Anschwärzen per App – Wie geht das KVR mit „Petz-Portalen“ um?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 26.3.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.3.2025, in der Sie Folgendes ausführen:
„Mit dem Handy ein Foto machen von einem Falschparker, hochladen und automatisch wird per App das Vergehen ans KVR gemeldet. Diese ‚Petz-Portale‘ im Internet haben derzeit Hochkonjunktur und laden offensiv jeden dazu ein, seine Mitmenschen schnell und einfach zu denunzieren. Einige Portale führen sogar Rankings über die ‚fleißigsten‘ Verpetzer mit der höchsten Anzahl an gemeldeten Parksündern.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie viele Hinweise über derartige Portale erreichen das Kreisverwaltungsreferat?
Antwort:
Täglich erreichen die Kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) ca. 30-40 Hinweise und Beschwerden über Störungen im Straßenverkehr bzw. auf öffentlichen Straßen und Wegen. Geschätzt ca. 70% dieser Hinweise gehen über derartige Portale ein.
Frage 2:
Wird den gemeldeten Bürgern von Seiten des KVR ein Ordnungswidrigkeitsbescheid zugestellt?
Antwort:
Ein Großteil der eingehenden Hinweise und Beschwerden betrifft den Überwachungsbereich des Polizeipräsidiums München und wird entsprechend weitergegeben. Auch benennen die Meldungen nicht immer nur Parkverstöße, sondern auch andere Störungen und mutmaßliche Gefährdungen (z.B. Lärmbelästigung, fehlende Beschilderung etc.), welche nicht von der KVÜ verfolgt werden. In diesen Fällen werden die Anliegen an die zuständige Stelle weitergeleitet oder die*der Absender*in auf den richtigen Kontakt hingewiesen.Ein eingegangener Hinweis wird zunächst auf Vollständigkeit und Verwertbarkeit überprüft. Hinweise mit Mängeln in der Anzeige oder mangels Tatbestandsmäßigkeit können nicht weiterverwendet werden. Die Prüfung von mittels Fotos übermittelter Angaben zu Ordnungswidrigkeiten lässt dabei häufig auch keine Bewertung der konkreten Situation vor Ort und damit Ermessensausübung zu, weshalb eine flächendeckende Verfolgung derart eingehender Hinweise nicht möglich ist. Sofern es zu einer Anzeige kommt, erfolgt die Anhörung oder Zeugenbefragung mit einem Anschreiben an die*den Fahrzeughalter*in.
Frage 3:
Wie viele Bußgeldbescheide wurden bislang durch das KVR, wie viele durch die Polizei auf Basis von Meldungen dieser Portale erlassen?
Antwort:
Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Bußgeldbescheide auf Basis von Meldungen durch Bürger*innen bisher erlassen, wie viele Verwarnungen durch Zahlung angenommen oder wie viele Fälle eingestellt wurden, da diesbezüglich keine statistischen Werte abgrenzbar sind.
Im Bereich der Dienststellen des Polizeipräsidiums München gehen derzeit ca. 1.800 derartige Anzeigen monatlich ein. Auch hier gilt, dass Hinweise mit Mängeln in der Anzeige oder mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht weiterverwendet werden können.
Die Endsachbearbeitung polizeilicher Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeigen liegt beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (PVA). Es liegen auch hier keine Informationen vor, wie viele dieser Anzeigen beim PVA im Rahmen der Endsachbearbeitung zur Einstellung kommen bzw. wie viele Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern eingegangen sind.
Frage 4:
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird das KVR in diesen Fällen tätig?
Antwort:
Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe und obliegt allein dem Staat. In Bayern obliegt die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 88 Abs. 3, 89 Nr. 12, 91 ZustV den Gemeinden, den Kreisverwaltungsbehörden und der Polizei.
Es besteht aber auch das Jedermannsrecht auf Anzeigenerstattung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 StPO. So steht es grundsätzlich jederPerson frei, Anzeige zu erstatten. Über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entscheidet dann aber die zuständige Behörde in Ausübung des Opportunitätsprinzips.
Frage 5:
Wie hoch waren die bisherigen Einnahmen aus diesen Fällen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Frage 6:
Besteht die Möglichkeit, diese Einnahmen einem guten Zweck zukommen zu lassen anstatt dem Stopfen von Haushaltslöchern?
Antwort:
Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung im Außendienst des Kreisverwaltungsreferats werden zentral bei der Stadtkasse verbucht. Eine Unterscheidung, ob die Einnahmen aus Anzeigen dieser Portale oder aus sonstigen Ordnungswidrigkeitenverfahren stammen, findet nicht statt. Über die weitere Verwendung der Gelder verfügt die Stadtkasse.