Die Stadtkämmerei wird gebeten, die Einführung einer kommunalen Steuer auf Einwegverpackungen in der Gastronomie zu prüfen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Mona Fuchs, Judith Greif, Anna Hanusch, Dominik Krause, Gudrun Lux, Angelika Pilz-Strasser, Julia Post, Dr. Florian Roth, Bernd Schreyer, Christian Smolka und Sibylle Stöhr (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 30.5.2023
Kommunale Verpackungssteuer ist rechtmäßig: Einführung jetzt auch in München!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 23.1.2025
Ein Booster für Mehrweg und für eine saubere Stadt: Kommunale Verpackungsabgabe einführen – jetzt!
Antrag Stadträtinnen Ursula Harper, Nimet Gökmenoğlu, Gunda Krauss, Sofie Langmeier, Clara Nitsche und Sibylle Stöhr (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 4.2.2025
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihren Anträgen führen Sie Folgendes aus:
Antrag Fraktion Die Grünen – Rosa Liste vom 30.5.2023
„Die Stadtkämmerei wird gebeten, die Einführung einer kommunalen Steuer auf Einwegverpackungen in der Gastronomie zu prüfen.“
Antrag Fraktion ÖDP/München-Liste vom 23.1.2025
„Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, dem Stadtrat schnellstmöglich einen Satzungsentwurf für eine Verpackungssteuer zur Beschlussfassung vorzulegen, damit zum nächstmöglichenZeitpunkt in München eine Verpackungssteuer nach Tübinger Vorbild eingeführt werden kann.“
Antrag Fraktion Die Grünen – Rosa Liste vom 4.2.2025
„Das RKU wird beauftragt, gemeinsam mit der Stadtkämmerei ein Konzept für die Einführung einer kommunalen Abgabe auf Einwegverpackungen orientiert am Vorbild von Tübingen vorzulegen. Dies umfasst
- Prüfung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Einführung der Abgabe,
- enge Einbindung relevanter Akteur*innen (z.B. Gastronomie, Handel, Verbände etc.),
- Entwicklung einer Kommunikationsstrategie,
- Darstellung einer Zeitschiene bis zur Umsetzung
- eine Darstellung, wie mit den Einnahmen einer Verpackungsabgabe die Münchner*innen entlastet werden können“
Bezugnehmend auf Ihre o.g. Anträge und erlaube ich mir – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – diesen mit nachfolgendem Brief zu beantworten.
Bei der Verpackungssteuer geht es im Kern um die Besteuerung des Verbrauchs von Einwegverpackungen. Unter diesen Begriff fallen alle Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie Einwegbesteck, soweit damit Lebensmittel verkauft werden, die vor Ort oder als Take-away-Gericht verkauft werden. Anhand der Anzahl der verbrauchten Verpackungen und ihrer Art wird mittels eines Betrags pro Stück die Verpackungssteuer erhoben.
Gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Verbrauchssteuern bei den Ländern. Hiervon hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 3 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht. Gemeinden dürfen hiernach Verbrauchssteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Aufkommen an den Verbrauchs- und Aufwandsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2023 (9 CN 1.22) keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine kommunale Verpackungsteuer gesehen und im weiteren Verlauf verwarf auch das Bundesverfassungsgericht eine eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23). Im Wesentlichen bestätigte es den Charakter der Steuer als örtliche Verbrauchssteuer und verneinte eine Schrankenverletzung im Rahmen der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer stelle laut Bundesverfassungsgericht auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar.
Als sich abzeichnete, dass erste Kommunen in Bayern konkrete Bestrebungen zur Einführung einer Verpackungssteuer an den Tag legten, positionierte sich der Freistaat Bayern ähnlich wie bereits bei der Übernachtungsteuer rasch und vehement ablehnend. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kommunizierte, dass man die erforderliche Genehmigung für eine Satzung zur Erhebung der Verpackungssteuer nicht erteilen wird und eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetzes, in dem festgelegt ist, welche Abgaben in Bayern nicht erhoben werden dürfen, schnellstmöglich umgesetzt werden soll. In seiner Sitzung vom 13. Mai 2025 lehnte auch der Ministerrat auf Vorschlag des Innenministeriums eine Verpackungssteuer ab. Auf eine vom Bayerischen Städtetag als Interessenvertretung vorgebrachte grundsätzliche Kritik reagierte das Innenministerium weiterhin eindeutig ablehnend.
Aufgrund der klaren Aussagen des Freistaats wird eine Verpackungssteuersatzung nicht genehmigt und es ist daher bereits jetzt nicht möglich, eine Verpackungssteuer in München einzuführen. Das Bayerische Innenministerium verfolgt auch das Verbot einer Verpackungssteuer aktiv weiter und hat im Ministerrat am 24.6.2025 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt und beschließen lassen. Aus diesem Grunde werden entsprechende Anträge nicht weiterverfolgt.
Ungeachtet der Frage, ob man eine Verpackungssteuer als ein zielgerichtetes Mittel zur Müllvermeidung ansieht, ist es aus Sicht der Landeshauptstadt München besonders bedauerlich, dass erneut seitens des Freistaats Bayern in die kommunale Selbstverwaltung und in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen wird. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass Verbote die verfassungsmäßig garantierte Selbstverwaltung der Kommunen einschränken und einem ihrer wesentlichen Ziele, nämlich passgenaue Lösungen für die Menschen vor Ort zu finden, zuwiderlaufen. Den Kommunen werden im Problemlösungs- und Abwägungsprozess wichtige Handlungsmöglichkeiten genommen.
Ich möchte Sie um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.