Fuß- und Radverkehrsführung an Baustellen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Paul Bickelbacher, Mona Fuchs, Gunda Krauss, Sofie Langmeier, Gudrun Lux, Florian Schönemann, Christian Smolka und Andreas Voßeler (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 31.5.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Wir bitten die verspätete Beantwortung zu entschuldigen. Die Geschäftsordnungsfrist konnte aufgrund personell knapper Ressourcen leider nicht eingehalten werden. Wir bedanken uns für die gewährte Fristverlängerung.
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie:
Das Mobilitätsreferat wird beauftragt, im Zuge der Genehmigung von Baustellen im Straßenraum den Belangen des Fuß- und Radverkehrs und der Barrierefreiheit größeres Gewicht zu verleihen und von außen nach innen zu planen. Dabei werden die Verkehrsarten in dieser Reihenfolge absteigend gewichtet:
- ÖPNV und Fußverkehr
- Radverkehr
- fließender Verkehr
- ruhender Verkehr
Wichtig sind insbesondere die Einhaltung von regulären Mindestbreiten und die kontinuierliche, schwellenarme Führung von Fuß- und Radwegen im Bereich der Baustelle. Durch bauzeitliche Einbahnstraßenregelungen können auch in engeren Straßenräumen die notwendigen Flächen zur Verfügung gestellt werden.
Nach § 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 31.5.2024 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Oberstes Ziel der unteren Straßenverkehrsbehörde ist es, die Verkehrssicherheit in der Landeshauptstadt München zu gewährleisten. Dieses Ziel zu erreichen, bedarf einer genauen Prüfung und Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Jede Arbeitsstelle hat unterschiedliche An-forderungen in Abhängigkeit der Örtlichkeit, der zeitlichen Dauer, der benötigten Flächen und der auszuführenden Arbeiten. Die Genehmigung einer Baustelle ist immer eine Abwägung der verschiedensten Belange untereinander und gegeneinander. Die Verkehrssicherheit überwiegt dabei als Oberziel. Gleichzeitig müssen neben den Belangen des Rad- und Fußverkehrs immer auch die Belange der Anlieger*innen, des ÖPNVs, des Lieferverkehrs, der Rettungsdienste und des MIVs sowie der Baustelle selbst berücksichtigt werden. Diese oftmals komplizierte Gemengelage führt in aller Regel in einem hochverdichteten Straßenraum zu Lösungen, die für alle Verkehrsarten Beeinträchtigungen mit sich bringen.
Die von Ihnen vorgeschlagene Priorisierung der einzelnen Verkehrsarten in der Reihenfolge:
- ÖPNV und Fußverkehr
- Radverkehr
- fließender Verkehr
- ruhender Verkehr
ist seit vielen Jahren Grundlage der Ermessenentscheidungen der Straßenverkehrsbehörde.
Wie vorstehend beschrieben, lässt die notwendige Abwägung (Ermes sensentscheidung) zwischen den unterschiedlichen Belangen in der Regel keine Lösungen zu, die von allen Verkehrsarten als optimal empfunden werden.
In jedem Einzelfall wird geprüft, welche Einschränkungen für welche Verkehrsart vertretbar und zumutbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde die schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen in besonderem Maße im Blick.
Grundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen sind die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21). In diesen ist festgelegt, welche Mindestbreiten Gehwege, Radwege oder Fahrbahnen an Baustellen haben müssen. Das Mobilitätsreferat hat in Ergänzung zu den bundesweiten Vorgaben eigene Regelpläne für Baustellensicherungen erstellt, die den Fokus speziell auf die Bedürfnisse der schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen legen. Darüber hinaus findet der Leitfaden „Baustellen | zur Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich“ (Herausgeber AGFK Bayern e.V.) Anwendung und Berücksichtigung bei der Erteilung von Anordnungen im öffentlichen Raum.
Die Mitarbeiter*innen der unteren Straßenverkehrsbehörde bilden sich regelmäßig weiter. So fand zuletzt im Oktober 2024 für alle Mitarbeiter*innen der Abteilung GB 2.3 Temporäre Verkehrsanordnungen eine Serie anInklusionspaziergängen statt. Ziel dieser Spaziergänge, in deren Rahmen ein Rollenwechsel stattfand und die Kolleg*innen blind oder mit einem Rollstuhl den Straßenverkehr bewältigen mussten, war eine Sensibilisierung der Mitarbeitenden für die Bedürfnisse beeinträchtigter Menschen – auch und gerade im Baustellenkontext.
Um Kenntnisnahme vorstehender Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.