jedoch eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, da sie vom gesetzlichen Regelfall (Vorbereitungsdienst + Qualifikationsprüfung) abweicht.
Ergänzend ist zu beachten, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Verbeamtung grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist. Diese Altersgrenze gilt auch im Rahmen des sonstigen Qualifikationserwerbs und schließt eine Verbeamtung älterer Bewerber*innen in der Regel aus – es sei denn, gesetzlich vorgesehene Ausnahmen greifen, z.B. im Rahmen bestimmter Quereinsteigerprogramme oder bei besonderem dienstlichem Erfordernis. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis besteht nicht. Anfragen werden durch die zuständigen Stellen individuell geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten umfassend beraten.
Unabhängig vom jeweiligen Bereich gilt: Die Landeshauptstadt München erkennt die Verbeamtung als mögliches Instrument zur Mitarbeiterbindung und Personalgewinnung an. Die Motivation interessierter Beschäftigter liegt dabei vor allem in der Versorgungssicherheit, der Beihilfeberechtigung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – weniger in der gezielten Karriereplanung. Beratungen erfolgen je nach Zuständigkeit (z.B. durch POR-3/23 im Verwaltungsbereich oder das RBS im Lehrdienst) ausführlich und einzelfallbezogen.
Frage 2:
Wie lange dauert der Prozess einer Verbeamtung einer/eines Angestellten?
Antwort:
Die Dauer des Verbeamtungsprozesses ist stark vom Einzelfall abhängig und variiert je nach rechtlicher Ausgangslage, fachlicher Eignung und organisatorischem Aufwand erheblich.
In klaren Fällen – etwa bei Lehrkräften mit anerkannter Lehramtsbefähigung und gegebenem Bedarf – kann eine Verbeamtung innerhalb von etwa vier Wochen erfolgen. Verzögerungen können insbesondere durch Wartezeiten bei der amtsärztlichen Untersuchung oder dem Einholen notwendiger Nachweise entstehen.
Deutlich aufwändiger gestaltet sich das Verfahren bei tarifbeschäftigten Mitarbeitenden, die über den sogenannten „sonstigen Qualifikationserwerb“ in das Beamtenverhältnis wechseln möchten. Hier ist zunächst eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich, bei der beamtenrechtliche Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung, berufliche Qualifikation, dienstliches Erfordernis) sowie finanzielle Auswirkungen im Detail geprüft werden. Neben der Zuordnung zu Besoldungsgruppe und -stufe wird eineindividuelle Netto-Berechnung erstellt und zu Beihilfe, Versorgung und Laufbahnperspektiven beraten.
Nicht selten nehmen Interessierte nach dem Beratungsgespräch zunächst eine Bedenkzeit in Anspruch. Wird der Antrag anschließend aufrechterhalten, beginnt der formale Teil des Verfahrens, u.a. mit amtsärztlicher Untersuchung, Führungszeugnis und Beteiligung weiterer Stellen (z.B. Landespersonalausschuss).
Je nach Ausgangslage, interner Kapazität und Mitwirkung der antragstellenden Person kann sich das Verfahren dadurch über mehrere Monate erstrecken – im Regelfall zwischen zwei und sechs Monaten, in komplexeren Fällen auch länger, insbesondere bei notwendigem „Defizitausgleich“ im Lehrdienst.
Angesichts begrenzter personeller Ressourcen und zunehmender Komplexität erfolgt die Bearbeitung nachrangig zu den Pflichtaufgaben der Betreuung des vorhandenen Beamtenstamms. Eine pauschale Aussage zur Bearbeitungsdauer ist daher nicht möglich.
Frage 3:
Wie viele Anträge zur Verbeamtung wurden von Angestellten gestellt?
Antwort:
Eine zentrale statistische Erfassung der Anträge auf Verbeamtung liegt nicht vor. Viele Beschäftigte stellen zunächst unverbindliche Beratungsanfragen, die nicht immer in einen formellen Antrag münden. Eine genaue Zahl kann daher nicht beziffert werden.
Aus den vorliegenden Rückmeldungen ergibt sich, dass die Anzahl der formellen Anträge insgesamt gering ist. Im Lehrdienst beispielsweise ist die Verbeamtung der Regelfall – dort werden nur vereinzelt Anträge durch tarifbeschäftigte Lehrkräfte gestellt, meist im Zusammenhang mit der Klärung gesundheitlicher Voraussetzungen. Nach Einschätzung der Fachbereiche liegt die Zahl entsprechender Anträge im Lehrdienst seit 2020 im unteren einstelligen Bereich.
Einzelne Dienststellen meldeten konkrete Fallzahlen: So wurden in der Münchner Stadtentwässerung und der Branddirektion jeweils vier Anträge auf Verbeamtung im Zeitraum 2020 bis 2024 gestellt.
Insgesamt zeigt sich, dass formelle Anträge auf Verbeamtung derzeit die Ausnahme und fast ausschließlich einzelfallbezogen sind.
Frage 4:
Wie viele Verbeamtungen von Angestellten konnten in den letzten Jahren umgesetzt werden?Antwort:
Im Zeitraum 2020 bis 2024 wurden insgesamt 166 Tarifbeschäftigte der Landeshauptstadt München im Rahmen des sogenannten „sonstigen Qualifikationserwerbs“ in ein Beamtenverhältnis übernommen. Regelbewerber*innen, die über einen Vorbereitungsdienst und eine Qualifikationsprüfung in das Beamtenverhältnis eintreten, sind in dieser Zahl nicht enthalten.
Die Verbeamtungen verteilten sich auf zahlreiche Referate, wobei die meisten Übernahmen im Sozialreferat (55), im Personal- und Organisationsreferat (10), bei IT@M (8) sowie im Referat für Bildung und Sport (9) erfolgten. Zusätzlich wurden im selben Zeitraum 162 tarifbeschäftigte Lehrkräfte verbeamtet.
Die Münchner Stadtentwässerung (MSE) meldete darüber hinaus drei Verbeamtungen im betrachteten Zeitraum.
Eine detaillierte Aufschlüsselung der in den Jahren 2020 bis 2024 durchgeführten Verbeamtungen – nach Referaten und Fachrichtungen – entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Nach Referaten:
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Darin enthalten sind folgende Fachrichtungen:
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In der folgenden Tabelle sind ergänzend Spezialkonstellationen in einzelnen Bereichen, mit einem speziellen Weg vom Tarifbeschäftigtenverhältnis in das Beamtenverhältnis und/oder mit eigenen (Fach-)Verordnungen abgebildet.
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Die Verbeamtung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Instrument zur Mitarbeiter*innenbindung und Fachkräftesicherung darstellen. Ein Automatismus zur langfristigen Bindung an die Landeshauptstadt München ergibt sich daraus jedoch nicht, da Beamt*innen grundsätzlich die Möglichkeit haben, durch Versetzung zu anderen Dienstherren zu wechseln. Zudem stehen den möglichen Bindungseffekten erhebliche finanzielle, rechtliche und organisatorische Herausforderungen gegenüber – etwa höhere Versorgungsausgaben, eingeschränkte Flexibilität bei Arbeitszeitmodellen und langfristige Beihilfeverpflichtungen.
Mit dem Wegfall der Anlage 1 zu Art. 39 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) – dem bayerischen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Laufbahnen im öffentlichen Dienst – zum 1.7.2024 wurden die rechtlichen Zugangsmöglichkeiten zur Verbeamtung formal erweitert.
Bislang legte die Anlage 1 verbindlich fest, welche Studiengänge als fachlich geeignet für bestimmte Fachlaufbahnen anerkannt wurden. Mit ihrem Wegfall liegt die Verantwortung nun bei den Einstellungsbehörden, im Einzelfall zu prüfen, ob ein individuell absolvierter Studiengang den laufbahnrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Neuregelung bringt zwar mehr Flexibilität, ist jedoch mit einem deutlich erhöhten Prüfaufwand und rechtlicher Unsicherheit verbunden – insbesondere, da bislang keine einheitlichen Auslegungs- oder Anwendungshinweise durch den Landespersonalausschuss oder das zuständige Staatsministerium vorliegen. Besonders relevant sind diese Änderungen für interdisziplinäre Studiengänge wie „Public Management“ (PuMa), deren laufbahnrechtliche Zuordnung bislang nicht abschließend geregelt ist. In der Praxis zeigt sich bei Absolvent*innen solcher Studiengänge ein zunehmender Beratungs- und Klärungsbedarf – insbesondere bei tarifbeschäftigten Mitarbeitenden, die eine Verbeamtung im Verwaltungsdienst anstreben, aber keine klassische verwaltungswissenschaftliche Ausbildung nachweisen können.
In der Branddirektion wurden beispielsweise in den vergangenen Jahren zwei entsprechende Verbeamtungsanträge gestellt; die laufbahnrechtlicheEignung wurde dabei jeweils im Einzelfall durch das zuständige Personalreferat geprüft.
Eine zentrale statistische Auswertung liegt derzeit nicht vor – nach Einschätzung der zuständigen Stellen ist jedoch von einer steigenden Zahl an Anfragen aus diesem Bereich auszugehen.
Für die Landeshauptstadt München ergibt sich daraus strategischer Klärungsbedarf. Insbesondere ist zu prüfen, ob und wie die erweiterten Verbeamtungsmöglichkeiten künftig genutzt werden können, ohne bewährte Qualifikationswege zu unterlaufen oder qualitative Standards abzusenken. Dabei ist auch die universelle Einsetzbarkeit der Beschäftigten ein zentrales Kriterium – bei sehr spezialisierten Studiengängen kann dies einer Verbeamtung entgegenstehen.
Die Landeshauptstadt München steht dem Wunsch nach Verbeamtung offen gegenüber, sofern gesetzliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt sind und ein dienstliches Erfordernis besteht. Der Prozess ist individuell, ressourcenintensiv und mit einer Vielzahl rechtlicher, wirtschaftlicher und strategischer Aspekte verbunden. Eine pauschale Ausweitung der Verbeamtung zur Mitarbeiterbindung erscheint derzeit weder zielführend noch wirtschaftlich darstellbar.