Bürgerbegehren zur Bauleitplanung: Gelten in Erlangen andere Gesetze als in München oder hält der Erlanger Stadtrat mehr von direkter Demokratie?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Brigitte Wolf, Stefan Jagel, Marie Burneleit und Thomas Lechner (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 27.5.2025
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 27.5.2025 nehme ich Bezug;
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„In der Vollversammlung des Stadtrates folgte die große Mehrheit der Einschätzung der städtischen Juristen, die das Bürgerbegehren HochhausSTOP für unzulässig erklärten. 50.000 Unterschriften wurden zuvor gesammelt, um die 155 Meter hohen Büschl-Türme am Paketpostareal zu verhindern. Begründet wird die Ablehnung des Bürgerbegehrens mit einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Nach diesem müssen in der Bauleitplanung öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen werden, was durch ein Bürgerbegehren unmöglich wäre.
Anders in Erlangen: Dort wurden im März 5.500 Unterschriften für den Erhalt von Wohnungen für Pflegepersonal überreicht, wodurch das Quorum erreicht wurde. Durch eine geplante Ausweitung des Universitätsklinikums sollen dort mehrere Wohnheime für Pflegekräfte und Auszubildende wegfallen. Die Erlanger Verwaltung hat, im Gegensatz zu München, die Zulassung des Bürgerbegehrens explizit empfohlen. Ende Juni wird in einem Bürgerentscheid über den Erhalt von Wohnraum abgestimmt, obwohl dies auch in die Bauleitplanung und das Abwägungsgebot eingreift.“
Wenn man die beiden Fragestellungen in München und Erlangen vergleicht, so ähnelten sich beide in der Struktur der Fragestellungen. Beide Bürgerbegehren bezögen sich auf wichtige Projekte der Bauleitplanung. Dennoch sei die Behandlung im jeweiligen Stadtrat gegensätzlich.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
War bei der Erarbeitung der Münchner Verwaltung das Erlanger Bürgerbegehren und die dortige rechtliche Einschätzung bekannt?
Antwort:
Das Bürgerbegehren in Erlangen und die dortige rechtliche Einschätzung war nicht bekannt, hätte auf die Begründung für die Ablehnung des Bürgerbegehrens HochhausSTOP in München aber auch keine Auswirkung gehabt, s. Antwort zu Frage 4.
Frage 2:
Wie begründen die städtischen Jurist*innen die Ablehnung eines Bürger-
entscheids Hochhaus-STOP in München im Vergleich zu dem zugelassenen Bürgerbegehren in Erlangen?
Antwort:
Die Begründung für die Ablehnung des Bürgerbegehrens HochhausSTOP ist in der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 16397 dargestellt. Mit dem Bürgerbegehren in Erlangen war die Verwaltung nicht befasst.
Frage 3:
Das Universitätsklinikum in Erlangen ist für die Stadt Erlangen sicherlich mindestens so wichtig wie der Investor Büschl für die Stadt München. Dennoch agiert der Münchner Stadtrat sehr viel willfähriger als der Erlanger Stadtrat. Erklärt sich das dadurch, dass die Stadtratsmehrheit „die Hosen voll hat“ und „vor Angst schlottert“, wie es Altoberbürgermeister Ude so prägnant formulierte?
Antwort zu Frage 3:
Die Ablehnung des Bürgerbegehrens erfolgte aus den in der o.g. Sitzungsvorlage dargestellten Gründen.
Frage 4:
Wenn sich die juristische Einschätzung der Stadt München durchsetzt, sind dann Bürgerbegehren, die Themen der Stadtplanung bzw. der Bauleitplanung in den Blick nehmen, in Zukunft überhaupt noch zulässig?
Antwort zu Frage 4:
Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren zu Themen der Bauleitplanung hängt materiell insbesondere von der Fragestellung der jeweiligen Bürgerbegehren im Einzelfall ab.
Frage 5:
Wird sich Oberbürgermeister Reiter in diesem Fall für die Änderung der rechtlichen Grundlagen für Bürgerbegehren einsetzen, damit auch die wichtigen Fragestellungen der Stadtplanung und der Bauleitplanung wieder durch Bürgerbegehren als Werkzeuge direkter Demokratie beeinflusst werden können?
Antwort zu Frage 5:
Das hängt von der Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich ab, die derzeit noch nicht absehbar ist.