Verpackungssteuer auf Einweggeschirr und -verpackung in der Gastronomie Verpackungssteuer: Sinken die Straßenreinigungsgebühren und Abfallgebühren?
Anträge Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 25.5.2023 und 30.1.2025
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihren Anträgen führen Sie Folgendes aus:
Antrag vom 25.5.2023
„Wir beantragen, dass die LH München eine Verpackungssteuer auf Einweggeschirr und Essensverpackungen in der Gastronomie einführt. Die Steuer soll spätestens Anfang 2024 in Kraft treten. Das Konzept soll auf den Erkenntnissen aus dem Prüfauftrag des RKU beruhen und an das Tübinger Steuer-Gesetz angelehnt sein, um eventuellen Klagen vorzubeugen.“
Antrag vom 30.1.2025
„Die Stadtverwaltung wird gebeten, in der Stadtratsvorlage des in Bearbeitung befindlichen Konzeptes für eine kommunale Verpackungsabgabe alias Verpackungssteuer auch darzustellen, inwieweit infolge einer solchen Verpackungsabgabe die Münchner Straßenreinigungsgebühren und Abfallgebühren gesenkt werden können und müssen. Falls vorhanden, sind in der Stadtratsvorlage auch wissenschaftliche Studien über die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer Verteuerung von Einwegverpackungen gegenüber Mehrwegverpackungen auf das Verbraucherverhalten darzustellen.“
Bezugnehmend auf Ihre o.g. Anträge erlaube ich mir – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – diese mit nachfolgendem Brief zu beantworten.
Bei der Verpackungssteuer geht es im Kern um die Besteuerung des Verbrauchs von Einwegverpackungen. Unter diesen Begriff fallen alle Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie Einwegbesteck, soweit damit Lebensmittel verkauft werden, die vor Ort oder als Take-away-Gericht verkauft werden. Anhand der Anzahl der verbrauchten Verpackungen und ihrer Art wird mittels eines Betrags pro Stück die Verpackungssteuer erhoben. Gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Verbrauchssteuern bei den Ländern. Hiervon hat der Bayerische Gesetzgebermit Art. 3 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht. Gemeinden dürfen hiernach Verbrauchssteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Aufkommen an den Verbrauchs- und Aufwandsteuern steht nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2023 (9 CN 1.22) keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine kommunale Verpackungssteuer gesehen und im weiteren Verlauf verwarf auch das Bundesverfassungsgericht eine eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23). Im Wesentlichen bestätigte es den Charakter der Steuer als örtliche Verbrauchssteuer und verneinte eine Schrankenverletzung im Rahmen der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer stelle laut Bundesverfassungsgericht auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar.
Als sich abzeichnete, dass erste Kommunen in Bayern konkrete Bestrebungen zur Einführung einer Verpackungssteuer an den Tag legten, positionierte sich der Freistaat Bayern ähnlich wie bereits bei der Übernachtungsteuer rasch und vehement ablehnend. Das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kommunizierte, dass man die erforderliche Genehmigung für eine Satzung zur Erhebung der Verpackungssteuer nicht erteilen wird und eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetzes, in dem festgelegt ist, welche Abgaben in Bayern nicht erhoben werden dürfen, schnellstmöglich umgesetzt werden soll. In seiner Sitzung vom 13. Mai 2025 lehnte auch der Ministerrat auf Vorschlag des Innenministeriums eine Verpackungssteuer ab. Auf eine vom Bayerischen Städtetag als Interessenvertretung vorgebrachte grundsätzliche Kritik reagierte das Innenministerium weiterhin eindeutig ablehnend.
Aufgrund der klaren Aussagen des Freistaats wird eine Verpackungssteuersatzung nicht genehmigt und es ist daher bereits jetzt nicht möglich eine Verpackungssteuer in München einzuführen. Das Bayerische Innenministerium verfolgt auch das Verbot einer Verpackungssteuer aktiv weiter und hat im Ministerrat am 24.6.2025 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt und beschließen lassen. Aus diesem Grunde werden entsprechende Anträge nicht weiterverfolgt.
Ungeachtet der Frage, ob man eine Verpackungssteuer als ein zielgerichtetes Mittel zur Müllvermeidung ansieht, ist es aus Sicht der Landeshauptstadt München besonders bedauerlich, dass erneut seitens des Freistaats Bayern in die kommunale Selbstverwaltung und in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen wird. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass Verbote die verfassungsmäßig garantierte Selbstverwaltung der Kommunen einschränken und einem ihrer wesentlichen Ziele, nämlich passgenaue Lösungen für die Menschen vor Ort zu finden, zuwiderlaufen. Den Kommunen werden im Problemlösungs- und Abwägungsprozess wichtige Handlungsmöglichkeiten genommen.
Ich möchte Sie um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.