Immissionsschutzwand unter geänderten Vorzeichen prüfen
Antrag Stadtrat Hans Hammer (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 10.12.2024
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
Mit Schreiben vom 10.12.2024 haben Sie Folgendes beantragt:
„Die Landeshauptstadt München (LHM) wird aufgefordert zu prüfen, ob eine Immissionsschutzwand in Verlängerung der Tunnelwände des Tunnels an der Landshuter Allee (jeweils am Ende des Tunnels rechts und links) angesichts der derzeit erfreulicherweise sinkenden Emissionswerte eine weitere, entscheidende Entlastung von Anwohnern und Passanten und deren Gesundheit bewirken kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Grün-Rote Beschluss, die Pläne für eine Verlängerung des Tunnels nicht fortzuführen, von einer neuen Mehrheit aufgehoben wird und die Tunnelverlängerung wie von uns gefordert doch gebaut wird, da es um eine schnelle Entlas- tung der Menschen auch in der Planungs-, Genehmigungs- und ersten Bauphase des Tunnels geht.“
Zur Begründung haben Sie dazu Folgendes vorgetragen:
„Die Prüfung baulicher Maßnahmen, ergo einer Immissionsschutzwand, an der Landshuter Allee war schon Bestandteil der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Laut Antwortschreiben des Referates für Klima- und Umweltschutz (RKU) vom 14.9.2023 wurde diese und andere Maßnahmen ,wegen einer nur eingeschränkten Wirkung auf die Luftqualität, der mangelnden Umsetzbarkeit oder einem geringen Kosten-Nutzen-Faktor jedoch verworfen‘. Geprüft wurde die Immissionsschutzwand allerdings vor dem Hintergrund noch sehr hoher Überschreitungen der Grenzwerte, was auch zu einer überdimensionierten Wand geführt hätte. Nun, da die Grenzwerte weitaus besser sind, stellt sich die Frage, ob für eine weitere Senkung auch eine weniger groß dimensionierte Immissionsschutzwand sinnvoll und deshalb auch besser umsetzbar ist.
Hinzu käme außerdem der positive Effekt, den eine solche Immissionsschutzwand auch in Bezug auf eine Lärmminderung hätte, wenn diese mit einer entsprechenden schallmindernden Wandoberfläche ausgestattet würde.“
Zu Ihrem Antrag vom 10.12.2024 teilen wir Ihnen mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch Behandlung der Anfrage Nr. 20-26/F 00763 vom 21.8.2023 mit Antwortschreiben vom 14.9.2023 weitestgehend entsprochen wurde.Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag vom 10.12.2024 folgenden aktuellen Sachstand mit:
Die lufthygienische Wirksamkeit einer Immissionsschutzwand wurde bereits im Jahr 2020 im Rahmen der Maßnahme 116 der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München geprüft und verworfen. Es wird auf Anfrage Nr. 20-26/F 00763 („Ursachen für gesunkene NOx-Werte am Landshuter-Allee-Tunnel“) hingewiesen.
Folgende veränderte Ausgangssituation im Hinblick auf die Entwicklung der Immissionssituation an der Landshuter Allee ist festzustellen:
Der seit Januar 2025 vorliegende Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert an der LÜB-Station Landshuter Allee für das Jahr 2024 beträgt 39µg/m³. Damit wird erstmals seit Inkrafttreten der 39. BImSchV (2010) der bei 40µg/m³ liegende Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid im Wirkungsfeld des seit Juni 2024 laufenden Verkehrsversuches Tempo 30 an der Landshuter Allee eingehalten. Im Zuge des Verkehrsversuches hat die Verkehrsmenge im relevanten Abschnitt der Landshuter Allee um etwa 10 Prozent abgenommen, was einen entsprechend positiven Effekt auf die Lufthygiene hat. Gleichzeitig hat der Verkehrsrückgang keine nachweisbaren Störungen durch Schleichverkehr oder weiträumigen Ausweichverkehr zur Folge. Die wesentlichen Vorgaben des maßgeblichen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) können daher mit Fortführung von Tempo 30 eingehalten werden. Die Maßnahme Tempo 30 hat sich somit als wirksam erwiesen. Darüber hinaus belegen gutachterliche Immissionsprognosen bei Fortführung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h auch in den Folgejahren eine sichere Einhaltung des aktuellen Grenzwertes. Über eine Verstetigung der Geschwindigkeitsbegrenzung hinaus sind daher keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
Der Stadtrat ist demzufolge mit Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 15984 am 26.3.2025 dem Verwaltungsvorschlag gefolgt, die dauerhafte Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 als neue Kernmaßnahme in den Entwurf der 9. Fortschreibung aufzunehmen. Gemäß den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses vom 26.3.2025 wurde von der Verwaltung der Entwurf einer 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans erstellt. Für diesen Entwurf wird derzeit die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Auf europäischer Ebene wurde außerdem im Dezember 2024 die Novelle der Luftqualitätsrichtlinie in Kraft gesetzt. Die Mitgliedsstaaten haben nun bis Ende 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die in der neuen EU-Richtlinie verankerten, u.a. für Stickstoffdioxid und Feinstaub deutlich verschärften lufthygienischen Grenzwerte gegenüber den aktuellen Grenzwerten der 39. BImSchV (Stand Juni 2020), sind ab 2030 einzuhalten. In diesem Rahmen werden in den nächsten Jahren Maßnahmen zur Einhaltung der verschärften Grenzwerte – damit auch die Wirkung einer Immissionsschutzwand – ergebnisoffen geprüft werden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.